Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen

in Mecklenburg-Vorpommern

 

Richtlinie

zur Ausbildung und Prüfung von Parcourschefs

Beschluss zum Abschnitt F, APO, Ausgabe 2010

A. Allgemeines

Alle Fragen, welche die Aufnahme in die Liste der Parcourschefanwärter, der Parcourschefliste der LK M-V sowie die Fortschreibung, die Zusatz- und Höherqualifikation betreffen, sind an die Geschäftsstelle der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden LK M-V genannt) zu richten.

B. Parcourschefanwärter, Grundprüfung

(1) Aufnahme in die Liste der Parcourschefanwärter (PA)

1.1. Als PA Springen, Gelände bzw. Fahren können Bewerber mit folgenden Voraussetzungen in die Liste aufgenommen werden:

-Mitgliedschaft in einem Reitverein in M-V

-Vollendung des 21. Lebensjahres

- Erfüllung der Zulassungskriterien gem. APO §§ 5700 Höherqualifikation

1.2. Zur Aufnahme in die Liste der PA ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungstest grundsätzlich Voraussetzung.

(2) Grundprüfung zum Parcourschef Springen, Gelände bzw. Fahren

2.1. Die Grundprüfung zum Parcourschef gem. APO §§ 5701-5707 (Reiten) und §§ 5800 (Fahren) ist innerhalb von 4 Jahren nach Aufnahme in die Liste der PA zu absolvieren, ansonsten erfolgt Streichung von der Liste der PA.

2.2 Zur Grundprüfung können PA im Alter bis zu 55 Jahren zugelassen werden, die mindestens 1 Jahr auf der Liste der PA der LK M-V geführt wurden und folgenden Nachweis erbringen:

- Reiten: mindestens 5 PLS-Einsätze mit Tätigkeiten als PA, dazu mindestens 5 (Gelände 2) Aufbauprüfungen und mind. 2 Tätigkeiten bei PLS als Richter-Assistent

- Fahren: mindestens 5 PLS-Einsätze mit Tätigkeiten als PA bei kombinierten Prüfungen und mind. 2 Tätigkeiten bei PLS als Richter-Assistent

Ausbildungsrahmenbedingungen

- Mentor wird von der LK bestätigt (auf Vorschlag des PA)

- Erwerb der Testate in anderen Bundesländern nach Abstimmung mit dem Mentor
grundsätzlich möglich

- Teilnahme an mindestens einem Vorbereitungsseminar für PA jährlich

- Die LK entscheidet über die Zulassung zur Grundprüfung nach Überprüfung der eingereichten Beurteilungsbögen. Der PA wird nach einem Zwischentest durch die Richterkommission der LK zur Grundprüfung zugelassen, wenn das Testergebnis auf genügende Vorbereitung schließen lässt.

C. Parcourschefliste, Fortschreibung

(1) Über die Aufnahme in die Parcourschefliste entscheidet auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses die LK M-V auf Vorschlag der Richterkommission.

Aufnahmen in die Parcourschefliste erfolgen auf die Dauer von vier Jahren.

(2) Die Fortschreibung ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

Die zu absolvierenden PS/PLS-Einsätze werden auf 10 in drei Jahren, bei Fahren und Gelände auf 5 in drei Jahren, die Zahl der zu besuchenden Schulungen und/ oder Seminare auf 2 in drei Jahren festgesetzt.

D. Höherqualifikation (zu §§ 5708 Reiten bzw. 5808 Fahren)

  1. Allgemeine Voraussetzungen

1.1. Anträge auf Höherqualifikation sind an die Geschäftsstelle der LK M-V zu richten.

1.2. Höherqualifikationen Reiten von SL zu SM bzw. von SM zu SMS und von SMS zu SS, bzw. für Gelände/Vielseitigkeit von GL/VL zu VMS, bzw. Fahren von FA zu FM und von FM zu FS können bis zu einem Lebensalter von 60 Jahren erfolgen.

1.3. Die zu erbringenden Assistenteneinsätze werden nur dann anerkannt, wenn sie bei zwei oder mehr verschiedenen Mentorenparcourschefs erfüllt werden. Diese geben ihre Eindrücke in einem kurzen Bericht über die Geschäftsstelle an die Richterkommission der LK M-V wider.

(2) Spezielle Voraussetzungen

2.1.SM: - Parcourscheftätigkeit auf mindestens 10 PLS

- Assistententätigkeit auf mindestens 5 PLS mit Springprüfungen der Kl. M* sowie 2 Springpferdeprüfungen der Kl. M.

2.2.SMS: - Parcourscheftätigkeit auf mindestens 5 PLS mit Springprüfungen der Kl. M**

- Assistententätigkeit bei mindestens 10 Springprüfungen ab der Kl. M** davon 5 Kl. S*

2.3.SS: - Parcourscheftätigkeit auf mindestens 15 PLS mit Springprüfungen der Klasse M, davon mindestens 10 PLS mit Kl. M**

- Assistententätigkeit bei mindestens 8 Springprüfungen der Kl. S

2.4.VMS: - Parcourscheftätigkeit bei mindestens 5 Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. L

- Assistententätigkeit bei mindestens 5 Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. M (CIC**) und/oder GVL (CCI*) und höher, davon mindestens ein CCI**.

2.5.FM: - Parcourscheftätigkeit bei mindestens 10 PLS mit Hindernis- Gelände- oder Gelände- und Streckenfahren der Kl. A

- Assistententätigkeit bei 5 PLS mit Hindernis-, Gelände- oder Gelände- und Streckenfahren Kl. M sowie bei 2 Spezialhindernisfahrten Kl. M.

2.6.FS: - Parcourscheftätigkeit bei mindestens 15 PLS mit Hindernis- Gelände- oder Gelände- und Streckenfahren der Kl. M

- Assistententätigkeit bei 5 PLS mit Hindernis-, Gelände- oder Gelände- und Streckenfahren Kl. S sowie bei 2 Spezialhindernisfahrten Kl. S.

E. Sonstige Regelungen zur Parcourschefliste

(1) Neu erworbene Qualifikationen oder Höherqualifikationen aufgrund von Prüfungen gelten solange als vorläufig erteilt, bis die LK M-V darüber entschieden hat.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen treten am 01.01.2011 in Kraft.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie sind in besonderen Fällen nach Stellungnahme der Richterkommission von der LK M-V zu beschließen.

 

- Franz Wego -

Vorsitzender der LK M-V