Richtlinie zur Ausbildung und Prüfung von Turnierrichtern

Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern

Richtlinie zur Ausbildung und Prüfung von Turnierrichtern

Beschluss zum Abschnitt E, APO, Ausgabe 2010

A. Allgemeines

Alle Fragen, welche die Aufnahme in die Liste der Richteranwärter, die Richterliste der LK M-V sowie die Fortschreibung, die Zusatz- und Höherqualifikation betreffen, sind an die Geschäftsstelle der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden LK M-V genannt) zu richten.

B. Richteranwärter, Grundprüfung, Zusatzprüfung

(1) Aufnahme in die Liste der Richteranwärter (RA)

Als RA Reiten (D/S), Fahren (F) bzw. Voltigieren (VOE) werden Bewerber mit folgenden Voraussetzungen aufgenommen:

(2) Grundprüfung zum Richter Reiten, Fahren bzw. Voltigieren

2.1. Die Grundprüfung zum Richter ist innerhalb von 4 Jahren nach Aufnahme in die Liste als RA zu absolvieren, ansonsten erfolgt Streichung von der Liste der RA.

2.2. Zur Grundprüfung können Richteranwärter im Alter bis zu 60 Jahren (VOE bis 40 Jahre), zugelassen werden, die mind.1 Jahr auf der Liste der RA der LK M-V geführt wurden und folgenden Nachweis erbringen:

Reiten:

- mind. je 10 PLS-Einsätze als RA in Dressur und Springen mit wenigstens 20 Tätigkeiten als RA Reiten bzw. Voltigieren und mind. 2 Tätigkeiten bei PLS als Parcourschef-Assistent (außer VOE) und

- Teilnahme an den entsprechenden Schulungen der LK M-V.

- 5 Testate bei Basisprüfungen

- Teilnahme an mind. einem der Vorbereitungsseminare für Richteranwärter - Reiten

Fahren:

- mind. 5 PLS- Einsätze als RA mit wenigstens 10 Tätigkeiten als RA bei kombinierten oder Vielseitigkeitsprüfungen Kl. A und 2 Tätigkeiten als Parcourschef-Assistent (Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten sowie Hindernisfahren) sowie 3 Tätigkeiten als Richterassistent bei Reitpferdeprüfungen und

- Teilnahme an den entsprechenden Schulungen der LK M-V

Voltigieren:

- Teilnahme an 8 ganztägigen Volti-Veranstaltungen, Testate in Wettbewerben aller Leistungsklassen (Gruppen, Einzel, Doppel)

Ausbildungsrahmenbedingungen

- Mentor wird von der LK bestätigt (auf Vorschlag des Anwärters)

- Erwerb der Testate in anderen Bundesländern nach Absprache mit dem Mentor grundsätzlich gestattet

- Die LK entscheidet über die Zulassung zur zentralen Prüfung nach Überprüfung der eingereichten Beurteilungsbögen. Der Richteranwärter wird nach 1-2 tägigem Zwischentest durch die Richterkommission der LK zur FN-Richterprüfung zugelassen, wenn das Testergebnis auf genügende Vorbereitung schließen lässt.

(3) Zusatzprüfungen (zu APO § 5003 und 5301)

3.1. Zur Zusatzprüfung für Basis- und Aufbauprüfungen (BA) können im Regelfall Richter, Höchstalter 62 Jahre, mit mind. einjähriger Richtertätigkeit DL/SL und mind. 5 Assistenzeinsätzen bei Basisprüfungen und Dressur- und Springpferdeprüfungen sowie mind. 2 Assistenzeinsätzen bei Eignungsprüfungen und Teilnahme an den entsprechend anerkannten Schulungen der LK M-V zur Prüfung in Warendorf zugelassen werden.

3.2. Zur Zusatzprüfung für Vielseitigkeitsreiten Kl. L (VL) können im Regelfall Richter, Höchstalter 62 Jahre, die mind. 1 Jahr die Qualifikation Grundprüfung Reiten besitzen und an wenigstens 3 Geländepferde- und mind. 5 Vielseitigkeitsprüfungen als Assistent mitgewirkt haben (davon mind. einmal als Assistent des Parcourschef GL/GV) und Teilnahme an den anerkannten Schulungen der LK M-V zugelassen werden.

3.3. Zur Zusatzprüfung für Fahren Basis- und Aufbauprüfungen (FBA) können im Regelfall Richter, Höchstalter 62 Jahre, mit mind. einjähriger Richtertätigkeit FA und mind. 5 Assistenzeinsätzen bei Reitpferde-/Fahrpferdeprüfungen sowie mind. 2 Assistenzeinsätzen bei Eignungsprüfungen und Teilnahme an den entsprechend anerkannten Schulungen der LK M-V zur Prüfung in Warendorf zugelassen werden.

C. Höherqualifikation (zu APO §§ 5010, 5308 und 5408)

(1) Allgemeine Voraussetzungen

1.1. Anträge auf Höherqualifikation sind an die Geschäftsstelle der LK M-V zu richten.

1.2. Höherqualifikationen können bis zum Lebensalter von 65 Jahren vorgenommen werden.

1.3. Die Assistenteneinsätze bei Höherqualifikationen werden nur dann anerkannt, wenn sie bei mind. zwei verschiedenen Mentoren erfüllt werden.

Die Mentoren geben ihre Eindrücke in einem kurzen Bericht über die Geschäftsstelle an die Richterkommission der LK M-V wider. Bei Höherqualifikationen mit beurteilendem Richtverfahren müssen mind. zwei Einsätze mit einem Überprüfen der selbstständigen Richtertätigkeit verbunden sein.

(2) Spezielle Voraussetzungen zur Höherqualifikation

2.1. Dressur-, Dressurreiter- und Dressurpferdeprüfungen Kl. M (DM gem. § 5010 I.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- mind. 10 malige Assistententätigkeit beim Richten in Dressurprüfungen Kl. M und bei mind. 3 Dressurreiter- bzw. Dressurpferdeprüfungen Kl. M.

2.2. Dressurprüfungen Kl. S (DS gem. § 5010 II.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- Richtertätigkeit bei mindestens 20 Dressurprüfungen der Kl. M

- Assistententätigkeit bei mindestens 5 Dressurprüfungen Kl. S

2.3. Dressurprüfungen Kl. S***/S**** (GP gem. § 5010 III.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- Richtertätigkeit bei mindestens 20 Dressurprüfungen der Kl. S

- Assistententätigkeit bei mindestens 8 Grand Prix bzw. Grand Prix Special-Prüfungen

2.4. Spring- und Springpferdeprüfungen Kl. M (SM gem. 5010 IV.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- 2 Jahre Richtertätigkeit bei mindestens 20 Springprüfungen Kl. L

- Assistententätigkeit bei mindestens 10 Springprüfungen Kl. M

- Assistententätigkeit bzw. Einsätze bei mindestens 10 Springpferdeprüfungen Kl. L

- Assistententätigkeit beim Aufbau von 2 Spring- bzw. Springpferdeprüfungen Kl. M

2.5. Spring- und Springpferdeprüfungen Kl. S* (SMS gem. 5010 V.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- 2 Jahre Richtertätigkeit bei mindestens 20 Spring- und Springpferdeprüfungen Kl. L und M

- Assistententätigkeit bei mindestens 10 Springprüfungen Kl. S*

- Assistententätigkeit beim Aufbau von 2 Springprüfungen Kl. S* auf verschiedenen PLS

2.6. Springprüfungen der Kl. S**** (SS gem. 5010 VI.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- Richtertätigkeit bei mind. 20 Springprüfungen Kl. S*

- Assistententätigkeit bei mind. 5 Springprüfungen der Kl. S** und höher

- Assistententätigkeit beim Aufbau von 2 Springprüfungen der Kl. S** und höher

2.7. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. M und S und Große Vielseitigkeitsprüfungen (GV gem. 5010.VII.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- Richtertätigkeit bei mind. 4 Vielseitigkeitsprüfungen Kl. A und L,

- Assistententätigkeit bei mindestens 3 Vielseitigkeitsprüfungen Kl. M oder höher (davon eine große Vielseitigkeitsprüfung) sowie beim Aufbau eines Geländerittes Kl. M oder höher

2.8. Gebrauchs-, Eignungs-, Dressurprüfungen, Hindernisfahren, Gelände-, Gelände- und Streckenfahrten für Ein-, Zwei- und Mehrspänner der Kl. M (FM/B gem. 5308 I.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- Richtertätigkeit bei mind. 5 Vielseitigkeits- oder kombinierten Prüfungen der Kl. A für Mehrspänner

- Assistententätigkeit bei mindestens 5 Vielseitigkeits- oder kombinierten Prüfungen für Fahrpferde der Kl. M sowie beim Aufbau von 3 Geländestrecken der Kl. M

2.9. Gebrauchs-, Eignungs-, Dressurprüfungen, Hindernisfahren, Gelände-, Gelände- und Streckenfahrten für Ein-, Zwei- und Mehrspänner der Kl. S (FS gem. 5308. II.)

Folgende Voraussetzungen sind weiterhin zu erfüllen:

- Richtertätigkeit bei mind. 5 Vielseitigkeits- oder kombinierten Prüfungen der Kl. M für Mehrspänner

- Assistententätigkeit bei mindestens 5 Vielseitigkeits- oder kombinierten Prüfungen für Fahrpferde der Kl. S sowie beim Aufbau von 3 Geländestrecken der Kl. S

Für alle Höherstufungen gemäß 2.1. bis 2.9. gilt, dass die Richterkommission über die Zulassung zur Prüfung nach Antragstellung entscheidet. Über Ausnahmen entscheidet die Landeskommission.

D. Richterliste, Fortschreibung

(1) Über die Aufnahme in die Richterliste entscheidet auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses die LK M-V auf Vorschlag der Richterkommission. Aufnahmen in die Richterliste erfolgen auf die Dauer von drei Jahren.

(2) Die Fortschreibung ist von folgenden Auflagen abhängig:

2.1. Die für die Weiterführung auf der Richterliste notwendigen PS/PLS-Einsätze werden auf 10 in drei Jahren, bei Vielseitigkeit, Fahren bzw. Voltigieren auf fünf in drei Jahren, die Zahl der zu besuchenden Schulungen und Seminare auf drei in drei Jahren festgesetzt.

2.2. Beim Ausscheiden aus der Richterliste ist die Aufnahme auf eine "Ehrenrichterliste" möglich.

E. Sonstige Regelungen zur Richterliste

(1) Neu erworbene Qualifikationen oder Höherqualifikationen aufgrund von Prüfungen oder Gutachtereinsätzen gelten solange als vorläufig erteilt, bis die LK M-V über den Vorschlag entschieden hat.

(2) Die Bestimmungen in der vorstehenden Fassung treten am 01.01.2010 in Kraft.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen zur Richterliste sind in besonderen Fällen nach gutachterlicher Stellungnahme der Richterkommission von der Mitgliederversammlung der LK M-V oder der FN zu genehmigen.

- Dr. K. Lemcke -

Vorsitzender der LK M-V