Corona

 

 

Corona im Pferdesport in Mecklenburg-Vorpommern

 

Februar 2022: 

Wettkämpfe in Stufe Rot auch im Amateursport möglich

Schwerin (LSB MV). Wie kürzlich berichtet, kann nun auch der Amateursport seinen Wettkampf- und Ligaspielbetrieb durchführen, wenn die Corona-Ampel auf „Rot“ steht.

Heute ist die 9. Änderung der Corona-LVO M-V vom 04.02.2022, die am 05.02.2022 in Kraft tritt, veröffentlicht worden.

Hier die wichtigsten Änderungen für den vereinsbasierten Sport im Einzelnen:

  • In der Stufe 4 der Corona-Ampel (Rot) ist der Spiel- und Wettkampfbetrieb mit bis zu 100 Personen im Innenbereich und 200 Personen im Außenbereich möglich. (§ 1g Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V)
  • Dies gilt sowohl für den Kinder- und Jugendsport als auch für den Erwachsenensport.
  • Die Personenzahlen umfassen jeweils alle für die Wettkampfdurchführung tätigen Personen (Schieds- und Wettkampfgericht, medizinisches Personal, Betreuung).
  • Auch in Schwimmhallen ist der Spiel- und Wettkampfbetrieb mit bis zu 100 Personen im Innenbereich und 200 Personen im Außenbereich möglich (jeweils einschließlich aller für die Wettkampfdurchführung tätigen Personen). (§ 1 g Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V)
  • Zuschauer bleiben in der Stufe 4 (Rot) zunächst weiterhin untersagt.
  • Im Trainingsbetrieb bleibt es in der Stufe „Rot“ bei den bisherigen Obergrenzen

(15 Personen im Innenbereich, 25 Personen im Außenbereich).

  • Für Sporttreibende gilt jeweils die 2-G-Plus-Regelung (in der Stufe „Rot“ auch im Außenbereich). Bei Personen, die für die Wettkampfdurchführung tätig sind, greift die 3-G-Regel. 

 

Januar 2022:

 

Alle aktuelle Informationen der Landesregierung MV finden Sie unter: https://www.regierung-mv.de/corona/corona-aktuell/

 

alle Verordnungen und Dokumente der Landesregierung MV sind unter: https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/ eingestellt. 

 

Eine Übersicht aller Bundesländer, was geht in Coronazeiten, welche besonderen Bestimmungen gibt es und was sagen die sog. FAQ hat die FN unter: https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus nach dem jeweiligen Bundesland zusammengestellt. 

 

 

 

29.11.21: der LSB MV informiert: 

Am 24.11.2021 ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Landesverordnung:

Das 2-G-Erfordernis (nur Genesene und vollständig Geimpfte dürfen ein Angebot in Anspruch nehmen) gilt unter Umständen bereits in der Stufe 2 („Gelb“) (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).

Die neue 2-G-Plus-Regelung besagt, dass die allein zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (vgl. § 1f Corona-LVO M-V).

 

Welche Auswirkungen haben die aktuellen Regelungen auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?

1. Erwachsene

Ab der Corona-Stufe 2 („Gelb“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind = 2-G-Erfordernis (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V). Den Geimpften oder Genesenen wird dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.

Ab der Corona-Stufe 3 („Orange“) müssen die nach der „2-G-Regel“ ausschließlich zugelassenen genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen, um vereinsbasierten Sport im Innenbereich ausüben zu können = 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).

 

2.Kinder und Jugendliche

Bis einschließlich Corona-Stufe 2 („Gelb“) gelten 2-G-Erfordernis und 2-G-Plus-Regelung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.

In der Corona-Stufe 3 („Orange“) ist das 2-G-Erfordernis für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Sport im Innenbereich zwar grundsätzlich anwendbar – greift aufgrund der Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen mit Geimpften und Genesenen zurzeit aber nicht (vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).

Kinder und Jugendliche dürfen bis zum 31.12.2021 auch ohne einen Impf- bzw. Genesenennachweis Vereinssport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen.

Testpflichten, die die Verordnung für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren in der Stufe 3 eigentlich vorsieht, entfallen im vereinsbasierten Sport, da hier für unter 18-jährige aktuell keine Testpflicht vorgesehen ist (vgl. Anlage 21 Nr. 6 d) Corona-LVO M-V).

Dennoch wird den Betroffenen bzw. ihren Eltern dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen, falls an dem Tag nicht ohnehin eine Testung in der Schule stattgefunden hat.

Achtung:

Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.

In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung:

Kinder und Jugendliche dürfen vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur ausüben, wenn sie einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen – auch dann, wenn sie genesen bzw. vollständig geimpft sind (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V).

Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.

 

3.Anleitungspersonen

Für „Anleitungspersonen“ (ehrenamtliche wie hauptamtlich beschäftigte Übungsleiter/ Trainer), die die Sportangebote durchführen, greift die 3-G-Regelung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz.

Sie müssen also einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.

Alternativ können sie unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Testangebot des Vereins wahrnehmen.

Die 3-G-Regelung gilt derzeit in allen Corona-Warnstufen. Auch dann, wenn das 2-G-Erfordernis oder die 2-G-Plus-Regelung gelten, reicht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen ein tagesaktueller negativer Corona-Test aus.

 

4.Testungen

Die Ausübung des vereinsbasierten Sports ist derzeit in vielen Fällen nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.

Der Umgang mit Schnell- und Selbsttests ist in § 1a Corona-LVO M-V geregelt.

Gemäß § 1a Absatz 5 Corona-LVO M-V darf der Verein für die Sporttreibenden sogenannte begleitete Selbsttests durchführen.

Dies gilt ebenso für die Testung von Anleitungspersonen (Übungsleiter, Trainer), vgl. § 28b Infektionsschutzgesetz, § 1a Abs. 3 Corona-LVO M-V.

Für die Corona-Testungen ist das Testzertifikat gemäß Anlage T zu § 1a der Corona-Landesverordnung zu verwenden: Testzertifikat-Download-PDF unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/Umgang%20mit%20Schnell-%20und%20Selbsttests_AnlageT.pdf

 

Für Schülerinnen und Schüler gilt Folgendes:

Gemäß § 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung besteht für Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen. Diese Testpflicht kann u.a. erfüllt werden durch die Testung in der Schule. Schülerinnen und Schüler, die den Selbsttest an der Schule durchführen, können analog zu den Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 1 a Absatz 3 Corona LVO MV auf Wunsch einen Nachweis über das Testergebnis von der Schule bekommen. Dieser wäre dann tagesaktuell auch für das Vereinstraining am Nachmittag gültig.

 

Hinweise / Sonstiges

Für Zuschauende finden die o.g. Regelungen im vereinsbasierten Sport gem. § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V gleichermaßen Anwendung.

Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V (Innen- und Außenbereich) gilt das 2-G-Erfordernis ab der Stufe 2 („Gelb“), die 2-G-Plus-Regelung ab der Stufe 3 („Orange“), und zwar jeweils nur für Zuschauer.

Die 2-G-Erfordernisse sowie die 2-G-Plus-Regelung greifen bei der Zuordnung in eine höhere Stufe nicht bereits am ersten Tag. Sie gelten, wenn die Zuordnung in der entsprechenden Stufe an drei Tagen hintereinander erfolgt ist, ab dem übernächsten Tag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V). (Zum Verfahren bei der Zuordnung in eine niedrigere Stufe siehe § 1 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO M-V).

Das 2-G-Erfordernis sowie die 2-G-Regelung greifen nicht nur bei Vorliegen der entsprechenden Stufe im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, sondern schon dann, wenn die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz landesweit bestimmte Schwellenwerte überschreitet (vgl. § 1 Abs. 4 – 6 Corona-LVO M-V).

In der Corona-Stufe 4 („Rot“) können bis zum 15. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Anwendung kommen, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht (vgl. § 1g Abs. 4, Abs. 5 Corona-LVO M-V).

Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis nunmehr ab Stufe 3 („Orange“), vgl. § 1e Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V – und die 2-G-Plus-Regelung ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1f Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V.

Die Corona-Landesverordnung vom 23. November 2021 können Sie nachlesen unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf

 

Vereinssport für alle Kinder und Jugendlichen in der Corona-Stufe 4 (ROT) mit Test möglich

Aufgrund mehrerer Nachfragen zu unserer Veröffentlichung vom 26.11.2021 stellen wir klar:

In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V). Das bedeutet:

  • Alle Kinder und Jugendliche dürfen zurzeit grundsätzlich vereinsbasierten Sport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (aufgrund der Gleichsetzung mit Geimpften und Genesenen, vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).
  • Sie müssen aber einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen.
  • Die Testpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen (für die Kinder und Jugendlichen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind, und für die Kinder und Jugendlichen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind).
  • Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.

 

Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Plus-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.

Bitte beachten Sie, dass in der Corona-Stufe 4 bis zum 15. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Anwendung kommen können, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht.

 

06.04.21: der LSB MV informiert: 

VEREINSBASIERTER TRAININGSBETRIEB IM KINDER- UND JUGENDSPORT: TESTPFLICHT ENTFÄLLT

Die Landesregierung hat beschlossen, dass Teilnehmer am vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport gem. § 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V nun doch nicht über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen müssen.

 

In der Anlage 21 zur Corona-LVO M-V wurde die neu angefügte Ziffer 7 ersatzlos gestrichen. Damit entfällt die ursprünglich ab dem 6. April bzw. 10. April 2021 (Hansestadt Rostock) vorgesehene Testpflicht.

 

Von der Neuregelung profitiert der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, und zwar in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen (§ 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V). Betroffen sind die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt am 26. März 2021 weniger als 100 betragen hat.

 

Die Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2021 zur Änderung der Corona-LVO M-V – insbesondere auch Ziffer 9 – können Sie hier nachlesen: Corona-LVO M-V-PDF

 

 

01.04.21: Cornona Update

Landessportbund MV informiert: 

 

 

Corona-Landesverordnung: Weitere Beschränkungen von Sportmöglichkeiten

Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2020 (Corona-LVO M-V) ist mit Wirkung vom 29.03.2021 erneut geändert worden:
Download Corona-LVO M-V vom 29.03.21-PDF

 

Hier finden Sie die aktuelle Lesefassung der neuen – bis zum 18. April 2021 gültigen – Corona-Landesverordnung:
Aktuelle Lesefassung der Corona-Landesverordnung

 

Nach der überarbeiteten Landesverordnung sind angesichts der aktuellen Inzidenzwerte derzeit nur folgende Formen des Sports in Mecklenburg-Vorpommern gestattet:

 

  • Individualsport, der mit maximal fünf Personen (ggf. zuzüglich Kinder bis 14 Jahren) aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird (§ 2 Abs. 21 Satz 2 Corona-LVO M-V); dabei sind die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, darf der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 6 Corona-LVO M-V; derzeit nur im Landkreis Ludwigslust-Parchim).

 

  • Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, ist in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig (§ 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V). Betroffen sind die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen; der Inzidenzwert von 100 muss für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Dabei sind die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten; so muss jeder Teilnehmer ab dem 6. April 2021 (in der Hansestadt Rostock ab dem 10. April 2021) über ein tagesaktuelles – maximal 24 Stunden altes – negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen (Anlage 21 Ziffer 7 der Corona-LVO M-V).

 

  • Unverändert bleibt die Regelung, dass Bundeskader und Landeskader sowie Spitzenathletinnen und -athleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauer, nutzen dürfen; dabei besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 22 einzuhalten (§ 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V).

 

  • Auch der Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX bleibt auf Grundlage des § 2 Abs. 4 der Corona-LVO M-V möglich und durchführbar. Im Rahmen der erlaubten Ausübung des Reha-Sports sind die Auflagen der Anlage 4 der Corona-LVO M-V einzuhalten. Außerdem können die zuständigen Behörden weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen, wenn das jeweilige Infektionsgeschehen dies erfordert (vgl. § 13 der Corona-LVO-MV).

 

 

Hingegen ist Vereinssport ohne Altersbegrenzung – im Freien bzw. ggf. auch im Innenbereich – zurzeit faktisch nirgendwo in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Erst wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz von 50 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden sollte, greifen die Regelungen des § 13a Absatz 1 Ziffer 6 bzw. – bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen – die Regelungen des § 13a Absatz 3 Ziffer 3 Corona-LVO M-V.
Dabei haben die Hygiene- und Sicherheitskonzepte geeignete verpflichtende Testerfordernisse (tagesaktuelle, 24 Stunden gültige COVID-19-Schnell- oder vor Ort vorzunehmende Selbsttests) vorzusehen.

Der bisherige § 12 Absatz 7 Corona-LVO M-V, der bei einer landesweiten stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 die Möglichkeit des kontaktfreien Sports im Innenbereich sowie des Kontaktsports im Außenbereich unter der Voraussetzung vorsah, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verfügen, wurde ersatzlos gestrichen.

 

Hintergrund:

Der Änderung der Corona-LVO M-V voraus gingen die Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März und der MV-Gipfel am 26./27. März 2021. In der gemeinsamen Erklärung der Teilnehmer des MV-Gipfels wurde darauf hingewiesen, dass die Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz des Landes von 100 eine Anpassung der landesweiten Corona-Regelungen erforderlich mache; bereits vorgenommene Öffnungsschritte sollten aber möglichst nicht wieder rückgängig gemacht werden. Beschränkungen für den Sport wurden in der Erklärung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Überschreitung einer Inzidenz von 150 Infektionen pro 100.000 Einwohnern erwähnt.

 

Dennoch sieht die nach dem MV-Gipfel angepasste Landesverordnung überraschenderweise weitere Beschränkungen für den Sport vor. War der Vereinssport ohne Altersbegrenzung bisher bei einer landesweiten Inzidenz von unter 100 möglich, sind jetzt regionale Lockerungsmaßnahmen erst möglich, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von 50 unterschritten wird – wovon zurzeit sogar die Hansestadt Rostock weit entfernt ist. Für den Sport stellt dies eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar – sowie die Rücknahme eines bereits vorgenommenen Öffnungsschrittes, was der MV-Gipfel ja eigentlich ausgeschlossen hatte. Damit ist die kürzlich veröffentlichte Forderung des LSB-Präsidiums, Sporttreiben im Verein für alle Altersgruppen zu ermöglichen, in weite Ferne gerückt.

 

Eine weitere ganz erhebliche Beschränkung für den Sport ergibt sich aus dem Erfordernis des täglichen Testens, welches der MV-Gipfel zwar für weite Lebensbereiche, nicht aber für den (vereinsbasierten) Sport beschlossen hatte. Auf die Vereine, die vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport anbieten, kommen direkt nach Ostern massive bis existenzbedrohende Probleme zu, wenn täglich alle Sporttreibenden getestet werden müssen. Der LSB hat bereits mehrfach eine logistische und/oder finanzielle Unterstützung der Vereine angemahnt. Ohne eine schnelle, pragmatische Lösung wird die Forderung des LSB-Präsidiums, besonders den für die Stärkung des Immunsystems sowie die Möglichkeit kontrollierter sozialer Kontakte so wichtigen Kinder- und Jugendsport im Verein zu öffnen, letztlich nicht zum Tragen kommen.

 

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Landessportbund M-V e.V.

 

 

 

 

04.03.21: Corona Update

Das sind die ersten Schritte, die in Richtung Lockerungen veröffentlicht worden sind. Für den Sport sind erste Schritte ab 08.03.21 vorgesehen. Dabei wird bei den Inzidenzen unterschieden. Nun bleibt abzuwarten, ob unsere Landesregierung (tagt am 05.03.21) sich an den Plan hält, weitergehende Schritte geht oder zögerlicher reagiert.
Alle Einzelheiten zur Erklärung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs unter https://www.regierung-mv.de/…/2021-03-03-mpk-data-1.pdf.

 

 

 

Warendorf (fn-press). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschef*innen der Bundesländer haben sich zwar auf eine Verlängerung des Corona-Lockdowns bis vorerst 28. März geeinigt, stellen jedoch Lockerungen für den Sport in Aussicht. Demnach sollen ab dem heutigen 8. März und ab einer stabilen oder sinkenden Inzidenz von unter 100 wieder bis zu 20 Kinder (maximal 14 Jahre alt) bzw. bis zu fünf Erwachsene aus zwei Haushalten im Freien gemeinsam kontaktfrei Sport treiben können. In Regionen mit einer Inzidenz von unter 50 dürfen es bis zu zehn Personen bzw. 20 Kinder sein. Frühestens ab dem 22. März könnte auch in Innenräumen kontaktfreier Sport wieder möglich sein.

„Diese Beschlüsse sind ein Lichtblick für alle Reitschulen, Ausbilder*innen und Reiter*innen, denn ab der kommenden Woche darf wieder Gruppen-Reitunterricht stattfinden und gemeinsam trainiert werden, wenn es die regionale Lage erlaubt. Das ist für die Vereine, Betriebe und Schulpferde überlebenswichtig“, sagt FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach und weist darauf hin, dass es weiterhin unabdingbar ist, die regionalen Inzidenzwerte sowie die Vorgaben der Behörden zu beachten. „Auch wir Pferdesportler*innen müssen weiterhin dazu beitragen, dass die Inzidenzwerte sinken und noch mehr Lockerungen möglich werden. Das heißt vor allem, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten“, betont Lauterbach.

 

 

 

01.03.21: Auswertung der Ergebnisse einer deutschlandweiten Befragung der Vereinen und Betriebe

Mecklenburg-Vorpommern ist Teil der bundesweiten Befragung zur aktuellen Situation der Schul- und Voltigierpferde. Mit den Ergebnissen möchten die Deutsche Reiterliche Vereinigung und ihre Landesverbände den Blick für die wirtschaftliche Situation der Schulpferdehaltung in den Vereinen und Reitschulen in Coronazeiten schärfen.


Fazit für Mecklenburg-Vorpommern: Die staatlichen Hilfen greifen in Teilen, erreichen aber viele Reitschulen nicht. Die Hälfte der Teilnehmenden sieht den Schulpferdebereich oder sogar den gesamten Betrieb in einer existenzbedrohten Lage.Schulpferde sind das Herz des Pferdesports. Ohne Schul- und Voltigierpferde fehlen besonders für Kinder und Jugendliche die Zugangsmöglichkeiten zum Sportpartner Pferd. Kaum ein Reiter, der seine ersten Erfahrungen nicht auf dem Rücken eines braven Schulpferdes gemacht hätte und sich sein Leben lang an diesen besonderen Vierbeiner erinnert. Von den Einschränkungen während der Corona-Pandemie sind die Schul- und Voltigierpferde massiv betroffen. Sie fallen unter die Regelungen des Amateur- und Breitensports und unterliegen somit erneut seit Monaten einem vollständigen Stillstand.
Während sich für die notwendige Versorgung und tierschutzgerechte Bewegung der Schulpferde vorübergehend provisorische Lösungen gefunden haben, ist dies für die wirtschaftliche Situation vielfach nicht der Fall. Schulpferde arbeiten für ihren Lebensunterhalt. Die Kosten, etwa für Futter, Tierarzt und Hufschmied, werden aus den Einnahmen der Reit- oder Voltigierstunden bestritten. Darf dieser nicht stattfinden, müssen die notwendigen Mittel anderweitig bereitgestellt werden. Das jedoch wird zu einem zunehmend existenziellen Problem.

Die jetzt gewonnenen Zahlen helfen dabei, die bedrohliche Situation sichtbarer zu machen. Dabei geht es auch um die Frage, ob Schulpferdeabteilungen hinreichend an den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen teilhaben können.

 

 

Zur Umfrageauswertung für Mecklenburg-Vorpommern

 

 

zur deutschlandweiten Umfrageauswertung 

 

 

 

26.02.21: Schreiben des Landesverbandes an die Politik zur Wiederaufnahme des Trainings-, Sport- und Wettkampfbetriebes im Amateur- und Breitensport und damit wiederholtes Anknüpfen an unsere Forderungen u.a. vom 04.02.21

 

 

Corona Update vom 15.02.21

Schwerin/ Rostock (Staatskanzlei MV/ LV MV). Aufgrund der hohen Corona-Zahlen müssen die meisten Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 7. März 2021 verlängert werden. Insbe-sondere die Kontaktbeschränkungen, die Mund-Nasenschutzpflicht und die Abstandsregeln müssen unbedingt weiter beachtet werden.

 

Sport ist nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.

 

Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person gestattet. Dabei kommt es nicht darauf an, wo das Treffen stattfindet: in der eigenen Wohnung, in der Wohnung der Einzelperson oder draußen. Entscheidend ist, wer sich trifft. Dazugehörige Kinder bis 12 Jahre werden nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Kindes erforderlich ist.

 

Keine Partys: Zusammenkünfte von Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind verboten.

 

Schulen und Kitas: Die Landesregierung hat gemeinsam mit den Kommunen Stufenpläne zur Öffnung von Schulen und Kitas beschlossen. In Kreisen und kreisfreien Städten, die unter der Schwelle zum Risikogebiet (50 Fälle pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen liegen), kehren die Klassen 1-6 ab 24. Februar zum regulären Unterricht zurück. In Regionen zwischen 50 und 150 Fällen pro 100.000 Einwohner gilt weiterhin die Aufhebung der Präsenzpflicht. Die Eltern können ihre Kinder zuhause behalten. Die Klassen bleiben aber offen. In Hochrisikogebieten mit mehr als 150 Fällen pro 100.000 Einwohner ist nur eine Notbetreuung möglich. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Bildungsministeriums und des Sozialministeriums.

 

Tourismus: Urlaubsreisen nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.

 

Ausflüge: Ausflüge aus dem Ausland und anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit nicht möglich.

 

Familienbesuche aus anderen Bundesländern: Familienbesuche aus anderen Bundesländern sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebens­partner, Lebens­gefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebens­gefährten möglich. Dabei sind die Kontakt­beschränkungen zu beachten.

 

Ausflüge innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns: Hier gibt es nur für Hochrisiko­gebiete Ausnahmen (siehe unten). Ansonsten gibt es für Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns keine Beschränkungen. Beachtet werden müssen allerdings die Kontaktbeschränkungen.

 

Private Reisen in andere Bundesländer: Wer privat in ein Hochrisikogebiet mit mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen in einem anderen Bundesland reist, unterliegt anschließend der Quarantäne­pflicht. Davon ausgenommen sind nur Besuche innerhalb der Kernfamilie.

 

Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

 

Einzelhandel: Es sind weite Teile des Einzelhandels geschlossen. Geöffnet bleiben Supermärkte und der Lebensmittel-Verkauf, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrrad­werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden und der Großhandel. Alle geschlossenen Geschäfte dürfen Abhol- und Lieferdienste anbieten.

 

Freizeit: Auch Freizeit­einrichtungen bleiben weiter geschlossen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Zoos, Tier- und Vogelparks, Saunen und Spielhallen.

 

Friseure: Die Friseure können zum 1. März 2021 unter Sicherheitsauflagen wieder öffnen. Das gilt landesweit mit Ausnahme von Hochrisikogebieten.

 

Fahrschulen können ab dem 15. Februar eingeschränkt wieder öffnen. Fahrunterricht und Prüfungen sind möglich für alle, die die angestrebte Fahrerlaubnis zwingend und unaufschiebbar für die Ausübung ihres Berufs brauchen. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit müssen durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe von Gründen schriftlich bescheinigt werden.

 

Spielplätze: Die Außen­spielplätze können unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Innen­spielplätze sind geschlossen.

 

Hochrisikogebiete:

Wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert von mehr 150 Fälle pro 100.000 Einwohner in der vorherigen Woche kommt, muss der Kreis oder die kreisfreie Stadt zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies können beispielweise nächtliche Ausgangs­beschränkungen, Beschränkungen der Mobilität oder Einreiseverbote sein. Aktuell liegt der Kreis Vorpommern-Greifswald oberhalb dieser Grenze. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten des Kreises über zusätzliche Schutzmaßnahmen.

 

Die Lesefassung besteht noch nicht. Alle Anpassungen unter: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/Corona/GVOBl.%207%20v.%2013.2.2021%20%C3%84ndCorLVOuQuarant.pdf

 

 

 

Corona-Update vom 05.01.21

Schwerin (Staatskanzlei). Der Teillockdown bleibt mit seinen bisherigen Regelungen bis vorerst 31.01.2021 bestehen. Damit gilt die Landesverordnung mit Stand vom 18.12.20 fort. Direktlink der Landesverordnung: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf 

 

Für den Pferdesport:

 

§ 2 (21) der Landesverordnung: Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt.
Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen  Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird.
Für den in Satz 2 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.

 

Redaktionelle Anmerkung: der Pferdesport gilt als Individualsport, sofern nur ein Reiter, Fahrer oder Voltigierer sich zeitgleich auf dem Pferd befindet. Sprich die Pferde dürfen geritten, longiert oder bewegt werden, aber OHNE Training, Unterricht, Lehrgänge mit dem eigenen oder Fremdtrainer, der auf die Anlage kommt. 

 

Für Profisportler: 

§ 2 (22) Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, dürfen öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauende, nutzen. Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 22 einzuhalten. 

 

 

23.12.20

 

Schwerin (LSB MV). Aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 18.12.2020 sind die Corona-LVO M-V sowie die 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung geändert worden: 
Verordnung vom 18.12.2020 (Direktlink zum LSB MV: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/Corona/GVOBl.%20Nr.%2084%20v.%2018.12.2020%20-%20QuarCor.pdf)

 

Die Auflagen, die bei der Ausübung des weiterhin erlaubten Individualsports zu beachten sind, wurden in der Anlage 21 neu gefasstAnlage 21 als Direktlink auf der LSB MV seite: https://www.lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/downloads/News-2020/20201222_Anlage-21.pdf


Gestrichen wurde in der Quarantäneverordnung die Ausnahme für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveran-staltungen durch das jeweilige Organisationskomitee bzw. den jeweiligen Veranstalter akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein- oder zurückreisen (vgl. den bisherigen § 2 Absatz 2 Nummer 9). 

Die Quarantäneverordnung gilt jetzt neben ausländischen Risikogebieten auch bei der Einreise aus Landkreisen oder kreisfreie Städte in Deutschland mit einer 7-Tage-Inzidenz von 200 oder höher (abgesehen von privaten Besuchen bei der Kernfamilie oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts). Ausnahmen für den Sport gibt es auch insofern nicht.

 

 

 

Anträge auf Corona-Sportvereinshilfe weiterhin möglich

 

Schwerin (LSB MV). Wie jetzt bestätigt wurde, können gemeinnützige Sportvereine und -verbände, die von existenzgefährdenden Einnahmeverlusten aufgrund der erhöhten Corona-Infektionslage betroffen sind, weiterhin Anträge auf Sportvereinshilfe stellen. Während dies bisher nur für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 möglich war, wird der Anspruchszeitraum für die Billigkeitsleistungen nunmehr über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Sportvereine und -verbände, die bereits einen Antrag bis zum 31. August 2020 für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 gestellt und eine Landesförderung erhalten haben, sind bei wiederholter defizitärer Situation infolge der Pandemie erneut antragsberechtigt. Die Höchstbeträge pro Antrag für eine Billigkeitsleistung des Landes sollen unverändert fortgelten. 


Unter https://www.lsb-mv.de/sportfoerderung/ können ab sofort die vorläufigen Fassungen der ab 1. Januar 2021 geltenden Grundsätze, Merkblatt, Antrag und Vereinbarung heruntergeladen werden. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Corona-Sportvereinshilfe in der Fassung vom 11. Mai 2020 zu Jahresbeginn 2021 außer Kraft. Die Mitarbeiter des LSB stehen ab 4. Januar 2021 gern für Fragen rund um die Sportvereinshilfe zur Verfügung.

 

 

 

16.12.2020: die angepaßte Corona-Verordnung mit Inkrafttreten am 16.12.20 ist online. 

Nach Art.1 Nr. 2 § 2k wird: Absatz 21 Satz 3 und Satz 5 werden gestrichen. Satz 4 wird zu Satz 3. Im neuen Satz 3 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

Direktlink: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/GVOBl.%20Nr.%2081%20v.%2015.12.2020%20verschCorVOen.pdf

 

 

Dh. auf die Verordnung für den Sport: 

(21) Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt.
Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird. Die Untersagung
gilt ebenfalls nicht für den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport. Für den in Satz 2 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten. § 13 bleibt
unberührt.

Anlage 21: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/12/Anlage-21-der-Corona-Verordnung-MV_2020_12_16.pdf

 

 

Link zur Staatskanzlei MV: https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/

 

 

Umfangreiche Informationen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) unter https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus?fbclid=IwAR14qMy-pTS_HZMrWAD4kZVbPjnNPlXa3f_Vkt8rSGJhclAvkMIeLXwXzfU

 

 

 

15.12.2020: 

 

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald erläßt neue Allgemeinverfügung zum 15.12.2020.

Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in allen  Sportarten ist gemäߧ 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird.

 

Link zur Allgemeinverfügung des LK VG: https://corona.kreis-vg.de/PDF/14_12_2020_Allgemeinverf%C3%BCgung_LK_VG_Anordnung_von_Schutzma%C3%9Fnahmen_durch_das_Gesundheitsamt_gem%C3%A4%C3%9F_Gesetz_zur_Ausf%C3%BChrung_Infektionsschutzgesetz_unter_Bezugnahme_der_Corona_LV_M_V_wegen_%C3%9Cberschreitung_des_Wertes_von_100.PDF?ObjSvrID=3416&ObjID=314&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1607956539

 

 

14.12.2020:

 

Corona-Verschärfungen für den Pferdesport

 

Schwerin (Staatskanzlei MV). Aufgrund der stark steigenden Corona-Zahlen muss das öffentliche Leben in Deutschland vom 16. Dezember bis mindestens 10. Januar heruntergefahren werden. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und Bundeskanzlerin verständigten sich am 13. Dezember auf gemeinsame Regeln. „Bei uns in Mecklenburg-Vorpommern und in ganz Deutschland steigen die Corona-Zahlen weiter an. Deshalb bitte ich die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes herzlich um Verständnis, dass wir für die nächsten Wochen noch schärfere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen,“ sagte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig.

Was gilt bis ab 16. Dezember?

Sport ist im Dezember/Januar nur allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand möglich.

Alle Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, Gastronomie, Ausflüge, Familienbesuche, Einzelhandel, Kitas und Schule können direkt nachgelesen werden unter www.regierung-mv.de/corona/Coronabeschluss-13.12./. Die überarbeitete neue Verordnung lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor, wird unter www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/ veröffentlicht. 

 

 

Der Landkreis Ludwiglust-Parchim ordnet mit Allgemeinverfügung ab dem 11.12.2020 an, dass „der Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport entgegen § 2 Absatz 21 Satz 3 Corona-LVO M-V auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim bis auf Weiteres untersagt,“ ist (Link: https://www.kreis-lup.de/export/sites/LUP/.galleries/PDF-Fachdienst-02-Aktuelles-und-Presse-CORONA/2020-12-10-AV-zur-Regelung-von-Massnahmen-im-Bereich-des-Kinder-und-Jugendsports.pdf).

 

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald ordnet mit Allgemeinverfügung ab dem 11.12.2020 an, dass „der Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport in Innenräumen ist entgegen § 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V bis einschließlich 17.12.2020 untersagt ist. Ausgenommen von der Untersagung sind die sportlichen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Freien. Die Nutzung von Umkleiden und Duschräumen ist untersagt. Ausgenommen von der Untersagung ist weiterhin der Individualsport allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes im Freien oder in der eigenen Häuslichkeit. Die Untersagungen nach Nr. 1 und Nr. 2 gelten in den Gebieten folgender Ämter mit den amtsangehörigen Gemeinden/ Städten (siehe Anlage):

  1. Stadt Greifswald
  2. Heringsdorf
  3. Stadt Pasewalk
  4. Stadt Strasburg (Uckermark)
  5. Stadt Ueckermünde
  6. Amt Am Peenestrom
  7. Amt Am Stettiner Haff
  8. Amt Jarmen-Tutow
  9. Amt Löcknitz-Penkun
  10. Amt Uecker-Randow-Tal
  11. Amt Usedom-Süd
  12. Amt Züssow

Link: https://corona.kreis-vg.de/PDF/10_12_2020_Allgemeinverf%C3%BCgung_LK_VG_zur_Regelung_von_Einschr%C3%A4nkungen_im_Sportbetrieb_zu_Gunsten_des_Infektionsschutzes_COVID_19_Ubertragung_von_SARS_CoV_2.PDF?ObjSvrID=3416&ObjID=311&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1607593582)

 

 

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erließ zum 10.12.20 schärfe Regelungen für den sog. Sportbetrieb. Mit seiner 27. Allgemeinverfügung wird die Geltungsbereich von Nr. 2 der 23. Allgemeinverfügung auf den gesamten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erweitert. Was heißt das für den Pferdesport? Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist „der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene untersagt ist. Ausgenommen von der Untersagung ist Individualsport allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien oder in der eigenen Häuslichkeit. Die 27. Allgemeinverfügung (Link: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2761_2014_1.PDF%3F1607446844&fn=27._Allgemeinverf%FCgung_des_Landkreises_Mecklenburgische_Seenplatte_) sowie deren Bezug auf den 23. Allgemeinverfügen (Link: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2761_1995_1.PDF%3F1606485380&fn=23._Allgemeinverf%FCgung_des_Landkreises_Mecklenburgische_Seenplatte_zur_Regelung_von_Einschr%E4nkungen_im_Sportbetrieb_zu_Gunsten_des_Infektionsschutzes) können auf der Seite des LK MSE unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Corona/Landkreis/Allgemeinverf%C3%BCgungen nachgelesen werden.

 

 

Zur besseren Übersicht der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nachfolgende Übersicht:

 

 

09.12.2020:

 

Verschärfungen für den Pferdesport

 

Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erlässt zum 10.12.20 schärfe Regelungen für den sog. Sportbetrieb. Mit seiner 27. Allgemeinverfügung wird die Geltungsbereich von Nr. 2 der 23. Allgemeinverfügung auf den gesamten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte erweitert. Was heißt das für den Pferdesport? Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist „der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene untersagt ist. Ausgenommen von der Untersagung ist Individualsport allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien oder in der eigenen Häuslichkeit. Die 27. Allgemeinverfügung (Link: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2761_2014_1.PDF%3F1607446844&fn=27._Allgemeinverf%FCgung_des_Landkreises_Mecklenburgische_Seenplatte_) sowie deren Bezug auf den 23. Allgemeinverfügen (Link: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/output/download.php?file=%2Fmedia%2Fcustom%2F2761_1995_1.PDF%3F1606485380&fn=23._Allgemeinverf%FCgung_des_Landkreises_Mecklenburgische_Seenplatte_zur_Regelung_von_Einschr%E4nkungen_im_Sportbetrieb_zu_Gunsten_des_Infektionsschutzes) können auf der Seite des LK MSE unter https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Corona/Landkreis/Allgemeinverf%C3%BCgungen nachgelesen werden.

 

 

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat in seiner Allgemeinverfügung (Link: https://www.kreis-lup.de/export/sites/LUP/.galleries/PDF-Fachdienst-02-Aktuelles-und-Presse-CORONA/2020-12-07-AV-zur-Regelung-Massnahmen-im-Bereich-des-Kinder-und-Jugendsports-zur-Begrenzung-der-Neuinfektionen-mit-SARS-CoV-2.pdf) ab dem 08.12.20 in nachfolgenden Amtsgebieten „den Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport ist entgegen § 2 Absatz 21 Satz 3 Corona-LVO M-V in den unter Ziff. 3 dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Gebieten des Landkreises Ludwigslust-Parchim bis einschließlich 14.12.2020 untersagt.“ Diese Regelungen gelten für:

Amt Dömitz-Malliß
Gemeinden: Stadt Dömitz; Grebs-Niendorf; Karenz; Malk Göhren; Malliß; Neu Kaliß; Vielank
b. Amt Grabow
Gemeinden : Stadt Grabow; Balow; Brunow; Dambeck; Eldena; Gorlosen; Karstädt; Kremmin;
Milow; Möllenbeck; Muchow; Prislich; Zierzow
c. Amt Hagenow-Land
Gemeinden: Alt Zachun; Bandenitz; Belsch; Bobzin; Bresegard bei Picher; Gammelin; Groß Krams; Hoort; Hülseburg; Kirch Jesar; Kuhstorf; Moraas; Pätow-Steegen; Picher; Pritzier; Redefin; Strohkirchen; Toddin; Warlitz
d. Amt Ludwigslust-Land
Gemeinden: Alt Krenzlin; Bresegeard bei Eldena; Göhlen; Groß Laasch; Lüblow; Warlow, Wöbbelin; Lübesse, Rastow; Sülstorf; Uelitz
e. Amt Neustadt-Glewe
Gemeinden: Stadt Neustadt-Glewe; Blievensdorf; Brenz
f. Amt Plau am See
Gemeinden: Barkhagen; Ganzlin; Stadt Plau am See
g. Amt Sternberger Seenlandschaft
Gemeinden: Blankenberg; Borkow; Brüel; Dabel; Hohen Pritz; Kobrow; Kuhlen-Wendorf; Kloster Tempzin; Mustin; Stadt Sternberg; Weitendorf; Witzin
h. Stadt Parchim
i. Stadt Ludwigslust

 

 

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat in seiner Allgemeinverfügung (Link: https://corona.kreis-vg.de/PDF/03_12_2020_Allgemeinverf%C3%BCgung_LK_VG_zur_Regelung_von_Einschr%C3%A4nkungen_im_Sportbetrieb_zu_Gunsten_des_Infektionsschutzes_COVID_19_Ubertragung_von_SARS_CoV_2.PDF?ObjSvrID=3416&ObjID=308&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1607088292) mit Wirkung ab 04.12.20 „den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene ist bis einschließlich 10.12.2020 untersagt. Ausgenommen von dem Verbot sind sportliche Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Freien. Die Nutzung von Umkleiden und Duschräumen ist untersagt. Ausgenommen von der Untersagung ist weiterhin der Individualsport allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien oder in der eigenen Häuslichkeit.
2. Die Untersagung nach Nr. 1 gilt in den Gebieten folgender Ämter mit den amtsangehörigen Gemeinden/ Städten (siehe Anlage):
a. Stadt Greifswald
b. Heringsdorf
C. Stadt Pasewalk
d. Stadt Straßburg (Uckermark)
e. Amt Am Peenestrom
f. Amt Am Stettiner Haff
g. Amt Jarmen-Tutow
h. Amt Löcknitz-Penkun
i. Amt Uecker-Randow-Tal
j. Amt Usedom-Süd
k. Amt Züssow

 

 

03.12.2020:

 

In der Pressekonferenz der Bundeskanzlerin Angela Merkel im Anschluss an die Ministerpräsidentensitzung am gestrigen Tage soll der Teillockdown bis 10. Jan. 2021 fortgeführt werden. Nächste Besprechungen sind für den 04. Jan. 2021 unter Zugrundlegung der Inzidenzzahlen angesetzt. Ministerpräsidentin Manuela Schwesig will für MV (Ebenso Schleswig-Holstein) durch derzeitige Unterschreitung der Inzidenzzahlen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des MV-Gipfels am 15.12.2020 prüfen, ob der Teillockdown für MV über den 20.12.2020 fortgeführt wird/ fortgeführt werden muss.

 

 

Corona-Update zum 30.11.2020

Gemäß der Pressekonferenz der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig im Nachgang zum MV Gipfel am Samstag sind für den Pferdesport keine weiteren Änderungen erlassen worden. Die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie liegt vor. Sie wird auf der Internetseite der Staatskanzlei MV unter www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/ veröffentlicht werden. Weiterhin können die Landkreise im Rahmen von Allgemeinverfügungen auf hohe Inzidenzzahlen reagieren. Dadurch ergeben sich für den Pferdesport in MV unterschiedliche Regelungen.

 

Für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist für nachfolgend aufgeführte Gemeinden eine Allgemeinverfügung erlassen worden, die besagt, dass „der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene untersagt ist. Ausgenommen von der Untersagung ist Individualsport allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien oder in der eigenen Häuslichkeit. Die Untersagung nach Nr. 1 gilt in den Gebieten folgender Ämter mit den amtsangehörigen Gemeinden/Städten: a. Amt Friedland: Datzetal, Stadt Friedland, Galenbeck; b. Amt Woldegk: Groß Miltzow, Kublank, Neetzka, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Windmühlenstadt Woldegk; c. Amt Stargarder Land: Stadt Burg Stargard, Cölpin, Groß Nemerow, Holldorf, Lindetal, Pragsdorf“.

Die Allgemeinverfügung gilt ab 30.11.2020 und kann ist nachzulesen unter: www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/media/custom/2761_1995_1.PDF?1606485380.

 

Darüber hinaus hatten bereits der Landkreis Vorpommern-Greifswald [Link: https://corona.kreis-vg.de/Rechtsgrundlagen/Landkreis-Vorpommern-Greifswald] und der Landkreis Ludwigslust-Parchim [Link: www.kreis-lup.de/nachrichten/bekanntmachungen/] Allgemeinverfügungen erlassen.

 

 

Staatskanzlei MV: neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab 01.12. bis 20.12.20 [Link: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdf]

 

 

 

02.11.20:

Zur Klarstellung der Handlungsempfehlungen:

Die Pferdebewegung, wie beispielsweise in der Halle/ auf dem Platz/ im Außengelände, bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt. Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder ein/e Reitlehrer/in. Nach den Beschlüssen der Landesregierung MV ist bei Kindern und Jugendlichen eine aktive Unterrichtserteilung erlaubt. Bei Erwachsenen (Ü18) ist nur eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung bei der Bewegung von Pferden möglich.

Diese Beaufsichtigung bei Erwachsen heißt, dass eine aktive Unterrichtserteilung nicht erfolgen darf. (so ebenfalls mit Stand der Handlungsempfehlungen vom 31.10.2020)

Zu den Handlungsempfehlungen für Reitvereine und Reitanlagen in Mecklenburg-Vorpommern unter den Maßgaben zur Eindämmung der Corona-Infektionen

 

 

 

31.10.20: In den frühen Morgenstunden hat Ministerpräsidentin Manuela Schwesig eine PK zu den aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie abgegeben.

 
Für den Pferdesport fassen wir zusammen, die ab dem 04.11. gelten:
Die Pferdebewegung, wie beispielsweise in der Halle/ auf dem Platz/ im Außengelände, bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt. Diese Aufgabe übernimmt im besten Fall ein/e Trainer/in oder ein/e Reitlehrer/in. Nach den Beschlüssen der Landesregierung MV ist bei Kindern und Jugendlichen (U18) eine aktive Unterrichtserteilung, als Individual- und Mannschaftssport, erlaubt. Davon dürfen Landkreise und kreisfreie Städte bei hohem Infektionsaufkommen abweichen. Bei Erwachsenen (Ü18) ist eine Beaufsichtigung und Sicherheitsbegleitung bei der Bewegung von Pferden möglich.
 
Zudem dürfen generell keine Wettkämpfe im Freizeit- und Amateursport, auch nicht im Kinder- und Jugendbereich, stattfinden. Zugelassen sind nur Wettkämpfe mit und unter Profisportlern.
 
entspr. Passagen in der PK:
6:28-7:38 zum Kinder- und Jugendsport
17:00-20:00 zum Mannschaftssport
22:00-23:49 zum Hausstand
37:00-37:52, 38:45-39:40 Landrat Stephan (LuP) zu mögl. Einschränkungen in Kinder- und Jugendbereich, insb. Indoorbereich
 
 
 
 
 
 
Verordnung des Landes MV liegt noch nicht vor, zudem können Landkreise und kreisfreie Städte strengere Allgemeinverfügungen erlassen: 
 
Allgemeinverfügungen des LK Rostock: https://www.landkreis-rostock.de/bekanntmachungen/

Allgemeinverfügung Stadt Rostock: https://rathaus.rostock.de/de/erlasse/306733

Allgemeinverfügungen des LK VR: https://www.lk-vr.de/Willkommen/Bekanntmachungen

 
 

 

28.10.20:

Coronavirus: Neue Beschlüsse machen Ausnahmen für Individualsport möglich
Bundesländer müssen nun neue Verordnungen erarbeiten / FN setzt sich für maßvolle Umsetzung ein

Warendorf (fn-press). Gemischte Gefühle nach Bekanntgabe der Beschlüsse der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und -chefs der Länder: Zwar müssen Sportstätten für den Freizeit- und Amateursportbetrieb ab 2. November erneut geschlossen werden, jedoch sind Ausnahmen für den Individualsport ausdrücklich vorgesehen. „Wie diese Ausnahmen konkret ausgestaltet werden, ist uns aufgrund des vorliegenden Textes noch nicht klar. Das müssen die Bundesländer nun in Verordnungen (entsprechend der PK der Ministerpräsidentin Schwesig soll die Verordnung noch in dieser Woche erlassen werden) gießen. Und wir werden uns dafür einsetzen, dass hier praxistaugliche Vorgaben für den Pferdesport gemacht werden“, sagt Soenke Lauterbach, Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

 

In dem Beschluss heißt es: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehört auch der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. In dem Beschluss liegt der Fokus auf dem Freizeit- und Amateursport. Training ist für Berufssportler weiter möglich, genauso sind Profisportveranstaltungen erlaubt, sofern keine Zuschauer vor Ort sind. Die Regierungschefinnen und -chefs betonten erneut, wie wichtig die Reduzierung der Kontakte im privaten und öffentlichen Leben für die Eindämmung des Coronavirus ist. „Die neuerlichen Einschränkungen für das gesellschaftliche Leben treffen uns alle sehr hart, aber angesichts der rasant steigenden Fallzahlen muss es wohl so sein. Um uns alle vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, müssen wir uns noch mehr an die bestehenden Regeln halten. Daran führt leider kein Weg vorbei, so schwer es uns auch fällt“, betont Soenke Lauterbach. Der FN-Generalsekretär begrüßt, dass bei den Beschlüssen im Bereich Sport differenziert wurde und kein pauschales Verbot für alle Sportarten ausgesprochen wurde.

 

„Wir setzen uns dafür ein, dass der Pferdesport im Sinne des Individualsports behandelt wird. Leider kann das für das Gruppenvoltigieren nicht gelten. Unsere Forderung ist, dass die Ministerien der Bundesländer maßvoll mit den Beschlüssen umgehen. Vor allem die räumlichen Gegebenheiten wie die Größe der Reitfläche und die Belüftung müssen bei der Umsetzung beachtet werden“, sagt Lauterbach und kündigt an: „Unsere Landesverbände werden jetzt wie im Frühjahr mit den zuständigen Landesministerien nach bestmöglichen Lösungen suchen.“ FN/jbc

 

Direktlink: Pressekonferenz der Bundesregierung vom 28.10.20: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/10/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf

 

neue Beschränkungen

Erste Infos aus der Pressekonferenz, die derzeit noch läuft: https://www.facebook.com/StaatskanzleiMV/videos/896746870857536 
Ab 02.11. bis Ende Nov. 2020 gilt: Amateur- und Freizeitsport nur allein, zu Zweit oder in Familie (ein Hausstand) unter Wahrung des Abstandes; Profisport ohne Zuschauer
– weitere Wirtschaftshilfen mittels Erstattung iHv. 75% des Umsatzes 2019 für Soloselbstständige und Unternehmen bis 50 Mitarbeiter; für Unternehmen über 50 Mitarbeiter werden in den nächsten Tagen konkretere Details bekannt
 

 

26.10.20: Corona: Einreise von Sportlern aus innerdt. Risikogebieten

Schwerin (Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung). Seit 21.10.20 dürfen Personen aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten (mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen 7 Tage) ohne Auflagen nach M-V einreisen, wenn sie Sportveranstaltungen vorbereiten oder durchführen oder an Trainings-, Wettkampf- und Lehrgangsmaßnahmen teilnehmen. Eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung oder ein Corona-Test sind also nicht mehr erforderlich. Eine Quarantänepflicht greift nur dann, wenn die betreffende Person Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Mit der Änderung der Corona-Lockerungs-LVO MV (Link: https://lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/downloads/News-2020/20201021_GVOBl.-66-v-21.10.2020-AendCorQuarant.pdf) ist nunmehr der Sportbetrieb vor allem auch im überregionalen Amateursport gewährleistet.

Für Sportveranstaltungen mit Zuschauern in M-V gibt es derzeit keine Änderungen. Bei steigenden Infektionszahlen ist allerdings eine Beschränkung der Teilnehmerzahlen vorgesehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 21. Oktober 2020 unter https://lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/downloads/News-2020/20201021_PM-Sozialministerium.pdf.

 

 

12.10.20Am 08.10.2020 wurde in Berlin die kritische Corona-Infektionsschwelle von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage überschritten. Dieser Fall hat nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung des Landes  M-V grundsätzlich weitreichende Konsequenzen, nämlich eine „häusliche Quarantäne“ von bis zu 14 Tagen bei Einreise bzw. Rückkehr aus Berlin. 
Als Reaktion hierauf hat das Land M-V § 2 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung geändert (s. Link unten) und lässt nun in besonderen Fällen Ausnahmen von der Quarantänepflicht zu. Für den Sport bedeutet das: Die Personen, die Sportveranstaltungen vorbereitet oder durchgeführt oder an Trainings-, Wettkampf- und Lehrgangsmaßnahmen teilgenommen haben oder hierfür nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, unterliegen nicht der strengen Quarantänepflicht. Damit können Sportvereine aus M-V grundsätzlich weiterhin an Wettkämpfen in Berlin teilnehmen und ihrerseits Mannschaften aus Berlin empfangen. Gleiches gilt für den reinen Trainingsbetrieb oder Lehrgänge. Die Ausnahmeregelungen für den Sport betreffen natürlich nicht nur Berlin, sondern alle deutschen Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der o. g. kritische Wert überschritten wurde.
Allerdings müssen die aus einem der o. g. Gebiete nach M-V einreisenden Sportler aus anderen Bundesländern – derzeit also auch die Berlinerinnen und Berliner – über eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb in M-V verfügen und ein höchstens 48 Stunden altes ärztliches Negativattest bei sich führen (vgl. § 5 Absatz 12 Corona-Lockerungs-LVO MV). Tagesreisen sind für diesen Personenkreis also ausgeschlossen.

Noch ein wichtiger Hinweis:
Die Befreiung von der Quarantänepflicht greift nur, wenn die betreffende Person keine Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Sollten innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise entsprechende Symptome auftreten, ist die zuständige Behörde zu informieren.

Quelle: Ralf Donner, Justitiar im LSB M-V e.V.

Link: überarbeitete Quarantäneverordnung des Landes MV unter https://www.lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/downloads/News-2020/20201009_gez.-Verordnung-zur-neunten-Aenderung-der-QuarantaeneVO-09.10.2020-19.00.pdf 

 

 

10.07.20:  Führung einer Anwesenheitsliste bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf – Musterexemplar für Zuschauer, Aktive, Offizielle und Helfer

 

06.07.20:

Anpassungen zu den Corona-Bestimmungen

Zum 10. Juli 2020 gibt es folgende Änderungen:
Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es wird künftig keine strikte Vorgabe mehr geben, mit wie vielen Personen man sich im öffentlichen Raum treffen und bewegen darf. Empfohlen wird allerdings, soziale Kontakte auch weiterhin auf das Notwendige zu beschränken, den Personenkreis möglichst konstant zu halten, wo immer möglich, Abstand zu halten und dort, wo das nicht möglich ist, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es bleibt dafür bei den Abstandsregeln – mindestens 1,5 Meter – und der Pflicht, in bestimmten Situationen, zum Beispiel im Öffentlichen Personennahverkehr oder im Wartebereich von Arztpraxen, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.


Sportwettkämpfe mit Zuschauerinnen und Zuschauern (200 bei Innen-, 500 bei Außenveranstaltungen) sind im landesweiten Freizeit- und Breitensport wieder möglich. „Das konstant niedrige Infektionsgeschehen in Mecklenburg-Vorpommern erlaubt auch im Sport eine weitgehende Öffnung“, sagte Sportministerin Stefanie Drese. Dies galt bereits für kontaktlose Sportarten und soll nunmehr auch für Sportarten mit Körperkontakt ermöglicht werden. „Ich begrüße diese Entscheidung aus sozialen und sportfachlichen Gründen sehr. Das freut mich besonders für die vielen Sport treibenden Kinder und Jugendlichen in unserem Land, die sich bald wieder in Wettkämpfen messen können und deren Eltern zuschauen können“, so Drese. Die Öffnung des Sportbetriebes auch für Zuschauende gilt für den Freizeit -, Breiten – und Leistungssportbereich. „Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen beträgt maximal 500 im Außenbereich und 200 in überdachten Veranstaltungsorten“, sagte Drese. Besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, müssen von den jeweiligen Veranstaltern getroffen werden. Der Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V. hat sein pferdesportspezifisches Konzept der Entwicklung angepasst und stellt es allen Veranstaltern zur Verfügung.

Veranstaltungen sind künftig mit bis zu 200 Personen im Innen- und 500 Personen im Außenbereich beim Einhalten von Abstandsregeln erlaubt. Ausnahmegenehmigungen für maximal 400 Personen im Innen- sowie höchstens 1.000 Personen im Außenbereich sind möglich.


Abschaffung der 50-Meter-Regel beim Außerhausverkauf, zum Beispiel beim Eisverkauf. Dennoch sollte Abstand eingehalten werden.

Die neue Verordnung wird am Dienstag, 7. Juli, vom Kabinett beschlossen und wird zum 10. Juli in Kraft treten. Die nächste große Entscheidungsrunde mit Kommunen, Wirtschaft, Gewerkschaften und Sozialverbänden soll am 4. August 2020 stattfinden.

 

Direktlink zur Verordnung: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBL.%20Nr.46%20v.%2009.7.2020.pdf

 

 

Was tun bei lokalen Lockdowns?

 

Warendorf (FN Constanze Winter, Justiziar). Wir müssen damit rechnen, dass es in den nächsten Monaten immer mal wieder zu lokalen Lockdowns im Bundesgebiet kommen könnte. Deshalb hat sich Constanze Winter, Justiziar bei der FN, einige Anfragen zum Anlass genommen, Fallgruppen zu bilden und mit einer rechtlichen Bewertung sowie dem Vorschlag einer Sprachregelung zu versehen. Insbesondere verweist sie auf die Musterklausel für Ausschreibungen unter 2.a) (1) des Dokuments, die dazu dienen soll, die Veranstalter von Pferdesportveranstaltungen für den Fall lokaler Lockdowns besser aufzustellen. Sie enthält eine Risikoübernahme zu Lasten der Teilnehmer*innen für den Fall, dass diese nicht an einer Veranstaltung teilnehmen kann, weil sich ihr Wohnsitz oder Arbeitsplatz in einem Lockdown-Bezirk befindet. Damit sollen Streitigkeiten über die Rückzahlung von Nenngeldern vermieden werden. Das vollständige Dokument „Rechtsfolgen lokale Lockdowns 30.06_.pdf“ anklicken.

 

15.06.20:

 

Mindestabstand für das sportliche Training aufgehoben

Die „ Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern“ ist mit Wirkung vom 15.06.2020 geändert worden.

Ab sofort ist das sportliche Training im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport auch ohne Einhaltung des bisherigen Mindestabstandes von 2 Metern möglich (vgl. § 2 Absatz 5 der Verordnung). Die Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein. Die Trainingsteilnehmer müssen für jeden Trainingstag und jedes Training in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden. Weiter einzuhalten sind die Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die Rahmenempfehlungen von DOSB und LSB M-V sowie die sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände.

 

Nutzung von Duschen
Die Nutzung von Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen, Wellnessbereichen und Solarien ist grundsätzlich wieder erlaubt. Die hierzu auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Hinweise für Schwimm- und Badebecken inklusive Freibäder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern sind einzuhalten (vgl. § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 7 der Verordnung)

 

Spiel- und Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten
Der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Breitensport in kontaktfreien Sportarten ohne Zuschauer kann wiederaufgenommen werden (vgl. § 2 Absatz 5 der Verordnung). Hierzu ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden vorzulegen ist. Die Teilnehmer sind in einer Tagesanwesenheitsliste zu erfassen.

 

 

 

10.06.20:

 

Informationen für Anbieter von Reiterferien

In vielen Sportvereinen ist ein Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit die Durchführung von Ferienfreizeiten, die lange Zeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden durften. Seit dem 18.05.2020 sind Ferienfreizeiten nun wieder erlaubt, anfangs zunächst mit deutlichen Einschränkungen, die aber mit aktuellen Änderungen weiter gelockert wurden. Detaillierte Informationen zu den Beschränkungen können Sie unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Kinder%E2%80%93-und-Jugendreisen/ nachlesen. 

 

 

20.05.20:

Wie angekündigt, veröffentlichen wir hier „ Zweite Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen“. Neben den in der PM genannten Lockerungen zum Indoorsport gibt es Änderungen auch im Spiel- und Wettkampfbetrieb, die allerdings nur für den professionellen Sport sowie den Spitzensport – natürlich ohne Zuschauer*innen – gelten. Außerdem neu: Vor der Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen (indoor max. 75 Pers., outdoor max. 150 Pers.) ist die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. (Bisher reichte das Einvernehmen mit der Behörde).

Direktlink: https://www.lsb-mv.de/export/sites/lsbmv/downloads/News-2020/GVOBl.-Nr.-31-v.-19.5.2020-Cor_markiert.pdf

 

16.05.20: 

 

Indoorsport ab 25.05. in kleinen Gruppen

 

Schwerin (PK Ministerpräsidentin Manuela Schwesig vom 16.05.20). Anlässlich der Pressekonferenz am 16.05.20 hat Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (https://www.facebook.com/StaatskanzleiMV/videos/293370451826758/; ab 6:30 min.) verkündet, dass ab dem 25.05.20 auch Indoor- und Hallensport in kleinen Gruppen möglich sei. In welchen Schritten und unter welchen Bedingungen der Indoorsportbereich geöffnet wird, wird die Neuerung der Ersten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (1. Corona-LVO-Änderungsverordnung), die am 19.05.20 veröffentlicht werden soll, enthalten.

 

 

11.05.20

 

HorseFuturePanel-Studie zu Auswirkungen von Corona auf die Pferdewirtschaft

2.500 Pferdebesitzer und Akteure aus der Pferdewirtschaft beantworten Fragen zu ihren Erfahrungen mit den Maßnahmen zur Verlangsamung der Corona-Pandemie sowie zu ihren Einschätzungen zu den Folgen. Das auf die Pferdewirtschaft spezialisierte Marktforschungsunternehmen HorseFuturePanel befragte hierzu vom 8. April 2020 bis zum 19. April 2020 via Online-Befragung. Hinsichtlich der persönlichen Situation und der Lage in der Gesellschaft ist die Gefühlslage unter den Befragungsteilnehmern in Anbetracht der Corona-Pandemie gemischt: 31 Prozent machen sich große Sorgen, 20 Prozent geringe Sorgen. Die größte Angst besteht vor einer Ansteckung von Familienmitgliedern mit Risiko (58 %) sowie einer Weltwirtschaftskrise (57 %). 48 Prozent machen sich Sorgen um die Versorgung der Pferde im Krankheitsfall. 


46 Prozent der Betriebe im Primärsektor (z. B. Pferdebetriebe) und Tertiärsektor (z. B. Handel und Dienstleistungen) sehen sich in der aktuellen Situation gut bzw. sehr gut aufgestellt. Im Sekundärsektor liegt der Wert mit ca. 34 Prozent deutlich darunter; rund 18 Prozent der Befragten betrachten ihre Aufstellung hier als schlecht. Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz, Einstellen des Schulbetriebs oder die Absage von Veranstaltungen sind nur einige Maßnahmen, die je nach Sektor ergriffen wurden, um die Corona-Ausbreitung zu verlangsamen. Zum Erhebungszeitpunkt wurden die Maßnahmen mehrheitlich als angemessen bewertet. Jedoch zeigen sich zwischen den Sektoren deutliche Unterschiede: die Zustimmung im Primärsektor liegt bei ca. 56 Prozent, im Tertiärsektor bei 80 Prozent. 35 Prozent der Befragten aus dem Primärsektor, 18 Prozent aus dem Sekundärsektor und 7 Prozent der Teilnehmer aus dem Tertiärsektor halten die Maßnahmen für zu extrem. Insgesamt können die Befragten gut mit den zu treffenden Maßnahmen umgehen. Ein Schlüsselthema ist die betriebswirtschaftliche Perspektive. Vor allem im Primär- und Sekundärsektor wird eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz gesehen. Gemessen an den Mittelwerten und dem Befragungszeitpunkt Mitte April reichen die Schätzungen zur wirtschaftlichen Durchhaltekraft von Anfang Juli bis Ende Juli 2020, wobei deutliche Unterschiede zwischen den Sektoren zu erkennen sind. Die kürzeste Frist liegt bei den Anbietern im Sekundärsektor, immerhin 52 Prozent schätzen die Überbrückungsmöglichkeit auf nur ein bis zwei Monate ein.

Auch nach Einsetzen der Kontaktbeschränkungen konnte durch den intensiven Austausch der FN mit den zuständigen Behörden erreicht werden, dass Pferdebesitzer und Pferdehalter ihre Pferde versorgen dürfen, um so für das Wohlergehen der Tiere Verantwortung zu tragen. Dabei zeigt sich, dass die Unterbringungsform des Pferdes einen starken Einfluss auf die Veränderungen der Menschen im Umgang mit dem Pferd hat. So sind Einsteller seit Ausbruch der Corona-Pandemie kürzer bei ihrem Pferd als private Pferdehalter. In Stunden pro Woche beträgt die zeitliche Reduktion 6,6 Stunden von 19,1 Stunden auf 12,5 Stunden bei den Einstellern, während die Reduktion bei privaten Pferdehaltern lediglich bei einer Stunde liegt (vor Ausbruch der Corona-Pandemie: 21,3 Stunden, seit Ausbruch der Corona-Pandemie: 20,4 Stunden). Mit der Situation kommen 71 Prozent der Einsteller gut klar, bei den privaten Pferdehaltern sind es 57 Prozent. 86 Prozent der Einsteller und 91 Prozent der privaten Pferdehalter fühlen sich nicht damit überfordert, die Empfehlungen und Maßnahmen einzuhalten.

Die Befragungsteilnehmer informieren sich häufig (65 %), wenn es um die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Pferdewirtschaft geht. Kein Wunder also, dass sich 45 Prozent gut informiert fühlen – vergleichsweise wenige, nämlich 11 Prozent, fühlen sich schlecht informiert. Insbesondere fehlt es an Informationen zur Unterstützung während einer finanziellen Notlage oder zu Verhaltensregeln bei einer Ausgangssperre. Vorrangig wird das Internet (76 %) und das öffentlich-rechtliche Fernsehen (65 %) als Informationsquelle zum Thema Corona-Pandemie genutzt. Wichtigste Institutionen zum Informationsbezug sind die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (87 %) und das Robert-Koch-Institut (69 %).

 

Zu den Detailinformationen der Studie des HFP. 

 

 

08.05.20

 

 

Liebe Freunde des Pferdesports,

 

mit der gestrigen Pressekonferenz der Landesregierung unter Leitung von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, Wirtschaftsminister Lorenz Caffier, Bildungsministerin Stephanie Drese, Kulturministerin Bettina Martin und Wirtschaftsminister Harry Glawe und der veröffentlichten Verordnung zur Beschränkung des Ausbruches des Covid-19 Virus, dem sog. MV-Plan und seiner Anlage zum MV-Plan 2.0 sind die Neuerungen, die den Pferdesport betreffen zusammengefasst worden. Es ist ein sehr umfassendes Dokument geworden, welches die aktuellen Regelungen rund um den Trainingsbetrieb, um die Veranstaltungen wie Turniere und Reitertage, aber auch Regelungen zu Seminaren und Abzeichenprüfungen enthält. Ich hoffe viele gestellte Fragen des heutigen Tages Ihnen umfassend zu beantworten.

 

 

Zu den Veranstaltungen ist auf Grundlage des genehmigten Turniers für Profis bei Holger Wulschner ein allgemeines Konzept erstellt, dass Sie auf ihre eigenen Bedürfnisse anpassen und verwenden können und dürfen. Ebenso das Blankomuster der Listenführung für Reiter und Begleitpersonen sowie für das Organisationsteam.
Bitte beachten Sie, dass Sie jedenfalls geplante Veranstaltungen, Seminare und Abzeichenprüfungen auch ihrem zuständigen Ordnungsamt und ggf. unter Einbeziehung des örtlichen Gesundheitsamtes anmelden und genehmigen lassen müssen; natürlich neben ihrem Landesverband mit seiner Landeskommission!

 

 

Die Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) unter: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/Endfassung_GVO_26_corona.pdf

 

 

Die Neuerungen zum Pferdesport für Training, Veranstaltungen, Seminaren und Abzeichenprüfungen unter: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/05/LV-MV_Disziplinübergreifende-Handlungsempfehlungen-Pferdesport_Training-Veranstaltungen-Seminare-Abzeichenprüfungen_2020_05_08.pdf 

 

 

Konzept zur Beantragung einer PLS/ Reitertag bei den örtlichen Behörden unter: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/05/LV-MV_Konzept-zur-Durchführung-einer-Veranstaltung_2020_05_08.pdf

 

Der Landesverband MV bietet allen Veranstaltern an Sie mit einem sog. Befürwortungsschreiben für die Durchführung einer PLS/ Reitertages zu unterstützen. 

 

Blankomuster der Listenführung für Reiter & deren Begleitperson und für das Orgateam

 

 

Landesverband MV:
Überblick der bisher bekannten Förderprogramme im Rahmen der Corona-Pandemie (Stand 27.04.20 – 20:15 Uhr) unter https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/04/Förderprogramme.pdf

 

 

07.05.20

 

Zusammenfassung der PK zur Erneuerung des MV-Planes

MV-Plan wird bis Sommer in insgesamt 5 Phasen fortgeschrieben:

TRAININGSBETRIEB:
ab 11.05.20: der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ist an der frischen Luft unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m sowie Beachtung der Hygiene-Regeln wieder erlaubt

ab 15.06.20 wird über Sportstudios (Indoorsport) entschieden


VERANSTALTUNGEN:

Untersagung von Dorffesten, Volksfesten, Schützenfesten und Großveranstaltungen ab 500 Personen im Außenbereich und ab 200 Personen in Innenbereich sind bis 31.08.20 untersagt

 

ab 18.05.20 dürfen Veranstaltungen im Außenbereich bis 150 Personen und im Innenbereich bis 75 Personen stattfinden. Aber jedenfalls muss die Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde vorliegen und es muss die Listenführung mit allen Teilnehmern und anwesenden Personen (Name, Adresse, Erreichbarkeit) gewährleistet werden.

 

Diese REGELUNGEN gelten bis ENDE JUNI, danach erfolgt eine Prüfung, ob weitere Lockerungen bis max. 199 Personen im Innenbereich und 499 Personen im Außenbereich möglich sind.

 

SOBALD der überarbeitete MV-Plan mit Stand ab 07.05.20 in Form einer Verordnung ergangen ist, werden wir weitere Details und mögliche Umsetzungsempfehlungen für den Trainingsbetrieb, für Turniere und Reitertage als Veranstaltungen und Abzeichenprüfungen, einschl. Muster für Listenführung  veröffentlichen.

 

 

Die gesamte PK anzusehen unter https://www.facebook.com/StaatskanzleiMV/videos/611154656151122/

 

 

06.05.20

Was in Mecklenburg-Vorpommern bereits seit dem 20.04. für den Einzel- und Paarsport auf Sportaußenanlagen galt, gilt nun bundesweit.
Training und Unterricht können wieder stattfinden. Bundesweit spätestens ab dem 11. Mai.
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Länder haben beschlossen, den Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport an der frischen Luft unter bestimmten Bedingungen wieder zu erlauben.
Vor allem der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die Hygiene-Regeln sind weiterhin zu berücksichtigen.

Vor dem 11. Mai gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Lockerungen.

 

 

Nach der morgigen Klausursitzung im Kabinett sollen weitere Details zum Sport, zu Veranstaltungen und zu neuen Kontaktregelungen in Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben werden. Wir werden die Pressekonferenz in unserem Facebookaccount teilen.

 

 

Die Pressemitteilung der FN zur bundesweiten Öffnung unter www.pferd-aktuell.de/…/coronavirus-training-und-unterricht-….

 

 

Der Beschluss der Sportministerkonferenz kann unter www.sportministerkonferenz.de nachgelesen werden.

 

 

Auszüge aus dem Beschluss der Sportministerkonferenz:

Die SMK hält daher eine schrittweise Wiederaufnahme des Sportbetriebes wie folgt für angemessen:

1. Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport

a. Der Sport- und Trainingsbetrieb kann nach Maßgabe der folgenden Regeln im Breiten- und Freizeitsport in einem ersten Schritt wieder erlaubt werden, wenn die Sportangebote

– an der „frischen Luft“ im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen stattfinden,
– sie einen ausreichend großen Personenabstand gewährleisten (1,5-2 Meter),
– kontaktfrei durchgeführt werden, insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten ohne Wettkampfsimulationen und -spiele,
– die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, konsequent eingehalten werden,
– die Umkleidekabinen ebenso wie Gastronomiebereiche geschlossen bleiben,
– Bekleidungswechsel, Körperpflege und die Nutzung der Nassbereiche durch die Sporttreibenden nicht in der Sportstätte stattfinden,
– eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
– die Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen untersagt wird,
– Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,
– keine Zuschauer zugelassen werden.

 

b. Vor dem Hintergrund der unter 1a. genannten Regeln wird eine Differenzierung nach bestimmten Sportarten oder Altersgruppen von der SMK sportfachlich nicht für sinnvoll erachtet.

c. Der DOSB setzt mit den von ihm weiter zu entwickelnden 10 Leitplanken einen sportfachlichen Rahmen zur Umsetzung des SMK Beschlusses und die Grundlage für die von den Fachverbänden zu erarbeitenden sportartspezifischen Empfehlungen. Die Landessportbünde und Landesfachverbände sollen die Sportvereine auf dieser Grundlage dahingehend unterstützen, wie ein sportartspezifisches Training unter strenger Einhaltung des hier vorgegebenen Rahmens umgesetzt werden kann.

 

Die SMK spricht sich dafür aus, in einem weiteren Schritt weitere Lockerungen im Sport durchzuführen:

3. Wettkampfbetrieb
Zu einem späteren Zeitpunkt kann sukzessive ein Wettkampfbetrieb, der die o.g. Rahmenbedingungen einhalten kann, ggf. ohne Zuschauerinnen und Zuschauer, wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs ist daher grundsätzlich in den Sportarten zuerst denkbar, bei denen die Einhaltung coronabedingt erlassener Hygiene- und Abstandsregeln gesichert erfolgen kann. Das bedeutet, dass ein Wettkampfbetrieb in Kontakt- und Mannschaftssportarten erst als letzter Schritt wieder zulässig sein wird, da hier der o. g. Rahmen nicht eingehalten werden kann.

4. Sonderfall „Berufssport“ und sog. Geisterspiele
a. Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert – auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Hier hält die SMK Sonderregelungen für vertretbar, solange der Spiel- und Wettkampfbetrieb unter Ausschluss von anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern vertretbar durchgeführt werden kann.

 

 

 

05.05.20

UPDATE Ministerpräsidentin Manuela Schwesig:


Am Donnerstag soll, nach der Schalte mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am Mittwoch, der MV-Plan genauer definiert werden.

Das Ziel soll aber sein, dass in den nächsten Wochen alle Kinder wieder in die Kitas und Schulen gehen können. Zudem sollen ab nächsten Montag (11. Mai 2020) Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen wieder öffnen.
Auch die Spielplätze und Inneneinrichtungen in Zoos und Tierparks sollen unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet werden können. 
Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflege bzw. allen körpernahen Dienstleistungsbereiche dürfen zudem ab dem 7. Mai 2020 wieder öffnen.

Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe dazu: Ab Donnerstag wird durchgestartet. Für das Handwerk und den Dienstleistungsbereich haben wir uns auf weitere Öffnungen beziehungsweise Lockerungen verständigt. Nach den Friseuren können nun auch Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Sonnenstudios, Tattoo-Studios, Fußpflege, Physiotherapeuten und Logopäden und ähnliche Unternehmen ihren Betrieb ab Donnerstag fortsetzen. Gleiches gilt für Betriebe des Heilmittelbereiches. Die Hygieneregeln sind vor allem bei Kundenkontakt entsprechend einzuhalten. Ähnlich wie beim Einzelhandel stellen sich viele Dienstleister auf die gestiegenen Anforderungen ein. Auch für diese Bereiche gilt, dass Kundendaten festgehalten werden müssen, um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können.

Kinder sollen ab dem 11. Mai 2020 wieder zu Tagesmüttern und Tagesvätern dürfen. Ab dem 18. Mai dürfen die Vorschulkinder dann auch wieder in die Kitas des Landes. Somit verläuft auch diese Lockerung nach MV-Plan. Am Donnerstag sollen dazu die weiteren Schritte im Kabinett in Schwerin besprochen und final beschlossen werden. Die Gruppen dürfen dabei die Anzahl von fünf Kindern nicht überschreiten.

 

Zum 9. Mai darf die Gastronomie unter strikten Hygieneauflagen öffnen. Ab dem 18. Mai folgen Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze für Bürger aus Mecklenburg-Vorpommern und zu Pfingsten bzw. zum 25. Mai darf mit einer Auslastung von 60 Prozent für ganz Deutschland geöffnet werden. Dies gilt jedoch erst einmal nur für Hotels. Was andere Ferienanlagen und Ferienwohnungen angeht, steht noch nicht fest. Damit wird jedoch das seit Mitte März geltende Einreiseverbot für Touristen aus anderen Bundesländern aufgehoben. 

In Bezug auf Restaurants gelten folgende Regelungen:
Ö
ffnungszeiten von 6 bis 21 Uhr; möglichst Reservierungen, um Kontaktdaten aufnehmen zu können im Hinblick auf die Nachverfolgbarkeit von Infektionen; an einem Tisch maximal sechs Erwachsene und ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen Tischen; Zudem muss das Servicepersonal eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die Gäste nicht; Salz- und Pfefferstreuer dürfen nicht auf den Tisch gestellt werden; Büffets sind nicht erlaubt; Bars und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Zwischen dem 11. und 18. Mai 2020 soll auch das Mieten von Strandkörben, Fahrrädern oder Booten wieder möglich gemacht werden. Das wird aber die kommenden Tage erst noch beraten.

 

 

30.04.20

 

 

keine Entscheidungen aus und von der Politik vor dem 06.05.20

Pressekonferenz 19 Uhr: Öffnung der Spielplätze in MV ab morgen unter Beachtung aller Abstands- und Hygienegebote, wo Behörden die Umsetzung schaffen, ansonsten nach und nach

Äußerungen zu Veranstaltung/ Großveranstaltungen ggf. am 06.05.20 – bislang bleiben alle Veranstaltungen untersagt 

Entscheidungen für den Tourismus, Gastronomie nach dem 06.05.20

 

 

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten haben sich auf eine weitere Verlängerung der geltenden Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Demnach bleiben auch für den Pferdesport alle bekannten Einschränkungen mindestens bis zum 10. Mai bestehen. Die Politiker haben aber auch angekündigt, dass sie am 6. Mai über mögliche Lockerungen im Sport entscheiden wollen. Darauf ruhen nun auch die Hoffnungen von Pferdesport und Pferdezucht.

 

 

Neuste Verordnung der Landesregierung MV zur Bekämpfung des Covid 19 Virus vom 30.04.20: https://www.regierung-mv.de/corona/

 

 

Änderungsverordnung der Landesregierung vom 29.04.2020: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Aenderungsverordnung%2029.4.pdf

 

 

29.04.20

 

FN fordert schnellstmöglichen Beginn von Training und Unterricht
Pferdesport und Pferdezucht sind bereit für Tag X

Warendorf (fn-press). Während fast ganz Deutschland über das Wann und Wie einer Fortsetzung der Fußball-Bundesliga diskutiert, haben sich die Akteure des organisierten Pferdesports und der Pferdezucht auf den Wiederbeginn von Training, Reitunterricht und Veranstaltungen in Zeiten des Coronavirus vorbereitet. Dies kann nach Einschätzung von Experten funktionieren, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Dafür haben die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und ihre angeschlossenen Verbände Leitfäden und Handlungsempfehlungen formuliert.

Die Fakten liegen auf der Hand: Die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie treffen Reitschulen, Vereine, Betriebe und Solo-Selbstständige im Pferdebereich besonders hart. Ohne Reitunterricht und Veranstaltungen in Sport und Zucht fehlen Einnahmen, stockt die sportliche Weiterentwicklung von Menschen und Pferden und leidet die Pferdezucht. Zudem sorgen sich viele Pferdebesitzer um das Wohl ihrer Tiere, wenn die Beschränkung auf den Notversorgungsbetrieb noch länger anhält.

„Wir müssen jetzt zu einer Art Normalität im Einklang mit dem Coronavirus kommen. Dazu gehört die Abkehr von der Notversorgung hin zu einem eingeschränkten Trainings-, Unterrichts- und Wettkampfbetrieb“, sagt FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach und untermauert damit seine Forderungen an die Politik. „Dass wir eine Natur- und Individualsportart sind, die zum großen Teil an der frischen Luft und ohne Kontakte zwischen Menschen stattfindet, haben wir bereits deutlich gemacht und wir werden nicht müde, diese Argumente an möglichst vielen Stellen immer wieder vorzubringen.“ Die Vorbereitung der Vereine, Betriebe, Turnierveranstalter und Zuchtverbände für den Tag X, an dem es Lockerungen für den Pferdebereich geben wird, läuft derzeit auf Hochtouren. „Noch ist Geduld gefragt, dabei wissen wir, dass diese bei vielen schon aufgebraucht ist“, betont Lauterbach.

Rückhalt für den Wiederbeginn in Corona-Zeiten gibt es aus der Fachgruppe Humanmedizin der FN. Dieser Gruppe gehören die erfahrenen Mediziner Dr. Manfred Giensch, Dr. Jan-Holger Holtschmit und Dr. Stefan Sevenich an, die allesamt auch im Pferdesport tätig sind. „Aus medizinischer Sicht ist es absolut zu verantworten, Pferdesport auch in Zeiten von Corona zu betreiben. Reitunterricht und Turniere können stattfinden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln strikt eingehalten werden“, sagt Dr. Manfred Giensch. Der Hamburger Chirurg betreut seit 16 Jahren die deutschen Kaderreiter und derzeit auch Covid-19-Patienten. Zudem leitet er die FN-Fachgruppe Humanmedizin. Die Gruppe hat ihre Expertise in die Leitfäden und Handlungsempfehlungen der FN zur Wiederaufnahme von Unterricht, Training und Veranstaltungen eingebracht und unterstützt diese ausdrücklich.

Es herrscht Einigkeit, dass der Pferdesport, genau wie die Pferdezucht, per se eine günstigere Ausgangslage für den Infektionsschutz hat, wenn folgende grundlegende Eckpunkte zum Hygiene- und Infektionsschutzmanagement sichergestellt werden:

– Reduzierung/Begrenzung der Anwesenheitszeiten auf der Pferdesportanlage bzw. dem Zuchtbetrieb und die Betonung des verantwortungsvollen Schutzes der Menschen.
– Nachvollziehbare Dokumentation der Anwesenheitszeiten der Menschen auf der Pferdesportanlage bzw. dem Zuchtbetrieb.
– Die Anzahl der Pferde und Menschen, die gleichzeitig in einer Reithalle bzw. auf einem Reitplatz trainieren, wird mit Blick auf den Infektionsschutz klein gehalten und Abstand gewährleistet.
– Die Anzahl der Pferde, die in einem Stalltrakt gleichzeitig gepflegt werden, wird mit Blick auf den Infektionsschutz klein gehalten und Abstand gewährleistet.
– Reduzierung der Kontakte auf das Minimum und Einhaltung der Mindestabstandsregeln zu anderen Personen.
– Benennung einer Person im Reitstall bzw. Zuchtbetrieb, die für die Überwachung und Beratung zu Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben verantwortlich ist.
– Einhaltung aller Maßgaben zum Infektionsschutz, wie zum Beispiel Handhygiene. Besonderer Schutz der Angehörigen von Risikogruppen.
– Infektionsrisiken in allen Bereichen der Pferdesportanlage bzw. des Zuchtbetriebs und für alle Maßnahmen und Angebote abwägen, einordnen und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzen. Das gilt auch beim Zuchteinsatz von Pferden. Als Hilfestellung dafür stehen konkretisierende Leitfäden zur Verfügung, beispielsweise für den Reitschulunterricht, den Wettkampfbetrieb sowie für Zuchtveranstaltungen.

Die konkretisierenden Leitfäden stehen hier als Download zur Verfügung:

Handlungsempfehlungen zur Wiederaufnahme von Unterricht und Training (aktualisiert)

Leitfaden für den Wiederbeginn von Turnierveranstaltungen

Leitfaden für den Wiederbeginn von Zuchtveranstaltungen

Leitfaden für den Wiederbeginn von Seminarveranstaltungen

Leitfaden für den Wiederbeginn von Lehrgangsveranstaltungen

Achtung: Es muss stets beachtet werden, dass die Corona-Lage sehr dynamisch ist und sich die staatlichen Vorgaben schnell verändern können. Deshalb unterliegen auch die oben genannten Dokumente einem ständigen Anpassungsprozess.

Neben den Eckpunkten und Inhalten der genannten Papiere gilt es noch weitere Dinge zu bedenken, sagt Soenke Lauterbach: „Wir wünschen uns natürlich, dass die Bundesländer bei möglichen Lockerungen für den Sport einheitlich vorgehen. Aber wir leben in einem föderalen System. Das heißt, jedes Land, jeder Kreis und jede Stadt kann individuell entscheiden, welche Regeln gelten. Wir werden also keine flächendeckende Einigkeit haben.“

Ebenso erwartet die FN, dass Berufsreiter und Kaderathleten mehr Möglichkeiten erhalten werden, ihren Sport bzw. Beruf auszuüben, als Amateur- und Freizeitsportler. „In vielen Ställen wird es auch weiterhin so sein, dass man keinen unbeschränkten Zugang zum Pferd haben wird, weil die Abstandsregeln sonst nicht einzuhalten sind. Hier appellieren wir weiterhin an Pferdebesitzer und Stallbetreiber, gemeinsame Lösungen zu finden und angemessene Zeiten für den Zugang zum Stall festzulegen“, so Lauterbach.

 

 

 

27.04.20

Corona-Sportvereinshilfe: Anträge nun online unter https://www.lsb-mv.de/sportfoerderung/ mit Grundsätzen, Merkblatt, Antrag und Formblatt des Nachweises verfügbar

 

Merkblatt für die Antragstellung auf Unterstützungsleistungen aus dem MV-Schutzfonds für in wirtschaftliche Bedrängnis geratene Sportvereine und -verbände infolge
der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS –CoV-2

Wer kann Anträge stellen: Antragsberechtigt sind gemeinnützige Sportvereine und -verbände, die gemäß Satzung ordentliche Mitglieder des Landessportbundes M-V e.V. sind und infolge der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in eine existenzbedrohliche Lage bzw. in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Wofür können Anträge gestellt werden: Billigkeitsleistungen können an Sportvereine und -verbände gewährt werden, denen nach Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2- BekämpfV vom 17. März 2020 drastische Einnahmeverluste entstanden sind, die zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz notwendig sind.
Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von Liquiditätsengpässen z. B. für Mieten, Pachten, Zinsen und Tilgung von Krediten für getätigte Investitionen, Unterhaltung der Sportanlagen etc.) und wird nachrangig zu den anderen Finanzhilfen des Bundes und des Landes über den „MV Schutzfonds“ gewährt. Sie ist mit sonstigen
Förderleistungen des Landes (z. B. Sportförderung) kombinierbar.

Wie hoch ist die Förderung: Die Billigkeitsleistung wird als einmaliger Ausgleich im Wege einer Teilfinanzierung als fester Betrag des errechneten Defizits oder ausnahmsweise als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Billigkeitsleistung darf den nachgewiesenen Liquiditätsengpass nicht überschreiten und ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Organisationsstruktur     Mitglieder      Höchstförderung in Euro bis zu
Vereine bis 150                                        1.000 €
Vereine 151 bis 300                                 2.000 €
Vereine 301 bis 500                                 3.000 €
Vereine 501 bis 1.000                              5.000 €
Vereine über 1.000                                10.000 €

Stadt- und Kreissportbünde                 5.000 €
Landesfachverbände bis 1.000            2.000 €
Landesfachverbände 1.001 bis 3.000   6.000 €
Landesfachverbände 3.001 bis 8.000   10.000 €
Landesfachverbände über 8.000          15.000 €

 

Wo ist der Antrag zu stellen:

Der Antrag des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Erstempfänger) auf Gewährung von Landesmitteln aus dem MV-Schutzfonds für die „Sportvereinshilfe“ ist an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank, Gruppe Sport-, Denkmal-, Kommunalförderung, Werkstraße 213, 19061 Schwerin.

Anträge der Vereine, Stadt- und Kreissportbünde und Fachverbände (Letztempfänger) auf Gewährung einer Billigkeitsleistung sind unter Verwendung des Vordruckes an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(Erstempfänger) zu richten.

 

Wann werden die Mittel ausgezahlt: Die Mittelauszahlung erfolgt unmittelbar nach Bestandskraft des Bescheids und muss nicht gesondert angefordert werden.

 

In welcher Form ist die Verwendung der Billigkeitsleistung des Landes nachzuweisen: Sportvereine, Stadt- und Kreissportbünde sowie Fachverbände des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V. erbringen einen zahlenmäßigen
Nachweis über die Verwendung der Landesmittel bis zum 30.09.2020 ohne Vorlage von Rechnungen und Belegen.

 

 

 

 

 

 

24.04.20

 

Corona-Sportvereinshilfe: Anträge in Kürze verfügbar

 

Schwerin (LSB MV). In Abstimmung mit dem für Sport zuständigen Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung über die Eckdaten hat der Landessportbund eine Richtlinie und das dazugehörige Antragsformular erarbeitet und dem Ministerium vorgelegt. Diese Unterlagen bedürfen noch dessen Zustimmung. Ziel ist eine möglichst unbürokratische Beantragung der Mittel durch Sportverbände und -vereine. Sobald der LSB die Freigabe vom Ministerium erhalten hat, werden sie auf der LSB-Hompage unter https://www.lsb-mv.de/sportfoerderung/ veröffentlicht.

 

 

23.04.20

 

Coronavirus: Handlungsempfehlungen für die Wiederaufnahme des Reitunterrichts in MV; Hinweise zur Vorbereitung für Vereine und Betriebe

Wie kann der Sportbetrieb auch in Corona-Zeiten stattfinden? Diese Frage bewegt derzeit sowohl den Amateur- als auch den Spitzensport. Für den Pferdesport in Mecklenburg-Vorpommern ist ein erster Schritt hin zur Normalität durch die Öffnung der Sportaußenanlagen für Einzel- und Paarsport eingetreten. Um die Gefahr einer Verbreitung des Coronavirus bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs – auch in kleinen Gruppen – möglichst gering zu halten, müssen bestimmte Punkte sichergestellt werden, auf die sich Vereine und Betriebe vorbereiten sollten. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und der Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V. haben Handlungsempfehlungen für die Wiederaufnahme des Reitunterrichts formuliert. Darin enthalten sind zum Beispiel Anleitungen für das Hygiene- und Infektionsschutzmanagement beim Vorbereiten, Reiten und Nachversorgen der Schulpferde, beim Umgang mit Risikogruppen und der Anmeldung zum Reitunterricht. 

Die Handlungsempfehlungen zur Wiederaufnahme des Reitunterrichts in Vereinen und Betrieben für Mecklenburg-Vorpommern stehen als Download zur Verfügung unter: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/04/LV-MV_Wiederaufnahme-Trainingsbetrieb-fuer-Vereine-und-Betriebe_2020_04_23.pdf

 

 

20.04.20

 

Corona-Krise: Öffnung von Sportplätzen und Sportanlagen

Ab heute (Montag, 20. April 2020) können auch wieder die Sportplätze und Sportaußenanlagen für den Individualsport und den Sport zu zweit genutzt werden – unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und Zugangsbeschränkungen. Bitte beachten Sie, dass Mitgliederversammlungen in Vereinen oder ähnliche Zusammenkünfte grundsätzlich weiterhin untersagt sind. Möglich sind gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung jetzt aber Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dringend empfohlen wird. Der DOSB hat angekündigt, mit den Spitzenverbänden sportartspezifische Übergangsregeln zu entwickeln, um einen an die Situation angepassten Sport- und Trainingsbetrieb in den Vereinen zu ermöglichen.

Sobald es weitere Informationen gibt, wird der LSB M-V umgehend informieren.

 

 

18.04.20

 

Strukturhilfe für den organisierten Sport

Schwerin (LSB MV). Bis zu 3,5 Millionen Euro für den Sport in Mecklenburg-Vorpommern: Die Landesregierung stellt finanzielle Unterstützung in Aussicht für Vereine, die wegen der von der Bundes- und Landesregierung eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 so stark eingeschränkt sind, dass ihre Leistungsfähigkeit in Gefahr ist. Die Vereine und Verbände sind aufgrund dieser Maßnahmen in den nächsten Wochen und Monaten von hohen Einnahmeverlusten betroffen, bedingt durch die Absage von Sportveranstaltungen, fehlende Kurs- und Teilnahmegebühren z. B. für Qualifizierungsmaßnahmen oder im Bereich des Gesundheits- und Rehasports, Wegfall oder Verminderung von Spenden und Sponsoringleistungen (Wirtschaftsunternehmen, Privatspenden etc.) u.a.m. Gestern (16.04.) hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns dieses zusätzliche Maßnahmenpaket beschlossen, um die Folgen der Corona-Krise auch im Bereich des organisierten Sports in M-V zu bewältigen. Der Präsident des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern (LSB), Andreas Bluhm, sieht in diesem Beschluss der Politik ein deutliches Zeichen der Wertschätzung für den Sport: „Wir danken der Politik für diese Entscheidung. Denn die gemeinnützig tätigen Vereine und Verbände haben kaum einen finanziellen Spielraum zur Überbrückung von wirtschaftlichen Engpässen bzw. zur Deckung von unerwartet entstehenden Defiziten ihrer Vereinstätigkeit. Ohne Hilfen des Landes drohen den Vereinen und Verbänden Liquiditätsprobleme bis hin zu Insolvenzverfahren.“

Der LSB und das für den Sport zuständige Sozialministerium werden nun in enger Zusammenarbeit die notwendigen Eckpunkte in weiteren Schritten beraten und konkretisieren. LSB-Geschäftsführer Torsten Haverland dazu: „Wir setzen alles daran, in kürzester Zeit eine faire, praktikable Lösung mit minimalem bürokratischen Aufwand für unsere von der Corona-Krise betroffenen Mitgliedsorganisationen zu finden. Sobald Details zur Umsetzung bekannt sind, werden wir diese auf unseren Kanälen und über die Presse kommunizieren. Bis dahin bitten wir alle betroffenen Vereine noch um etwas Geduld.“

 

 

MV-Plan

 

Die Landesregierung hat sich in ihrer telefonischen Sitzung am 16. April 2020 darüber verständigt, wie diese Beschlüsse in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt werden. Eine schrittweise Öffnung der vorgenommenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens unter Beibehaltung des Kontaktverbots, der Abstandsregeln sowie von Hygienevorschriften und des zusätzlichen Tragens von Mund-Nasen-Schutz in bestimmten Bereichen und Situationen ist vorgesehen.

Verordnung des Landes MV mit MV-Plan unter: https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/Verordnung%20seit%2020.04.2020.pdf

 

 

Sport unter § 2 Absatz IV, S. 2 ff. ;
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
und Sportboothäfen ist untersagt. Von der Schließung ausgenommen sind Bibliotheken und Archive sowie die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks, botanischen Gärten, Sportplätzen und
Sportaußenanlagen für den Individualsport und den Sport zu zweit. Auch in den Außenbereichen bleiben Spielplätze und Restaurationen geschlossen. 

 

Zusammenfassung für den Sport: 

 

Auszug aus dem MV-Plan

 

Phase 1.1.: Öffnung ab 20.04.2020:

3. Geöffnet werden analog zu den Parks auch die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks ohne Nutzung von Gastronomie und Spielplätzen, Sportplätze und Sportaußenanlagen für Einzel- und Paarsport unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und Zugangsbeschränkungen.

 

 

III. Prüfung für weitere Stufen: 

2. Alle Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt. (redaktionelle Anmerkung: das gilt bis zum 30.04.20, wenn die Bundesregierung und die 16 Landesregierungen erneut zusammen kommen und neue RL erlassen/ beschließen).

Großveranstaltungen (derzeitige Definition ab 1000 Personen) bleiben bis einschließlich 31.08.2020 untersagt.

Darüber hinaus gelten die Abstandsgebote und Kontaktbeschränkungen weiter. 

 

 

 

Pressekonferenz nach der Kabinettsitzung zum „MV-Plan“: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Gleich-live-Regierung-zu-Corona-Plaenen-fuer-MV,coronavirus1436.html

 

 

Erklärung der FN zu den neusten Entwicklungen: Coronavirus: Weitere mögliche Auswirkungen auf den Turniersport; Verbot von Großveranstaltungen sollte nicht alle Turniere betreffen

Am 15. April 2020 haben Bund und Länder über das weitere Vorgehen bei der Eindämmung des Coronavirus beraten. Daraus ergaben sich jedoch keine
Erleichterungen für den Sport. Noch mindestens bis zum 3. Mai bleiben Sportanlagen geschlossen und es finden keine Veranstaltungen statt. Beschlossen wurde jedoch ein Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020. Inwiefern das auch Veranstaltungen im Pferdesport betrifft, ist bisher unklar. Die FN ruft Turnierveranstalter zur Besonnenheit auf und rät weiterhin zur Verlegung des Nennungsschluss näher an den Turnierbeginn, um maximale Flexibilität bei der Planung zu erhalten.

Die vollständige Pressemitteilung kann nachgelesen werden unter: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/04/FN_Pressemeldung-20200417.pdf

 

PM Harry Glawe: Tourismusbranche braucht klaren Plan – flächendeckende Abstriche in Pflegeheimen und in ambulanter Pflege gefordert; https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=159373&processor=processor.sa.pressemitteilung

 

 

Für die heutige Kabinettssitzung zur Erstellung des „MV-Planes“ hat der Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. per Anschreiben an die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig sowie über weitere Kanäle ersucht, dass klare Definitionen von Großveranstaltung bzw. die klaren Abgrenzungen zu Veranstaltungen getroffen werden. Klar gestellt haben wir, dass sich der Pferdesport mit Veranstaltungen des Fußballs, Handballs, Basketballs oder Profivolleyballspieles nicht messen kann. Dem Pferdesport fehlen dazu die entsprechenden Besucherzahlen. Vielmehr leben die Veranstalter von Turnieren und Reitertagen von deren Teilnehmern (Pferd & Reiter) sowie den jahrelangen Beziehungen zu Sponsoren und Unterstützern. Durch die angespannte wirtschaftliche Situation und einem möglichen Entscheiden im 14 Tage-Rhythmus nach der Maßgabe neuer Ansteckungswerte besteht keinerlei Planungssicherheit.

 

Der Landesverband MV unterstreicht seine Argumentation mit folgenden Kernaussagen: 

 

   1. Die Turniere und Reitertage finden im ländlichen Raum statt.

 

  2. Die Veranstaltungen finden alle als Freilichtveranstaltungen, unter freiem Himmel, statt.

 

  3. Jeder Reiter hält zu einem anderen Reiter/ Pferd ein Mindestsicherheitsabstand von 2-3 Pferdelängen, dass entspricht ca. 7-8 m; so dass ein Kontakt unter 2 m aus Sicherheitsgründen nie stattfindet.

 

  4. Dieser Sicherheitsabstand wird ebenfalls bei Siegerehrungen eingehalten, auf einen persönlichen Kontakt in Form von Gratulationen kann verzichtet werden.

 

  5. Durchschnittlich sind 230 unterschiedliche Personen (Reiter) an 3 Tagen beteiligt; d.h. pro Tag verteilen sich 77 Personen zu unterschiedlichen Zeiten, auf unterschiedlichen Plätzen (Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren) und deren dazugehörigen unterschiedlichen Abreiteplätzen. Alle diese Plätze werden von Turnierfachleuten beaufsichtigt, so dass im Falle von persönlichen Kontakten sofort eingegriffen werden kann.

 

  6. In der Regel sind die sog. Zuschauer im Haushalt des Reiters mitlebenden Personen.

 

Insoweit bitten wir alle Beteiligten weiterhin um Geduld. Wir werden selbstverständlich über uns erreichende Ergebnisse, Zwischenlösungen und weiterem Vorgehen berichten. 

Herzlichen Dank.

 

 

 

für 16.04.20: nach Sitzung des Kabinetts wird der sog. „MV-Plan“ veröffentlicht, die Sitzung beginnt um 14 Uhr

 

 

15.04.20: 

 

 

Landesebene: Statement von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig unter: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Live-Ministerpraesidentin-Schwesig-gibt-Statement,coronavirus1406.html

 

– Veranstaltungsverbot, unabhängig von der Größe, bis zum nächsten Entscheidungs-Rhythmus; sprich bis zum 30.04.20

– Großveranstaltungen (derzeit ab mindestens 1000 Personen) sind bis Ende August untersagt

 

 

Bundesebene:

Ergebnisse der Telefonkonferenz der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder direkt unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1744226/bcf47533c99dc84216eded8772e803d4/2020-04-15-beschluss-bund-laender-data.pdf?download=1

 

 

14.04.20: Telefonkonferenz der Bundesregierung mit allen Landesregierungen am 15.04.20 zum weiteren Vorgehen zur Bekämpfung der Ausweitung des Coronavirus

 

 

03.04.2020: 

 

In Verhandlungen mit dem Bund wurde sich auf eine Erweiterung des Kreises der Antragsteller geeinigt. Für das Soforthilfeprogramm bis 10 Beschäftigte können die vom Bund zugesagten Mittel fließen. Das Land war hier in Vorleistung gegangen. „Mehr Unternehmen können von der Hilfe künftig profitieren. Landwirtschaftliche Unternehmen, Unternehmen im Nebenerwerb sowie gemeinnützige Unternehmen sind neu mit dabei. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt werden. Die Konditionen bleiben erhalten“, so Glawe. 

 

Zu den bisherigen Antragstellern kommen folgende Kreise hinzu:

– Einbeziehung der gesamten Branche der Land- und Forstwirtschaft in die Hilfe. Somit können nun auch landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen aus den Bereichen Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur von den Soforthilfen profitieren.

– Auch Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, die im Nebenerwerb betrieben werden und dauerhaft am Markt tätig sind, können die Hilfe erhalten. Freiberufler und Soloselbstständige müssen ihre Tätigkeit im Haupterwerb durchführen.

– Auch gemeinnützige Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen agieren, sind unabhängig von ihrer Rechtsform vom Programm erfasst. Sie können also z.B. als gGmbH oder als e.V. organisiert sein.
 

Die aktuelle Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit finden Sie hier: https://www.regierung-mv.de/Aktuell/?id=159014&processor=processor.sa.pressemitteilung. 

 

 

01.04.2020:

 

Die Soforthilfen für Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten sind bewilligt. Anträge können sofort beim Landesförderinstitut unter https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/Antrag-Coronahilfe-Maerz-2020.pdf gestellt werden. Und auch die Landwirtschaft ist nun in die Soforthilfen eingeschlossen.

 

Antrag: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/04/LFI_Antrag-CoronaSoforthilfe_2020_04_01.pdf

 

Merkblatt: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/04/LFI_Merkblatt-zum-Antrag-CoronaSoforthilfe_2020_04_01.pdf

 

FAQ: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/04/LFI_FAQ-zum-Antrag-CoronaSoforthilfe_2020_04_01.pdf

 

 

Landesregierung beschließt Hilfen für mittelgroße Unternehmen
Im Rahmen des MV-Schutzfonds wurden weitere Soforthilfen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitern beschlossen. Unternehmen mit 50 bis 100 Beschäftigten in wirtschaftlicher Schieflage können eine nicht rückzahlbare Soforthilfe in Höhe von 60.000 Euro beantragen. Das angepasste Antragsformular steht auf der Internetseite des Landesförderinstituts zum Herunterladen bereit: www.lfi-mv.de. Ferner wurde ein Merkblatt zum Soforthilfeprogramm und ein FAQ-Katalog veröffentlicht, in welchem die häufigsten Fragen beantwortet werden.

Für Unternehmen zwischen 101 und 249 Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, sollen individuelle Expresshilfen gefunden werden. Dazu gehören alle Instrumente des vorhandenen Hilfsprogramms. Darüber entscheidet im Einzelfall das Entscheidungsgremium für das Sondervermögen „MV-Schutzfonds“. Weitere Informationen: www.regierung-mv.de

 

 

Kommunale Wirtschaftsförderer Mecklenburg-Vorpommerns lancieren Informations- und Serviceportal zu schnellen Wirtschaftshilfen

Unter www.RettungsRingMV.de finden Unternehmer ab sofort einen tagesaktuellen Überblick über finanzielle Unterstützung des Bundes und des Landes. Zusammengestellt wurde die Plattform von 15 kommunalen Wirtschaftsförderern im Nordosten. Weitere Informationen: www.RettungsRingMV.de

 

 

31.03.20:

 

Informationen des DOSB: 

Sehr geehrte Damen und Herren, die Auswirkungen der Corona-Krise sind überall zu spüren und es ist noch nicht ansatzweise absehbar, wie weitreichend sie sein werden. Die neuen Termine für die Olympischen Spiele (23. Juli bis 8. August 2021) und die Paralympics (24. August bis 5. September 2021) sind bereits gestern verkündet worden. Das ist hilfreich für das gesamte Team D, weil damit wieder ein wenig Planungssicherheit verbunden ist. Die Herausforderungen, die aus dieser aktuellen Krise resultieren, sind aber im gesamten Sportbetrieb vom Leistungssport bis an die Basis riesig. Wir sind uns jedoch sicher, dass wir diese anstrengenden und fordernden Zeiten mit Solidarität und Teamgeist meistern werden. Mit dieser Email wollen wir Ihnen gerne die neuesten Entwicklungen aufzeigen.


Aktuelle Maßnahmen und Hilfestellungen

 

Forderung nach notwendiger staatlicher Unterstützung für den Sport
Das derzeit staatlich verordnete grundsätzliche Aussetzen von organisiertem Sport führt zu sozialen und ökonomischen Konsequenzen – bei Vereinen, Verbänden, Athlet*innen und Trainer*innen. Auf allen Ebenen des organisierten Sports werden die Risiken derzeit analysiert und hochgerechnet. Da aber gegenwärtig ein Zeitpunkt für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs nicht absehbar ist, lassen sich die ökonomischen Folgen im Detail noch nicht beziffern. Bereits abschätzen lässt sich jedoch auf Grund der Meldungen bei unseren Landessportbünden und Spitzenverbänden, dass es aktuell schon zu Liquiditätsproblemen von Vereinen und Verbänden kommt und kurzfristig Insolvenzen drohen.

Wir haben Vereinen und Verbänden mit einem Schreiben am 26. März empfohlen, für das vom Bundestag am 25. März und Bundesrat am 27. März beschlossene Förderpaket „Soloselbstständige und Kleinstunternehmen“ – im Falle von Betroffenheit durch die Corona-Krise – Anträge auf Unterstützung zu stellen. Einige Bundesländer (bspw. NRW, BaWü, Hessen und Berlin) haben in den Durchführungsbestimmungen bereits gemeinnützige Vereine als antragsberechtigt eingestuft. Wir werden weiter auch auf Bundesebene dafür werben, bereits in den Leitplanken auch Sportvereine und -verbände als förderfähig anzuerkennen.


Hierfür haben wir auch beim Sportausschuss im Deutschen Bundestag geworben, der uns um einen Sachstandsbericht zu den Auswirkungen von Corona auf den organisierten Sport gebeten hat (siehe Anlage).  

 

 

Solidarfonds

 

In unserer Präsidiums-Telefonkonferenz am Sonntag, 29.03.2020, haben wir beschlossen, in Ergänzung zu unseren Forderungen an die Politik einen eigenen Solidarfonds für SPORTDEUTSCHLAND aufzulegen unter dem Titel „Erhalt der Vielfalt des Sports“. Die Stiftung Deutscher Sport wird dafür einen Grundstock von einer Million Euro bereitstellen, der durch einen Spendenaufruf an die Öffentlichkeit zur Solidarität mit SPORTDEUTSCHLAND weiter aufgestockt werden soll. Erfreulicherweise haben auch einige Wirtschafts- und Medienpartner des DOSB und der Deutschen Sport Marketing (DSM) bereits Interesse signalisiert, den gemeinnützigen Sport in dieser besonderen Notlage aktiv zu unterstützen. Damit wollen wir über unsere Forderungen an die Politik hinaus einen eigenen wertvollen Beitrag leisten, damit unsere einzigartige und vielfältige Verbands- und Vereinslandschaft auch in dieser Krisensituation erhalten werden kann. Nur dann ist es möglich, dass der Sport auch in Zukunft seine umfangreichen und nicht verzichtbaren Leistungen für die Gesellschaft zur Verfügung stellen kann. Informationen dazu, wie der Solidarfonds konkret umgesetzt wird, werden wir zeitnah veröffentlichen.

 

Aufklärung Kurzarbeit


Uns erreichen Informationen, nach denen Mitgliedsorganisationen auf Kurzarbeit umstellen bzw. dieses planen. Da viele Mitgliedsorganisationen Zuwendungen für Personalkosten aus dem Bundeshaushalt erhalten, wie z.B. für Leistungssportpersonal, Integration durch Sport oder Freiwilligendienste, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf diese Zuwendungen hat und ob bzw. in welchen Anteilen Personalkosten in diesem Fall überhaupt noch zuwendungsfähig sind. Wir gehen davon aus, dass es ohne Zustimmung des Zuwendungsgebers nicht ohne weiteres möglich sein wird, Personalkosten beim Zuwendungsgeber abrechnen zu können, wenn zugleich Kurzarbeit beantragt ist. Aktuell sind wir dabei, diese Frage mit den jeweiligen Zuwendungsgebern zu klären. Wir werden Sie umgehend über die Ergebnisse informieren.

 

Ergebnisse der Athletenbefragung


Nach unserem Videochat mit Athlet*innen des TEAM DEUTSCHLAND am Samstag, 21.03.2020, haben wir, wie angekündigt, eine Umfrage gestartet, um ein Stimmungsbild im TEAM D einzuholen. Die Befragung startete kurz vor der gemeinsamen Entscheidung des IOC und des japanischen Organisationskomitees, die Olympischen und Paralympischen Spiele ins Jahr 2021 zu verlegen. 95 Prozent der Athlet*innen sprachen sich in unserer Umfrage für eine Verlegung der Spiele auf einen späteren Zeitpunkt aus; knapp 70 Prozent haben dabei das Jahr 2021 für die Austragung präferiert. Befragt wurden die 1409 Athlet*innen, die von ihren Verbänden für die Longlist für Tokio benannt worden waren; beteiligt haben sich 808 Athlet*innen aus 35 Sportarten.

Mit etwas zeitlichem Abstand von einer Woche ist dabei nochmal deutlich geworden, wie wichtig unser offener Austausch mit den Athlet*innen von TEAM D in dieser Krisensituation war. Das jetzt vorliegende breite Umfrageergebnis bestätigt auch eindeutig unsere klare Positionierung gegenüber dem IOC in der vergangenen Woche. Dieses partnerschaftliche Bündeln der Meinungen und Kräfte werden wir gerne auch in anderen Themen aktiv fortsetzen.

Um ein genaues Bild zu bekommen, haben wir die Ergebnisse auch noch nach verschiedenen Gruppen der Qualifizierung ausgewertet (bereits namentlich qualifiziert, berechtigte Chancen auf einen Quotenplatz, noch Chancen auf ein Ticket durch Qualifikationswettbewerbe, keine realistischen Chancen auf eine Teilnahme). Weitere Infos und die Ergebnisse der Umfrage finden Sie unter dem Link: https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/athleteninnen-von-team-d-befuerworten-olympia-verlegung/?no_cache=1&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=4dea6df80f362f713159b03f01a5c205.

 

 

Verlängerung der Lizenzen

Aufgrund der Corona-Krise können einige ausbildende Verbände derzeit ihre Fortbildungen zur Verlängerung von DOSB-Lizenzen nicht in vollem Umfang durchführen. Aus diesem Grund hat der Vorstand des DOSB beschlossen, vorhandene Fristen zeitlich befristet zu flexibilisieren. Demnach können die Ausbildungsträger bei Bedarf DOSB-Lizenzen, die bis zum 31.12.2020 ungültig werden, auch ohne absolvierte Fortbildung um ein zusätzliches Jahr ab dem Tag des letzten Gültigkeitstages verlängern. Außerdem kann die Ausbildungsdauer von DOSB-Lizenzausbildungen, die aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden können, um ein Jahr und damit auf maximal 3 Jahre ausgedehnt werden. Dazu bieten wir eine technische Unterstützung im webbasierten Lizenzmanagement-System (LiMS) an.

 

 

Durchführung von digitalen Mitgliederversammlungen

 

Wenn Vereine in ihren Satzungen keine abweichenden Regelungen getroffen haben, können wirksame Beschlüsse nur in Versammlungen erzielt werden, zu denen sich die Mitglieder an einem Ort treffen. Die Bundesregierung hat nun befristet die Möglichkeit geschaffen, Beschlüsse auch ohne Zusammenkunft der Mitglieder zu treffen. Hierfür werden virtuelle Durchführungsformen oder vorherige Stimmabgaben in Form von Fax oder E-Mail zugelassen. Ferner bleiben Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, zunächst im Amt. Näheres ist Artikel 2, § 5 des Gesetzes zu entnehmen. Das BMJV hat hierzu einige Erläuterungen (Link: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Vereine.pdf?__blob=publicationFile&v=2%20%22) veröffentlicht.

 

 

DOSB-Geschäftsstelle im Mobilen Arbeiten

Dank unserer digitalen Kollaborationsplattform TEAMPLAY konnten wir unseren Geschäftsbetrieb sukzessive auf Mobiles Arbeiten umstellen und uneingeschränkt fortführen. Die DOSB-Mitarbeiter*innen befinden sich nach derzeitigem Stand bis zum 19.04.2020 im Mobilen Arbeiten. Sie erreichen alle Kolleg*innen per Mail und über die jeweiligen Telefonnummern. Zudem ist unsere Telefonzentrale von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erreichbar.

 

Veranstaltungen

Verlegung der Bekleidungspräsentation des Team D

Mit der finalen Entscheidung zur Verschiebung der Olympischen und Paralympischen Spiele ins Jahr 2021 wird auch die für den 23. April 2020 angesetzte Präsentation der Bekleidung von Team Deutschland und Team Deutschland Paralympics entsprechend auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Ursprünglich sollte das Outfit der olympischen und paralympischen Athlet*innen für Tokio 2020 gemeinsam mit den Partnern adidas und der Messe Düsseldorf im Rahmen eines Events in den Böhler-Werken in Düsseldorf vorgestellt werden. Die Veranstaltung wird nun als wichtiger Meilenstein ihren Platz auf der neuen „Road to Tokyo“ einnehmen, die es in den kommenden Wochen und Monaten mit allen Beteiligten abzustimmen gilt.

 

Verschiebung des Bewerbungsstarts für die „Sterne des Sports“

Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen sowohl der Sportvereine als auch der Volksbanken und Raiffeisenbanken haben wir gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) entschieden, den Start des Wettbewerbs „Sterne des Sports“ vom 1. April auf den 1. Mai 2020 zu verschieben. Wir halten an dem geplanten Ende der Bewerbungsfrist (30. Juni) aber dennoch fest, damit eine geplante Durchführung der Bronze- und Silberebene gewährleistet ist. Da die Sportvereine gerade in der aktuellen Situation erfreulicherweise nicht nur verstärkt innovative digitale Bewegungskonzepte, sondern auch generelle Digitalkonzepte entwickeln, sehen wir eine gute Chance, dass auch Bewerbungen in der verkürzten Zeit möglich sind. Über neue Entwicklungen werden wir Sie umgehend informieren.


Um alle in Bewegung zu halten, bündeln wir alle Angebote unter dem Dach des DOSB und der Deutschen Sportjugend, so dass wir gemeinsam zeigen, wie aktiv SPORTDEUTSCHLAND in diesen Tagen ist. Daher schicken Sie gerne Ihre Workouts und Videos als Links oder Videodatei an digital@dosb.de. Wir werden diese dann auf dem DOSB-YouTube-Kanal bündeln und auf den Social-Media-Kanälen von SPORTDEUTSCHLAND und der Deutschen Sportjugend featuren.

 

Machen Sie mit und bleiben Sie gesund!

 

 

30.03.20: 

 

Merkblatt der FN zu Beschließung von Betrieben und Vereinen – was können Sie tun

Direkter Link: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/03/FN_Merkblatt-für-durch-behördliche-Schließung-betroffener-Pferdebetriebe-2020-3-26.pdf

 

 

Der LSB informiert über Corona

 

Schwerin (LSB Newsletter). Die Folgen der Corona-Pandamie sind auch im Vereinssport deutlich spürbar. Täglich erhalten wir zahlreiche Anfragen zu Problemen, die sich aus der aktuellen Krisensituation ergeben.

Nachfolgend möchte der LSB zu den derzeit am häufigsten thematisierten Problemen Stellung nehmen.

 

  1. Kurzarbeit

Die Voraussetzungen für Kurzarbeit wurden wegen der Corona-Krise in einigen Punkten deutlich gelockert. So können jetzt auch gemeinnützige Vereine und Verbände in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, da sie ebenso wie gewerbliche Unternehmen von der Corona-Pandemie als „ unabwendbares Ereignis“ nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III betroffen sind.

Anträge auf Kurzarbeitergeld sind bei der Bundesagentur für Arbeit (Agentur am Betriebssitz) zu stellen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Mindestens ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
  • Vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall von mind. 10%
  • Arbeitsausfall für mind. 10% der Beschäftigten
  • Zustimmung des Arbeitnehmers (bzw. ggf. des Betriebsrats)

Leistungen der Bundesagentur für Lohnausfall:

  • 60% des pauschalierten Nettoentgeltes
  • 67% des pauschalierten Nettoentgeltes bei mind. 1 Kind
  • Volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Bitte beachten Sie, dass mit dem „Arbeitsausfall“ ein entsprechender „Entgeltausfall“ verbunden sein muss. Das ist dann der Fall, wenn Einnahmen des Vereins wegfallen und er seinen Trainer oder andere Angestellte nicht bzw. nicht in vollem Umfang vergüten kann. Vorsicht ist geboten, wenn die Stelle aus Fördermitteln finanziert wird. Bei Höchstzuschüssen nach Förderrichtlinie muss entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit immer eine anteilige Reduzierung der Fördermittel erfolgen.

Nähere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

 

 

  1. Individuelles Tätigkeitsverbot / Quarantäne der Mitarbeiter

Bei Erteilung eines Tätigkeitsverbotes/ Quarantäne durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgt eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Dies gilt grundsätzlich nur für die Fälle, in denen ein Mitarbeiter wegen des Verdachts, ggf. an einer Corona-Infektion erkrankt zu sein, nicht zur Arbeit gehen kann. Die Landesregierung hat in ihrem MV-Schutzfonds vom 24.03.2020 beschlossen, dass die Entschädigungs-ansprüche nach dem Infektionsschutz erweitert werden sollen. Für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen ist dann auch die Übernahme der Verpflichtung zur Lohnzahlung für solche Arbeitnehmer möglich, die durch die Schließung von Schulen und Kinderbetreuungs-einrichtungen ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Sobald Einzelheiten der Umsetzung feststehen, wird der LSB M-V darüber ergänzend berichten.

Wenn der Arbeitnehmer an dem Corona-Virus erkrankt, gelten übrigens die üblichen gesetzlichen Vorschriften zu Lohnfortzahlung und anschließender Gewährung von Krankengeld.

 

 

  1. Selbständige Trainer / Übungsleiter

Übungsleiter bzw. Trainer arbeiten häufig als Selbständige. Mit der Schließung von Sport-stätten entfällt in der Regel ihr Anspruch gegen den Verein auf Zahlung von Honoraren. Als sogenannte „ Soloselbständige“ können sie Soforthilfen aus Bundesmitteln beantragen. Das entsprechende Formular des Landesförderinstituts M-V finden Sie unter https://www.lfi-mv.de/export/sites/lfi/foerderungen/corona-soforthilfe/download-coronahilfe/Antrag-Coronahilfe-Maerz-2020.pdf.

 

 

  1. MV-Schutzfonds – Unterstützung des Landes auch für gemeinnützige Sportorganisationen

Das Land stellt aufgrund der derzeitigen außerordentlichen Belastungen für gemeinnützige Organisationen wie Sportvereine im Rahmen des „MV-Schutzfonds“ vom 24.03.2020 Hilfsmittel zur Verfügung. Wir fordern alle betroffenen Vereine und Verbände schon jetzt auf, unbedingt Förderanträge bei den zuständigen Strukturen zu stellen. Sobald es nähere Informationen – so auch ein entsprechendes Antragsformular – gibt, wird der LSB M-V dies umgehend veröffentlichen.

 

 

  1. Mitgliedsbeiträge

Mit der Schließung der Sportstätten entfällt praktisch die Möglichkeit, Sport im Verein auszuüben. Viele Vereine stellen bereits jetzt fest, dass Vereinsmitglieder ihre Mitglieds-beiträge zurückbuchen oder kürzen. Ein solches Verhalten ist in der Regel rechtlich nicht haltbar. Mitgliedsbeiträge sind kein Entgelt für Leistungen des Vereins und in der Regel so kalkuliert, dass gerade einmal die laufenden Kosten des Vereins gedeckt werden. Der Wegfall der Beiträge bringt den ohnehin durch die aktuelle Krise belasteten Verein dann weiter in Bedrängnis. Unabhängig von der Rechtslage: Wer seinem Verein auch über die momentane Krise die Treue halten möchte, wird – wenn er es sich finanziell leisten kann – sicherlich gern auf eine Rückbuchung oder Rückforderung verzichten… und dann hoffentlich recht bald wieder seinem Hobby Sport im Verein frönen!

Umgekehrt sollten Vereine dort, wo Vereinsmitglieder selbst durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind, prüfen, ob – gerade bei höheren Mitgliedsbeiträgen – eine Stundung oder ggf. sogar der Erlass eines Teils des Mitgliedsbeitrages im Rahmen der Vereinssatzung und der finanziellen Verhältnisse des Vereins möglich sind.

 

 

24.03.2020:

 

+++ Anträge zur Corona-Soforthilfe für Klein- und Kleinstunternehmer und Soloselbstständige abrufbar

 


Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses.

 

Das Antragsformular kann vorab per E-Mail (soforthilfe@lfi-mv.de) übermittelt werden jedoch ist eine postalische Zusendung des Formulars zwingend erforderlich!

 

 

 

 

+++ Olympia 2020 verschoben: FN-Präsidium begrüßt Verschiebung
Entscheidung im Sinne der Athleten, der Chancengleichheit und der gesellschaftlichen Verantwortung
Warendorf (fn-press). Das Präsidium der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) begrüßt die Entscheidung, die Olympischen Spiele in Tokio aufgrund der Corona-Pandemie zu verschieben. Die Spiele hätten von 24. Juli bis 9. August in Japans Hauptstadt stattfinden sollen und werden nun auf den Sommer 2021 verlegt. „Diese Entscheidung ist zu einhundert Prozent im Sinne der Athleten und der Chancengleichheit gefallen. Auch unser Präsidium hat sich heute dementsprechend positioniert“, sagte Dr. Dennis Peiler, Geschäftsführer des Deutschen Olympiade-Komitees für Reiterei (DOKR). „Wir haben auch eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung. Die Spiele in Tokio wären zu einer Spielwiese für das Virus geworden, und deshalb war es vollkommen richtig, jetzt die Reißleine zu ziehen.“ Aufgrund der Coronavirus-Pandemie sind bereits jetzt zahlreiche Vorbereitungs- und Sichtungsturniere im Reitsport abgesagt oder verschoben worden. „Derzeit kann auch kein adäquates Training unter Betreuung der Bundestrainer mehr stattfinden. Spätestens ab Mitte Mai wäre für unsere Reiter und Pferde keine sportfachlich angemessene und zielgerichtete Vorbereitung auf die Spiele mehr möglich gewesen“, sagte Peiler. „Wenn das IOC an dem vorgesehenen Austragungstermin festgehalten hätte, dann hätten wir in den nächsten Wochen entscheiden müssen, keine Reitsport-Nationalmannschaft nach Tokio zu entsenden.“ 

 

 

+++ FN-Jahrespressekonferenz abgesagt
Die Olympischen Spiele werden auf den Sommer 2021 verlegt. Daher findet auch die Jahrespressekonferenz der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nicht wie ursprünglich geplant am 29. April statt. Schwerpunktthema der Pressekonferenz sollten die Olympischen und Paralympischen Spiele in Tokio sein. „Wir suchen nach einem Ersatztermin, sobald wir wissen, wie sich die Situation rund um Corona weiter entwickelt“, erklärt Pressesprecherin Julia Basic.

 

+++ IHK Webinar: Coronavirus und Arbeitsrecht:

Bekomme ich Unterstützung, wenn Quarantänemaßnahmen für den Betrieb angeordnet werden?
Wie kann ein Unternehmen reagieren, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen Schul- oder Kitaschließung ihrer Kinder zu Hause betreuen müssen?
Besitzt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn ich den Betrieb aufgrund der Verordnung der Landesregierung schließen muss?

Diese und andere Fragen beantwortete die IHK zu Rostock unter https://www.youtube.com/watch?v=qRrRwP2rkm8&feature=youtu.be

 

 

+++ Sofortmaßnahmen für die Kunden der GEMA


Die sich ausweitende Corona-Pandemie ist für uns alle eine schwierige und herausforderungsvolle Zeit. Spielstätten, Kulturbetriebe und Freizeiteinrichtungen müssen bundesweit vorerst geschlossen bleiben. Eine Einschätzung wie lange diese Situation andauern wird, kann aktuell nicht getroffen werden. Die wirtschaftlichen Folgen für die gesamte Musik- und Kulturbranche sind bereits heute verheerend. Uns ist bewusst, dass die drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zum Schutz vor der Corona-Pandemie – so notwendig und sinnvoll sie für die Gesellschaft sind – gleichzeitig für unsere Kunden existenzgefährdend sein können. Besonders kleinere und mittelständische Betriebe sind von den Folgen in hohem Maße betroffen. Diese Situation tritt in gleichem Maße die von der GEMA vertretenen Urheber – auch hier bedeuten die notwendigen Maßnahmen existentiell bedrohende Einnahmeverluste. 

In Vertretung unserer rund 78.000 Mitglieder wollen wir gemeinsam alles dafür tun, dass unsere Musikkultur eine Zukunft hat. Das bedeutet konkret, wir ergreifen pragmatische und flexible Maßnahmen im Rahmen unserer treuhänderischen Verantwortung: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020. Darüber hinaus werden wir bis auf weiteres nur absolut notwendige Schreiben (z.B. Antworten auf Kundenanfragen)  an unsere Kunden versenden. Bis diese Maßnahme vollends greifen wird, kann es  etwas dauern. Daher bitten wir um Ihr Verständnis. Die GEMA passt ihre Maßnahmen kontinuierlich an die sich verändernde Situation an. Für alle weiterführenden Fragen oder notwendigen Entscheidungen bitten wir um Geduld. 

 

 

 

+++ Informationen zu den Qualifikationen zum Bundeschampionat der jungen Pferde in Warendorf

Sehr geehrte Damen und Herren,  die täglichen Veränderungen ausgelöst durch den Corona-Virus haben auch den Pferdesport deutlich getroffen. Das betrifft auch die Qualifikationen zum Bundeschampionat. Einige sind bereits ausgefallen und weitere werden folgen. Wie wir mit den Qualifikationen zum Bundeschampionat verfahren ist stark davon abhängig, ob und wann der Turnierbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Sobald das absehbar ist, werden wir entweder Ersatz für die ausgefallenen Termine schaffen, oder andere Alternativen finden müssen. Bis dahin müssen wir uns gedulden und die Entwicklung der Lage abwarten. Sobald Details hierzu feststehen, informieren wir Sie selbstverständlich. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen vor Allem Eines – bleiben Sie und Ihre Familien gesund. Wann immer Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Mit freundlichen Grüßen, Diana Münnich, DOKR- Veranstaltungsbüro

 

 

+++ Informationen des Deutschen Olympischen Sportbundes zum Umgang mit dem Coronavirus; Interview mit der dpa zu Tokio: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/03/Interview_dpa_23.3.2020.pdf

 

 

23.03.2020:

 

 

+++ Bundeswirtschaftsministerium Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“: https://www.pferdesportverband-mv.de/wp-content/uploads/2020/03/BMWi_Eckpunkte-corona-soforthilfe_2020_03_23.pdf

 

Am Mittwoch, 25.03.2020 entscheiden Bundestag und Bundesrat zu den Plänen und anschließend sollen die Ministerien, Behörden oder Institutionen in den Ländern bekannt gegeben werden, wo die „Corona-Soforthilfen“ beantragt werden können. Wir informieren.

 

 

 

 

+++ Wirtschaftsministerium MV: Wichtige Informationen zum Coronavirus unter https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles–Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus/

 

 

+++ Newsletter der Arbeitsagentur für Arbeit rund um das Kurzarbeitergeld: http://ba-arbeitgebernews.de/archiv/4760/edit/4760.htm

 

 

+++ Webinare der Deutschen Reiterlichen Vereinigung

 

Aufgrund der aktuellen Situation habt die Deutsche Reiterliche Vereinigung ihr Webinarangebot in den nächsten Wochen aufgestockt.
Schauen Sie doch mal, ob etwas Interessantes für Sie dabei ist oder melden Sie sich gleich für unsere nächsten Termine an:

 

1. April 2020, 20:00 – 21:30 Uhr: Webinar „Hufgesundheit“
mit Dr. Kai Kreling
Hier geht es direkt zur Anmeldung: www.pferd-aktuell.de/seminare/739

 

21. April 2020, 20:00 – 21:30 Uhr: Webinar „Auf geht’s ins Gelände – der Wert des Reitens in der Natur“
mit Jörg Jacobs
Hier geht es direkt zur Anmeldung: www.pferd-aktuell.de/seminare/738

 

30. April 2020, 20:00 – 21:30 Uhr: Webinar „Fit fürs Pferd“
mit Marcel Andrä und Jessica von Bredow-Werndl
Hier geht es direkt zur Anmeldung: www.pferd-aktuell.de/seminare/733

 

12. Mai 2020, 20:00 – 21:30 Uhr: Webinar „Kompakt erklärt – die Kurzkehrtwendung“
mit Christoph Hess
Hier geht es direkt zur Anmeldung: www.pferd-aktuell.de/seminare/717

 

9. Juni 2020, 20:00 – 21:30 Uhr: Webinar „Regenerative Medizin: Stammzellen & Eigenbluttherapie“
mit Dr. Sebastian Bartke
Hier geht es direkt zur Anmeldung: www.pferd-aktuell.de/seminare/728

 

 

 

Ansprache von Kanzlerin Angela Merkel vom 22.03.2020 zu den Kontaktsperren bei n-TV unter: https://www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Merkel-verkuendet-neue-Corona-Massnahmen-article21661044.html

 

 

Die Bürger und Bürgerinnen werden angehalten:

1. Die Kontakte zu anderen Menschen, außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren

2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen (Ausnahme Angehörige) ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m, besser noch 2 m einzuhalten.

3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur ALLEINE, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für Andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben möglich.

5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, Wohnungen und privaten Einrichtungen sind inakzeptabel und sollen bei Verstoß durch Polizei- und Ordnungsbehörden geahndet werden.

6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgeschlossen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zuhause.

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

8. In allen Betrieben und insbesondere in solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

 

 

Pressemitteilung der Landesregierung MV zum Kontaktverbot: https://www.regierung-mv.de/serviceassistent/_php/download.php?datei_id=1622780

 

 

 

+++  Bund und Länder wollen Restaurants und Gaststätten unverzüglich schließen – wo dies noch nicht der Fall ist. Darauf einigten sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder am Sonntag in ihrer Telefonkonferenz. „Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause“, heißt in dem Beschluss. 

Auch Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen schließen. Davon betroffen sind etwa Friseure, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagesalons. Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.

+++ Bund und Länder wollen eine Art „Kontaktverbot“ im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschließen. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder einigten sich nach Angaben aus Länderkreisen bei einer Telefonkonferenz darauf, Ansammlungen von mehr als zwei Personen grundsätzlich zu verbieten. Ausgenommen werden sollen Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen.

 

 

Ausgangssperre in Bayern: Notwendige Versorgung der Pferde muss sichergestellt werden; Fütterung, Pflege und Bewegung unter eingeschränkten Bedingungen
Warendorf (fn-press). Mit dem Bundesland Bayern sind in Deutschland die ersten Ausgangsbeschränkungen verhängt worden. Die FN vertritt die Position, dass die Versorgung der Pferde trotzdem sichergestellt werden muss – unter bestimmten Bedingungen. Dafür setzt sich der Verband auf politischer Ebene ein und gibt Pferdehaltern und -betrieben Hilfestellung, wie sie sich organisieren und vorbereiten können. „Unsere Bewegungsfreiheit wird weiter eingeschränkt. Das heißt nicht, dass wir unsere Pferde nicht mehr versorgen können. Dazu gehören Füttern, Pflegen und Bewegen. Aber natürlich nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen. Dazu stellen wir seit Tagen immer wieder aktualisierte Informationen bereit“, sagt FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach. Bewegungs- und Notfallpläne sowie Anwesenheitslisten sollen beispielsweise dabei helfen, die Versorgung der Pferde sicherzustellen. „Wir haben auch exemplarische Passierscheine und Selbstauskünfte zur Verfügung gestellt, um den Pferdesportlern Hilfestellung zu geben. Wir alle haben eine gesellschaftliche Verantwortung und müssen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus beitragen. Jetzt gilt es, Ruhe zu bewahren und als Pferdesport zusammenzustehen, damit auch unsere Pferde diese besondere Situation gut überstehen.“
Die Position der FN gilt auch, falls deutschlandweit weitere Ausgangssperren erlassen werden. Demnach muss die Versorgung und notwendige Bewegung der Pferde sichergestellt werden. Zu dieser Position hatte sich das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bereits im Laufe der Woche positiv geäußert. Eine bundesweite Regelung gibt es derzeit allerdings nicht. Die FN setzt sich gemeinsam mit ihren Mitgliedsverbänden dafür ein, dass die einzelnen Bundesländer nun konkrete Vorgaben erlassen. Einige haben dies bereits getan.

 

 

Stand: 20.03.2020

 

Merkblätter und Erklärungen zum downloaden!! 

 

Eine Vielzahl von Fragen, die auch uns in den vergangenen Tagen erreichten, können unter https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus nachgelesen werden. 

 

 

Merkblatt – Notsituationen in Vereinen und Betrieben mit Ansprechpartnern in den Landesverbänden (pdf., 248 kb)

 

Merkblatt – Eigenerklärung private Pferdehalter (pdf., 128 kb)

 

Merkblatt – Bestätigung Zutrittsberechtigung (pdf., 128 kb)

 

Notfallplan für Reitschulen und Pensionsställe (pdf., 189 kb)

 

Merkblatt – Entschädigungen bei Verdienstausfällen (pdf., 178 kb)

 

Merkblatt – Kredite für Liquiditätsengpässe (pdf., 54 kb)

 

 

Stand: 18.03.2020

 

21:30 Uhr: Tipps für Vereine, Betriebe und selbstständige Unternehmen unter https://www.pferd-aktuell.de/39587

 

Die Auswirkungen des Coronavirus treffen Reitvereine, Pferdebetriebe und selbstständige Unternehmen im Bereich Pferdesport mit besonderer Härte. In der aktuellen Krise brechen Einnahmen aus dem Schulbetrieb weg, Trainer können keinen Unterricht geben, Vereine und Betriebe stehen vor kapitalen Existenzfragen. Derzeit herrscht viel Unsicherheit darüber, wie die Versorgung der Pferde sichergestellt werden kann und wie die unsichere Zeit vor allem finanziell zu stemmen ist. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) hat einige Tipps und Informationen dazu zusammengestellt. 

 

 

Absage Mitgliederversammlung am 27.03.2020

 

Die aktuellen Entwicklungen zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) haben zu umfassenden Entscheidungen der Bundesregierung geführt. Die mit den Ländern erarbeiteten Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Leben sind veröffentlicht. Durch diese Entwicklungen ergeben sich für unseren Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. eindeutige Handlungsvorgaben zum Schutz der Gesundheit unserer Mitglieder. Persönliche Kontakte werden unter Einhaltung der Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe auf das Notwendigste reduziert, sodass wir die geplante Mitgliederversammlung am 27.03.2020 absagen und auf einen unbestimmten Termin verschieben. Wir werden Sie über den neu festzulegenden Termin nach Aufhebung der Beschränkungen informieren. Bis dahin – bleiben Sie mit ihren Familien und Teams sowie allen Vierbeinern gesund!

 

Direkte Informationen durch die FN 

 

Liebe Vereine und pferdehaltende Betriebe, in diesen Tagen entwickeln sich die Ereignisse, Empfehlungen und neuen Aufgaben in Sachen Coronavirus mit einer nie dagewesenen Dynamik. Um dieser Dynamik Schritt halten und Sie in wichtigen Einzelfällen schnell mit dringenden Informationen zu versorgen, informieren wir Sie auf unserer Verbandshomepage unter www.pferdesportverband-mv.de unter den Rubriken „Turniersport“ und „Breitensport“ zu den Neuerungen zum Coronavirus (Direktlink: https://www.pferdesportverband-mv.de/index.php/corona/). Zusätzlich hat der Landesverband MV der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zugestimmt, dass die FN Sie ebenfalls mit dringenden Informationen versorgen kann. Bitte seien Sie daher nicht verwundert, dass Sie in der folgenden Zeit ebenfalls Informationen von der FN erhalten können. Der Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. ist auch weiterhin in gewohnter Form für Sie ansprechbar. Sie erreichen uns per E-Mail an k.hendler@pferdesportverband-mv.de, per Tel.: 0381/3778735 oder per Fax: 0381/ 3778917.

 

 

Stand: 17.03.2020

 

Verordnung der Landesregierung MV über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus – SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (pdf., 3 MB)

 

 

Pressemitteilung der Landesregierung zur Erweiterung der Maßnahmen 10-Punkte-Plan vom 17.03.2020 (pdf., 288 kb)

 

 

Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums -Abgeänderter Erlass Umgang mit Veranstaltungen vom 15.03.2020 (pdf., 61 kb)

 

 

Pressemitteilung Beschluss Landesregierung gegen Corona-Ausbreitung 10-Punkte-Plan vom 14.03.2020 (pdf, 194 kb)

 

 

 

Bundesregierung ordnet Schließung von Sportanlagen an Informationen und Empfehlungen für Vereine und Betriebe

 

Warendorf (fn-press). Als Reaktion auf die Ausweitung des Coronavirus hat die Bundesregierung mit den Ländern Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Leben vereinbart. Sporteinrichtungen werden vorerst geschlossen, darüber hinaus sind Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen fürs Erste verboten. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist für den Publikumsverkehr zu schließen. (Quelle: Bundesregierung) Vereine, Betriebe, Pferdehalter-, -sportler und -züchter müssen nun Maßnahmen ergreifen, um gleichzeitig die Gesundheit der Menschen und der Tiere sicherzustellen.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) vertritt gegenüber Behörden folgende Position, um das Tierwohl sicherzustellen:

 

Das Deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier dadurch Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die artgerechte Versorgung sowie Bewegung von Pferden zur Gesunderhaltung und Sicherstellung ihres Wohlbefindens stellt vor dem Hintergrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus eine große Herausforderung dar.

 

Folgendes muss zu jeder Zeit für die Pferde sichergestellt sein:
– Pferdegerechte Fütterung
– Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
– Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Liegen Verletzungen vor?)
– Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z.B. Training) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung
– Notwendige tierärztliche Versorgung
– Ggf. notwendige Versorgung durch den Schmied

 

An folgenden Eckpunkten hat sich die Sicherstellung der Versorgung der Pferde unter den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu orientieren:
– Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall / die Reitanlage nicht betreten
– Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten
– Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt zum Stall / zum Pferdebetrieb
– Bei Bedarf erstellt der Betriebsleiter einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung ihrer Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
– Es werden ggf. Anwesenheitszeiten bestimmt, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall bewegen, zu minimieren
– Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters 

 

 

Maßgaben für die Tätigkeiten rund um die Versorgung und Bewegung der Pferde:
– Verzicht auf die gängigen Begrüßungsrituale – ein zugerufenes, freundliches „Hallo“ reicht aus
– Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitärbereich aufzusuchen, um die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug, Besen, Schubkarren etc. angefasst werden.
– Ein Mindestabstand von 1 bis 2 Metern zu anderen Personen im Stall ist bei jeglichen Tätigkeiten rund um die Betreuung der Pferde einzuhalten. Der Mindestabstand muss auch in der Sattelkammer oder in anderen Räumen des Stalls eingehalten werden.
Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen.     
– Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter).
– Abstände zwischen den Pferden z.B. beim Auf- und Absitzen sind einzuhalten.
– Der Aufenthaltsraum des Reitstalls bleibt so lange geschlossen, bis der Notfallplan wieder aufgehoben werden kann.
– Vor Verlassen des Stalls / der Reitanlage sind die Hände gründlich zu waschen und zu desinfizieren.

 

Mehr Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus in Bezug auf den Pferdesport finden
Sie unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus

 

Nachfolgend einige aktuelle Informationen:
Der Veranstalter des Bundesvierkampf ist bereit diese Veranstaltung zu verschieben und den Bundesentscheid gegebenfalls im Oktober diesen Jahres durchzuführen. Dafür ist jedoch das Votum der Landesverbände und Mannschaftsführer wichtig. Die Landesverbände wurden gebeten uns mitzuteilen, ob sie an einer Verlegung des Bundesvierkampfes/ Bundesnachwuchsvierkampfes in den Oktober 2020 interessiert wären. Wir erwarten bis Ende März von allen Verbänden eine Nachricht, ob das denkbar ist. Vielleicht setzen Sie sich diesbezüglich einmal mit Ihrem Mannschaftsführer in Verbindung?

Die Sichtungsturniere zum Preis der Besten Dressur in Kronberg und Hagen sind ebenfalls abgesagt worden. Bis auf die Auswahllehrgänge in Schenefeld (Ponys) und Verden (Jun/JR) konnten alle Lehrgänge noch durchgeführt werden. Die AG Nachwuchs Dressur berät derzeit wie eine Nominierung dennoch aussehen könnte. Ob der Preis der Besten stattfinden kann, ist im Moment völlig offen, auch hier sind wir zur Zeit so verblieben, dass die Ausschreibung entsprechend angepasst und vermutlich erst Mitte April verschickt wird. Dann wissen wir hoffentlich mehr.

Viele Veranstaltungen sind bereits abgesagt bzw. mit weiteren Absagen ist zu rechnen. Dies betrifft auch die Sichtungswege zu den bevorstehenden sportlichen Saisonhöhepunkten wie Olympische Spiele, Welt- und Europameisterschaften in allen Disziplinen und Altersklassen. Damit ist eine Vorbereitung auf die Saisonhighlights unter Einbehaltung der vorgegebenen Sichtungswege derzeitig, zumindest in Teilen, nicht möglich. Wir können die weitere Entwicklung zu diesem Zeitpunkt auch nicht vorhersehen. Vorerst werden bis zum 30. April alle DOKR-Lehrgangs- und Sichtungsmaßnahmen abgesagt. 

 

Stand: 15.03.2020

 


Der Landesverband MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V. nimmt mit Bedauern wahr, dass die ersten Pferdesportveranstaltungen in unserem Land zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) abgesagt worden sind. Wohin der Weg der behördlichen Empfehlungen, Beauflagungen oder Versagungen weiterführen wird, hängt maßgeblich von den tagesaktuellen Entwicklungen und Fallzahlen ab. FN und DOKR werden alle eigenen Veranstaltungen bis zum 30.04.2020 absagen. Die FN empfiehlt allen anderen Veranstaltern, eigenverantwortlich zu prüfen, ob sie ihre Veranstaltungen wirklich durchführen wollen.

 

Aktuelle Corona Empfehlungen, Fragen auch unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus.

 

Der Landesverband rät Turnierveranstaltern, sich eng mit dem örtlichen Gesundheitsamt (zu finden unter https://tools.rki.de/PLZTool/) über die Durchführung einer Veranstaltung abzustimmen.

 

Unsererseits und seitens der FN können wir Turnierveranstaltern eine Verschiebung des Nennungsschlusses näher an den Veranstaltungsbeginn ermöglichen, um maximale Flexibilität in Bezug auf eine Absage zu erreichen. Laut LPO ist es möglich, den Nennungsschluss auf maximal fünf Tage vor Beginn des Turniers zu legen. Alle Veranstalter, die den Nennschluss dichter an die Veranstaltung schieben möchten, melden sich bitte beim Landesverband MV per E-Mail an k.hendler@pferdesportverband-mv.de oder Tel: 0381/3778735 um die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.

 

 

Was tun im Fall der Absage:

 

Müssen Sie eine Veranstaltung absagen, informieren Sie uns bitte unter Landesverband MV, via E-Mail an k.hendler@pferdesportverband-mv.de oder per Tel: 0381/3778735. Der Landesverband MV leitet diese Informationen an die FN weiter, damit diese im Online-Nennungssystem NEON eingetragen werden kann. Sodann erhalten alle Teilnehmer, die bisher für das entsprechende Turnier genannt haben, durch das System eine automatische Absageinformation.


Bitte informieren Sie auch die verantwortliche Meldestelle, die eingeladenen Richter, den Turniertierarzt, die med. Versorgung und den Schmied über die Absage, damit Alle umfassend informiert sind.

Der Landesverband MV erhebt nur LK-Abgaben für Nennungen auf PLS oder BV und die Gebühren für einzelne Prüfungen oder Wettbewerbe, die tatsächlich durchgeführt worden sind. Zudem erhebt die FN keine Veranstaltergebühren, wenn Turniere abgesagt werden müssen.


Bei Absage bis Nennungsschluss (bzw. ca. 2 Tage nach Nennungsschluss) erfolgt keine Abbuchung des Nenngeldes durch die FN.

Bei Absage nach Nennungsschluss (d.h. das Geld wurde von der FN bereits von den Nennern abgebucht und an den Veranstalter überwiesen), muss der Veranstalter das Nenngeld an die Nenner/Teilnehmer zurückerstatten.


Ob sich ein Veranstalter auf das Vorliegen „höherer Gewalt“ berufen kann, muss von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Als höhere Gewalt bezeichnet man ein „betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist, und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.“
Grundsätzlich können Epidemien und Seuchen durchaus als höhere Gewalt aufgefasst werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus untersagt und der Veranstalter nicht bereits bei Abgabe der Ausschreibung damit rechnen musste.
Anders wird die Sache zu beurteilen sein, wenn ein Veranstalter seine Veranstaltung allein aus Furcht vor dem Virus absagen möchte. In diesem Fall wird er sich nicht auf höhere Gewalt berufen können.

 

 

Wie werden Kosten im Falle einer Absage eines Turniers oder einzelner Prüfungen rückabgewickelt?

 

Das kommt darauf an, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
Liegt keine höhere Gewalt vor, kann die Ausschreibung unter Umständen laut Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) bis sieben Tage nach Nennungsschluss zurückgezogen werden. Die Teilnahmegebühren sind dann vollständig zurückzubezahlen (vgl. § 32 Ziff. 1 LPO).

Im Falle höherer Gewalt können Turniere und Prüfungen mit Genehmigung der zuständigen Stelle abgesagt werden. Die zuständigen Stellen sind vor Beginn der Veranstaltung FN und Landeskommission (LK), während der laufenden Veranstaltung FN und LK-Beauftragter (vgl. § 32 Ziff. 5 LPO). Wenn eine oder mehrere Prüfungen aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden müssen, verbleiben dem Veranstalter 3 Euro je reserviertem Startplatz, bei Vielseitigkeits-Prüfungen sind es 10 Euro, damit dieser seine bereits getätigten Kosten decken kann. Der Teilnehmer erhält demnach seine Kosten abzüglich des Veranstalteranteils und abzüglich der 0,85 Cent FN-Nennungsgebühr zurück. Letztere bleibt bei der FN, da das Nennungssystem genutzt und die Nennung bearbeitet wurde.

In jedem Falle benötigen die betroffenen Meldestellen einige Tage um die Rückabwicklungen zu vollziehen. Insoweit bitten wir alle Aktiven davon Abstand zu nehmen sich an die jeweilige Meldestelle zu wenden. Alle erforderlichen Daten werden den Meldestellen durch die FN zur Verfügung gestellt.

 


Veranstalter – Pferdesportler und der Landesverband MV gemeinsam für den Sport!