Besondere Bestimmungen
Besondere
Bestimmungen
der
Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
Mecklenburg-Vorpommern 2012
Allgemeines
Bestimmungen zum Umgang mit dem
Pferd
Besondere Bestimmungen zur LPO
und WBO
1.
Zuständigkeit
2.
Veranstaltungstermine
3.
Abgrenzung der
Teilnehmerkreise
4.
Stamm-Mitgliedschaft
5.
Leistungsklassen
6.
Sonstiges im
Zusammenhang mit der Teilnahme an PLS
7.
Sonderwertungen
8.
Inhalt der
Ausschreibung
9.
Bestimmungen für
Voltigieren im Nachwuchsbereich
10.
Richter- und
Parcourschef-Einsatz
11.
Gebühren im
Zusammenhang mit der Nennung und Teilnahme an PLS
12.
Ausschreibungsvorlage,
Veröffentlichung
13.
Genehmigung der
Ausschreibung
14.
Änderung der
Ausschreibung
15.
Prüfungs- und
Vorbereitungsplätze
16.
Breitensportveranstaltungen / -wettbewerbe
17.
Messbescheinigung für
Ponys
18.
Ergebnismeldung
19.
Zuchtstutenprüfungen /
Mindestleistungsprüfungen
20.
Nachwuchspferde /
Mindesterfolge
21.
Pferdekontrollen /
Medikationskontrollen
Besondere Bestimmungen zur APO
22.
Abzeichenprüfungen
23.
Trainerlizenzen des
DOSB
24.
Kennzeichnung von
Vereinen, Betrieben und Meldestellen
25.
Verbindlichkeit der
Bestimmungen
Allgemeines
Bestimmungen zum
Umgang mit dem Pferd (Ethische Grundsätze)
Die Mitglieder der Reit- und
Fahrvereine des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern für Reiten, Fahren und
Voltigieren sowie deren Helfer bei PLS (Turnieren), Breitensportveranstaltungen
(BV) und Trainingsstunden handeln nach den „Ethischen Grundsätzen des
Pferdefreundes“ der FN gemäß Mitteilungsblatt.
Besondere Bestimmungen zur LPO und WBO
1. Zuständigkeit
1.
Die Landeskommission
für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern (LK MV) ist zuständig für
alle Wettbewerbe (WB) und Leistungsprüfungen (LP) mit Pferden,
Breitensportveranstaltungen (BV) und Pferdeleistungsschauen (PLS) sowie
Abzeichenprüfungen, die von Vereinen und Mitgliedsbetrieben des Landesverbandes
MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V. veranstaltet werden.
2.
Die Anerkennung und
Vergabe von landesinternen Veranstaltungs- bzw. Serientiteln obliegt allein der
LK M-V.
3.
Landes- bzw.
Serientitel liegen vor, wenn in mehreren WB/LP auf unterschiedlichen PLS ein
Wettbewerb um einen besonderen Titel, Geld- oder Ehrenpreis stattfindet.
4.
Die Genehmigung kann
durch einen Veranstalter, Finalveranstalter oder den Sponsor beantragt werden.
Über die Erhebung einer Genehmigungsgebühr entscheidet die LK M-V im Einzelfall.
5.
Die Bestimmungen der LK
M-V sind verbindlich für alle juristischen und natürlichen Personen, die von der
Landeskommission M-V genehmigte WB, LP, BV oder PLS vorbereiten, durchführen,
beaufsichtigen sowie an ihnen teilnehmen.
2. Veranstaltungstermine
1.
Alle Termine von BV und PLS bedürfen der Genehmigung der LK M-V. Die
Genehmigung kann nur erfolgen, wenn der Veranstalter allen Verpflichtungen
nachgekommen ist. Die Beantragung von Veranstaltungsterminen bei der LK M-V muss
erfolgen für
a)
internationale PLS bis zum 01.08. des Vorjahres
b)
- für PLS bis zum 15.09. des Vorjahres
-
für PLS in der Zeit vom 1. November bis 31. März sowie alle
Veranstaltungen mit nur Basis-
und/oder Aufbauprüfungen kann die Anmeldung und Ausschreibung bis spätestens 6
Wochen vor Veranstaltungsbeginn in der Geschäftsstelle eingereicht werden, ohne
dass eine Säumnisgebühr erhoben wird. Die Veröffentlichungspflicht im
Verbandsorgan gem. Pkt. 12.2. entfällt für diese PLS.
c) BV bis sechs Wochen vor
Nennungsschluss.
d) Die LK M-V ist berechtigt, für
besondere Veranstaltungen Terminschutz zu gewähren. Während der geschützten
Termine dürfen keine weiteren Prüfungen der geschützten Disziplinen und/oder
Klassen zur Durchführung kommen.
2. Termine, die nicht
fristgerecht beantragt bzw. verschoben werden, können genehmigt werden,
wenn diese Veranstalter das Einverständnis von Veranstaltern zeitgleicher
PLS/BV im eigenen KRB einholen.
3.
Bei der Einreichung der Termine muss die höchste Klasse der jeweiligen
Disziplin angegeben werden, die der Veranstalter auszuschreiben beabsichtigt.
Die nachträgliche Erhöhung der Klasse auf S kann genehmigt werden, wenn die
Voraussetzungen vor Ort gegeben sind und termingleiche Veranstalter mit
Prüfungen der Kl. S dadurch nicht im Nennungsergebnis gefährdet werden. Dies
bedarf einer Absprache zwischen den zeitgleichen Veranstaltern, über die die LK
M-V zu informieren ist bzw. die die Absprache ggfs. begleitet.
4.
Zeitgleiche Termine mit Prüfungen der Kl. S können nur in Ausnahmen
genehmigt werden. Die LK M-V ist gehalten, in solchen Fällen zwischen den
Veranstaltern zu deren Schutz zu vermitteln, mit dem Ziel von
Terminverschiebungen. Dabei gilt Veranstaltern, die langjährig gleiche
Turniertermine mit Prüfungen der Kl. S haben, der besondere Schutz.
3. Abgrenzung der
Teilnehmerkreise
1.
Breitensportveranstaltungen gemäß WBO können als Vereins-, Kreis- oder
Landesvergleiche ausgeschrieben werden.
2.
PLS können kreis-,
landes- und bundesweit ausgeschrieben werden. Alle PLS mit Prüfungen der Klasse
S sind für Teilnehmer aus Mecklenburg-Vorpommern stets offen ohne zusätzliche
Leistungen auszuschreiben.
3.
Ausnahmen sind in
begründeten Fällen vom Vorsitzenden der LK zu genehmigen.
4.
Einladungen von bis zu
20 Einzelpersonen für die gesamte PLS aus Vereinen im übrigen Bereich, auch über
Landesgrenzen hinweg, sind möglich.
4. Stamm-Mitgliedschaft
A. Änderung
1.
Eine Änderung der Stamm-Mitgliedschaft soll grundsätzlich zum
Jahreswechsel erfolgen.
2.
Im laufenden Kalenderjahr ist eine Änderung nur in besonders begründeten
Fällen auf Antrag möglich. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle der LK M-V zu
richten. Diese schaltet den Sportler über NeOn frei, wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind.
3.
Grundsätzlich ist mit der Änderung der Stamm-Mitgliedschaft gem. Ziff. 2
eine Wartezeit von zwei Monaten verbunden. In besonders begründeten Fällen (z.B.
Wohnungswechsel), kann die Wartezeit verkürzt werden.
4.
Maßgebend ist das Datum der Ausstellung des neuen Ausweises. Dieses Datum
muss in jedem Fall vor dem Nennungsschluss der betreffenden PLS liegen.
B. Dispens
1.
Die LK M-V erteilt im Einvernehmen mit der FN für Studenten, Angehörige
der Bundeswehr und Auszubildenden Dispens zum § 18 LPO.
2.
Der Dispens ermöglicht es Auszubildenden, Angehörigen der Bundeswehr und
Studenten
a)
am Ausbildungs-, Stand- bzw. Studienort mit einer Stamm-Mitgliedschaft,
die für den LK-Bereich gilt, in dem sich der Wohnort befindet und/oder
b)
mit einer Stamm-Mitgliedschaft, die für den LK-Bereich gilt, in dem sich
der Studien-, Stand- bzw. Ausbildungsort befindet, an PLS teilzunehmen.
3.
Die Ausstellung der Dispens ist nur auf Antrag möglich. Dem Antrag ist
beizufügen:
a)
gültiger Nennscheck bzw. Kopie der Turnierjahreslizenz
b)
Bescheinigung des Vereins, für den die zweite Mitgliedschaft beantragt
wird
c)
gültige Semester-/Ausbildungsbescheinigung bzw. Kopie des
Bundeswehrausweises
4.
Der Dispens gilt ausschließlich für Studenten, Angehörige der Bundeswehr
sowie Auszubildende und gilt nicht für Mannschafts-WB/LP, Meisterschaften und
Sichtungsprüfungen. Maßgeblich hierfür ist die Stamm-Mitgliedschaft, die auf dem
Reiterausweis aufgedruckt ist.
Der Dispens ist jeweils für ein
Kalenderjahr gültig.
5. Leistungsklassenregelung
Alle Regelungen dieses Punktes
gelten nur für Reiter, die Stamm-Mitglied in einem
Reitverein des LK-Bereiches von
M-V sind.
1.
Reiter der Lkl. 1 und
Lkl. 2 dürfen Pferde starten, die nicht die in der Ausschreibung
verlangten Mindesterfolge haben, sofern diese Pferde ansonsten gemäß LPO
startberechtigt und genannt sind.
2.
Reiter/Fahrer der Lkl.
1-4 sind generell in LP der Kl. L und M* gemäß §§ 400, 500 und 600
ff mit genannten Nachwuchspferden (siehe Pkt. 20) startberechtigt (Lkl. 2-4 auch
in Kl. A), wenn diese im Normalfall gem. LPO startberechtigt wären. Hinsichtlich
der Mindesterfolge der Pferde gilt Ziff. 1 entsprechend.
3.
Für LP der Klassen L
bis S sind Reiter der Lkl. 1 denen der Lkl. 2 gleichgestellt.
4.
Reiter, die in
Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. L in den letzten 3 Jahren wenigstens dreimal an
1. bis 5. Stelle platziert waren, dürfen in LP Kl. A, L und M auch Pferde
reiten, die nicht die evtl. in der Ausschreibung verlangten Mindesterfolge
haben.
5.
Ponyreiter (U16) der LK
5 sind auch in LP und WB der Klasse E mit einem Pony, dass noch nicht in Klasse
L platziert war, startberechtigt.
6.
Die
Leistungsklassen-Regelungen 1-5 gelten nicht für Cups und Championate, wenn dies
dort nicht ausdrücklich in der Ausschreibung formuliert ist.
7.
In
Mecklenburg-Vorpommern können Dressuren der Klasse L auf Kandaren-Zäumung für
Reiter der Leistungsklasse (LK) 5 zugelassen werden, die bis Nennungsschluss
eine Platzierung in dieser Klasse aufweisen können. Diese Besonderheit der LK
muss jedoch in der Ausschreibung mit dem Hinweis "Dispens der LK" vermerkt
werden.
6. Sonstiges im
Zusammenhang mit der Teilnahme an PLS und BV
1.
In Stilspringen und
Dressurreiterprüfungen sind je Reiter bis zu zwei Pferde/Ponys erlaubt, in WB
Klasse E jedoch nur eins.
2.
In Absprache mit dem LK-Beauftragten und dem
Veranstalter ist es möglich, als Vorreiter/-fahrer/-voltigierer außer der
Wertung an den Start zu gehen. Dies gilt nur für solche Pferde/Ponys, die im
weiteren Verlauf der PLS/BW in keiner weiteren Prüfung/Wettbewerb an den Start
gebracht werden. Der Veranstalter kann für diese Ritte Einsatz/Nenngeld
verlangen. Der Turniersprecher sollte im Rahmen solcher Vorritte dem Publikum
den Parcours bzw. die Aufgabe erklären.
3.
In Haupt- oder Finalprüfungen
(Große Preise) der Klasse S, deren Teilnehmerzahl in der Ausschreibung begrenzt
wird, sind Stamm-Mitglieder aus RV von M-V mit LK 1+2 mit bis zu 3 Pferden
startberechtigt, wenn dies nicht ausdrücklich in der Ausschreibung
ausgeschlossen ist.
4.
Alle
Dressurpferdeprüfungen der Kl. L werden gem. § 353 B bewertet.
5.
Wollen Ponyreiter eine
Anpassung der Distanzen in Kombinationen gemäß § 504.1d, was bis Klasse M
möglich ist, so haben sie dies der Meldestelle mit dem Meldeschluss mitzuteilen.
Sie werden abweichend von §§ 48 und
65.2.5 gesondert auf die Startliste gesetzt. Eine ähnliche Regelung wird für
Ponyreiter bei Abteilungsreiten getroffen.
6.
Veranstalter, die
Dressuraufgaben mit Einzelreiten ausgeschrieben haben, können bei hoher
Nennungszahl der jeweiligen Prüfung, diese zu „Zweit reiten“ lassen. Die
Änderungsbekanntgabe muss spätestens mit dem Zeitplan erfolgen. Ähnliches ist
auch umgekehrt möglich.
7.
Über Ausnahmen zu §§ 48
und 65.2.5 bei Startüberschneidungen
entscheidet der LK-Beauftragte.
8.
Bei Prüfungen, die vom LV
gefördert werden, erfolgt die Geldpreis-Auszahlung gem. 25.1
9.
Für Gespanne, die für die Kombinierte Wertung
(LPO §§ 761,763) berücksichtigt werden sollen, gilt: Es dürfen beliebig (je nach
Ausschreibung) viele Pferde bzw. Ponys genannt, jedoch nur max. drei/fünf Pferde
bzw. Ponys pro Zwei-/Vierspänner antransportiert werden. Sie können beliebig in
den 3 Einzelprüfungen zusammengestellt werden.
10.
Bei Fahrprüfungen sind 4
Starts pro Pferd/Pony erlaubt, wenn die Dressur und das Hindernisfahren an einem
Tag durchgeführt werden. Außerdem
können Gelände-Fahrprüfungen der Klasse A nur auf die Phase E beschränkt werden,
wenn in Vorbereitung zur Erwärmung eine Schrittstrecke (ca. 30 Minuten)
eingeplant wird.
11.
Bei Geländeveranstaltungen (Vielseitigkeit und
Fahren) ist die Anwesenheit eines Krankenwagens vorgeschrieben.
12.
Bei Führzügelklassen- und
Longenreiter-WB muss der Führer ein Mindestalter von 16 Jahren haben. Reiter
dieser WB sind in anderen Wettbewerben nicht startberechtigt.
13.
Nennungen für Wettbewerbe der WBO sind
grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Formularen einzureichen, ansonsten ist
der Veranstalter berechtigt, die Nennung nicht zu berücksichtigen.
14.
Pro Turniertag sind Pferde/Ponys gem. LPO in max.
3 Prüfungen/Wettbewerben (Kl. E-S) und zusätzlich in max. 2 WB, begrenzt auf
Führzügelklasse, Vormustern Longenreiter-und Reiter-WB, startberechtigt.
15.
Starten sechs- bis achtjährige Pferde in
sogenannten Youngster-Springen in einer Konkurrenz, kann der Parcours
gestaffelte Anforderungen hinsichtlich Höhe und Weite der Hindernisse haben.
Dazu sind die Pferde auf der Starterliste nach dem Alter getrennt aufzuführen.
16.
In Eignungsprüfungen mit Gelände (§ 315 LPO)
sowie in Kombinierten Prüfungen Dressur/Springen/Gelände analog Eignung (§ 840
LPO) sollten die Reiter in Geländeausrüstung reiten (§ 68 C.II. LPO) und bei den
Pferden sind Springglocken (§ 70 C.II.LPO) erlaubt.
7.
Sonderwertungen (Championate, Pokalwettbewerbe)
1.
Die Durchführung von Serien- und Meisterschaftstiteln auf Landesebene ist
bei der Geschäftsstelle der LK M-V unter Beifügung des Austragungsmodus zu
beantragen. Der Austragungsmodus muss wenigstens folgende Angaben aufweisen:
a)
Name der Sonderwertung (Pokalwettbewerb, Championat)
b)
Name
-
des Veranstalters
-
der Veranstalter mit Qualifikationswettbewerben
-
des Finalveranstalters
c)
Bewertungsmodus
-
Teilnehmerkreis
-
Teilnahmevoraussetzungen
d)
Bezeichnung der vorgesehenen Auszeichnung für
-
die Qualifikationswettbewerbe
-
die Finalwertung
2.
Die Vergabe von Serien- und Meisterschaftstiteln auf Kreis- und
Vereinsebene liegt in der Verantwortung der KRB bzw. Vereine.
8. Inhalt der Ausschreibung
1.
Bei Ausschreibung von
LP
für Junioren
für Ponys bzw.
für WB, LP der LPO-Abschnitte B
III (Basis- und Aufbauprüfungen) und B VII (Fahren)
dürfen nicht mehr als 10
Nennungen verlangt werden.
2.
Bei Zurückziehen einer WB/LP wegen Nichterreichen
der verlangten Nennungszahl können die Nennungen auf eine andere entsprechende
Prüfung übertragen werden.
3.
Mit der Einreichung
seiner Ausschreibung erklärt der Veranstalter seine verbindliche Teilnahme an
dem FN-Nennungssystem Online (Ausnahme: reine WBO-Veranstaltungen und
Voltigieren). Er ermächtigt die FN insoweit zur Entgegennahme der
Nennungen und zur Einziehung der Einsätze und Nenngelder sowie sonstiger
Teilnehmergebühren im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Das Nähere
regeln die Geschäftsbedingungen.
4.
Der Versand von
Reiter-/Fahrerbriefen mit Zeitplan kann eingespart werden, wenn in der
Ausschreibung bezüglich der Informationen zum Turnier, einschließlich Zeitplan,
Teilnehmerliste mit Kopfnummern usw. auf eine Internetseite verwiesen wird. Dem
ausdrücklichen Wunsch auf Zusendung des Zeitplanes mit Beilegung eines
frankierten Briefumschlages mit der Nennung wird entsprochen.
5.
Der Nennschluss der
Ausschreibungen liegt in der Regel vier Wochen vor der PLS auf einen Dienstag.
Er ist für den Nenner bindend.
9. Bestimmungen für
Voltigieren im Nachwuchsbereich
Siehe Merkblatt bzw. Rundbrief auf der Internetseite des
Fachbeirates Voltieren.
10. Richter- und
Parcourschef-Einsatz
1.
Bei der Bestellung von
Turnierfachleuten hat der Veranstalter zu sichern, dass bei der Durchführung von
LP und WB sowie bei Abzeichenprüfungen nur solche Richter und Parcourschefs von
den aktuellen Listen der Landesverbände zum Einsatz kommen, deren Qualifikation
dem Einsatz in den entsprechenden Prüfungen entspricht, und bei denen die
Besorgnis der Befangenheit nicht geltend gemacht werden kann. Die
Geschäftsstelle ist berechtigt, die Genehmigung einer PLS bei nicht
ausreichender Anzahl und/oder Qualifikation der vom Veranstalter benannten
Richter zu versagen bzw. eine bereits erteilte Genehmigung zurückzuziehen. Dazu
ist der LK sowie dem LK-Beauftragten nach Nennungsschluss, spätestens jedoch 8
Tage vor dem Turnier, eine Turnierstatistik und eine Zeiteinteilung,
einschließlich Richtereinsatzplan, vorzulegen.
2.
Richter, die das 80.
Lebensjahr erreichen, werden ab dem Folgejahr auf der Ehrenrichterliste geführt.
Sie können im Bedarfsfall noch als zweiter Richter bei WBO-Veranstaltungen sowie
Abzeichenprüfungen eingesetzt werden.
3.
Alle Richter und
Parcourschefs, die auf der Liste der LK geführt werden, müssen Mitglied in
einem Reit- und Fahrverein des Landesverbandes oder in der Deutschen
Richter Vereinigung sein.
4.
Die Einsatzzeit eines
Richters/Parcourschefs sollte grundsätzlich neun Stunden am Tag, gemessen
vom Beginn seiner ersten Prüfung bis zum Abschluss seiner letzten Prüfung, nicht
überschreiten.
5.
Für jeden WB bzw. jede
LP ist wenigstens 1 anerkannter Richter, bei LP mit getrenntem Richtverfahren
wenigstens 2 anerkannte Richter mit der entsprechenden Qualifikation sowie ein
anerkannter Richter (bei Volti-WB/LP sowie WB der WBO auch eine Person mit
APO-Ausbilderqualifikation) als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz einzusetzen
(LPO § 56.3). Für Dressur-LP ab Kl. M sowie Basis- und Aufbauprüfungen müssen
mindestens 2 Richter mit der entsprechenden Qualifikation eingesetzt werden mit
der Ausnahme, wenn es sich um einen Richter zur Testaterlangung handelt.
Außerdem kann die LK M-V in begründeten Fällen (z.B. keine Verfügbarkeit eines
2. Richters mit der entsprechenden Qualifikation) Ausnahmen genehmigen.
Richteranwärter dürfen als zweiter Richter in Dressur- und Springprüfungen bis
zur Klasse L eingesetzt werden.
6.
Bei allen PLS mit LP
sind Richteranwärter wie folgt einzusetzen:
beim Einsatz von 4 und mehr
Richtern wenigstens 1 Richteranwärter,
beim Einsatz von 7 und mehr
Richtern wenigstens 2 Richteranwärter.
7.
Eine Kombination der
Funktionen LK-Beauftragter und Meldestellenleiter bzw. Turniersprecher sowie
Tierarzt und Richter auf einem Turnier ist nicht zulässig.
8.
Abweichend vom §56 Ziffer 8 der LPO ist der
Parcoursaufbau und das Richten von einer Person bei Hallen-Fahrveranstaltungen
und bei Tages-Springturnieren mit bis zu 5 Prüfungen gestattet
9.
Der LK-Beauftragte wird
von der Geschäftsstelle der Landeskommission nach einem Rotationsprinzip
(Wechsel von max. drei Jahren) festgelegt. Er ist verpflichtet, nach der
Veranstaltung eine Auswertung mit dem Veranstalter vorzunehmen. Diese ist in
seinem Bericht an die LK M-V kurz wiederzugeben. Der fertige LK-Bericht ist dem
Turnierleiter zur Unterschrift vorzulegen. Bei größeren Reit- und Fahrturnieren
ist der Einsatz von zwei LKB (Reiten + Fahren) möglich.
10.
Der LK-Beauftragte bei
Vielseitigkeits-/Geländeprüfungen übernimmt auch die Funktion des
Sicherheitsbeauftragten. In besonderen Fällen kann diese Aufgabe vom
LK-Beauftragten auch an einen der weiteren vorgesehenen Richter delegiert
werden. Der LK-Beauftragte/Sicherheitsbeauftragte muss sich vor dem Turnier
intensiv mit dem Parcourschef verständigen, um evtl. Änderungen vornehmen zu
können. Der Landesverband übernimmt die Kosten für einen zusätzlichen Besuch
beim Veranstalter (Tageshonorar u. Fahrkosten).
11.
Der Parcourschef von
Stilgeländeprüfungen/WB muss nach dem Aufbau nicht während der LP/WB vor Ort
sein, wenn ein Richter mit Mindestqualifikation VL anwesend ist.
12.
Abweichend zu § 41.3.2
LPO kann in Abstimmung mit dem verantwortlichen Parcourschef auf Turnieren mit
max. 2 Spring-LP der Kl. S* ein Parcourschef-Assistent eingesetzt werden, der
keine Parcourschef-Qualifikation gem. APO hat, aber Erfahrungen im Aufbau von
Hindernissen und Springbahnen mitbringt.
13.
Für die Bedienung der
elektronischen Zeitmessanlage ist vom Veranstalter eine sachkundige Person
einzusetzen, die nicht Mitglied der jeweiligen Richtergruppe ist. Richter
bedienen die Glocke, den Knopf für den Countdown und zum evtl. erforderlichen
Anhalten der Zeit im Verlauf des Rittes, beobachten/beurteilen das
Sportgeschehen und bedienen die gem. § 518 geforderten 2 Handstoppuhren.
14.
Richter mit der
Qualifikation SM und höher können auf Turnieren mit bis zu zwei Hindernisfahren
der Kl. A (Ausnahme Stilhindernisfahren) diese Fahrprüfungen richten.
15.
In Prüfungen zur
Qualifikation zum BCH ist vom Veranstalter sicher zu stellen, dass neben einem
erfahrenen Richter aus einem anderen Kommissionsgebiet (außer Geländeprüfungen)
auch ein Richter zum Einsatz kommt, der mit der entsprechenden Qualifikation auf
der Liste der Turnierfachleute in MV steht.
16.
Wenn bei
Breitensportveranstaltungen (Reiter-/Fahrertagen) mehr als 6 Wettbewerbe/Tag
durchgeführt werden, sollte der Veranstalter 2 Richter einsetzen. Der zweite
Richter kann ein Richteranwärter sein. Auf dem Vorbereitungsplatz ist seitens
der Veranstalter ein Richter/Richteranwärter oder eine Person mit
Ausbilderqualifikation einzuteilen.
11. Gebühren im
Zusammenhang mit der Nennung und Teilnahme an PLS und BV
1.
Der Veranstalter ist für den Einzug des Förderbeitrages im Zusammenhang
mit dem Einsatz/Nenngeld in Höhe von 1,00 Euro je genannte
Startplatzreservierung verantwortlich.
2.
Parkgebühren für Pferdetransportfahrzeuge und Wohnwagen sowie
Überweisungsgebühren für Geldpreise, Transportkosten etc., dürfen
nur erhoben werden, wenn sie in der Ausschreibung angegeben sind.
Den Teilnehmern sowie bis zu max. drei dazugehörigen Personen ist das Betreten
der Sportanlagen kostenlos zu gewähren.
3.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei Nichtstart ohne Abmeldung mit
vorangegangener Meldung der Startbereitschaft, ein Bußgeld von 10,00 Euro zu
erheben.
4.
Bei Nichtzahlen des Nenngeldes/Einsatzes und anderer bei einer PLS
anfallender Gebühren erfolgt eine schriftliche Mahnung durch den
Veranstalter mit einer Fristsetzung von 14 Tagen. Ist bis dahin keine Zahlung
beim Veranstalter eingegangen, kann der Vorgang an die LK M-V gemeldet werden.
Der entsprechende Reiter wird – nach nochmaliger Aufforderung durch die LK M-V –
daraufhin mit einer Sperre von 3 Monaten (bei Turnierlizenzinhabern mit
Weitermeldung an die FN) sowie einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro belegt.
Der gesamte Betrag (Nenngeld/Einsatz sowie Bußgeld) ist auf das Konto der
LK M-V zu zahlen, die nach Eingang des Geldes die Weiterreichung des
Nenngeldes/Einsatzes an den Veranstalter vornimmt. Eine Aufhebung der Sperre
nach Ablauf der 3 Monate setzt die Bezahlung des ausstehenden Gesamtbetrages
voraus. Sollte dies nicht erfolgt sein, behält sich die LK M-V weitere Schritte
vor.
5.
Bei Abmeldung von Turnierterminen nach erfolgter Genehmigung durch die LK
M-V wird grundsätzlich die Anmeldegebühr einbehalten. Erfolgt die Abmeldung der
Veranstaltung nicht oder erst nach dem genehmigten Veranstaltungstermin bzw.
ohne zwingenden Grund, erfolgt die Berechnung einer Säumnisgebühr gem.
Gebührenordnung der LK M-V.
6.
Alle anderen Gebühren im Zusammenhang mit der Anmeldung, Genehmigung,
Durchführung und Abrechnung einer PLS sind in der Gebührenordnung der LK M-V
geregelt, die Bestandteil dieser Bestimmungen ist.
12. Ausschreibungsvorlage,
Veröffentlichung
1.
Für alle PLS sind die
Ausschreibungen bis spätestens 10 Wochen vor Nennungsschluss einzureichen. Dies
gilt ebenfalls für Ausschreibungen von BV, sofern sie auf Wunsch des
Veranstalters im Verbandsorgan veröffentlicht werden sollen. Eine Ausnahme
bilden PLS in der Zeit vom 1. November bis 31. März (siehe Pkt. 2.1.b) und
sonstige BV.
2.
Die Ausschreibungen
aller PLS werden im Verbandsorgan, inklusive namentlicher Aufführung des
Parcourschef und der Richter, veröffentlicht. Im Zweifelsfall ist der im
Verbandsorgan veröffentlichte Text für die Prüfungen maßgebend.
3.
Veranstalter, die ihre
Ausschreibungen nicht fristgerecht vorlegen, werden durch die LK M-V mit einem
Bußgeld belegt. Die Veröffentlichungspflicht im Verbandsorgan bleibt in jedem
Fall bestehen.
4.
Bei PLS mit WB der WBO
werden zunächst numerisch die LP aufgeführt, dann die WB.
13. Genehmigung der
Ausschreibung
1.
Ausschreibungen von PLS und BV müssen fristgemäß mit Unterschrift des
Veranstalters in der Geschäftsstelle vorliegen.
2.
Der Ausschreibung bei PLS ist beizufügen:
a)
Namen der Richter gem. der ausgeschriebenen Disziplinen,
b)
Namen des/der Parcourschefs und Parcourschefassistenten der
ausgeschriebenen Disziplinen
c)
Name des Turnierleiters (§ 39 LPO)
d)
Name des Sanitätsdienstes/Arztes und Turniertierarztes
e)
Name des Leiters der Meldestelle und des Turniersprechers
3.
Die Bearbeitung der Ausschreibungen von PLS ist gebührenpflichtig.
4.
Jede genehmigte Ausschreibung muss folgenden Vermerk sichtbar beinhalten:
"Genehmigt von
der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern"
14. Änderung der
Ausschreibung
Nachträgliche Änderungen bereits
genehmigter Ausschreibungen können nur in Ausnahmefällen erfolgen
und sind gebührenpflichtig.
15. Prüfungs- und
Vorbereitungsplätze
Die Plätze für Richter,
Zeitnehmer und Ansager sind von den Publikumsplätzen streng getrennt zu halten.
Zuschauer, Ehrengäste dürfen sich nicht auf dem Richterturm aufhalten.
16.
Breitensportveranstaltungen / -wettbewerbe
1.
Alle Veranstaltungen,
die nicht als ”Turnier” oder ”PLS” ausgeschrieben und durchgeführt werden, sind
Breitensportveranstaltungen bzw. -wettbewerbe. Dazu zählen Reiter-, Fahrer-, und
Voltigiertage sowie Reitjagden. Als Breitensportveranstaltungen gemäß
Förderrichtlinie des LV M-V gelten jedoch nur solche, die nicht mehr als 50
Prozent reine Spring-, Dressur- und Fahrwettbewerbe mit Anforderungen ab Klasse
E beinhalten. Eine Ausschreibung ist maximal bis zu Anforderungen der Klasse A
möglich.
2.
Die Anmeldung,
Ausschreibung und Durchführung einer solchen Veranstaltung bzw. eines solchen
Wettbewerbes regelt die ”Richtlinie des Landesverbandes M-V für Reiten, Fahren
und Voltigieren e.V. zur Durchführung von Breitensportveranstaltungen und
Breitensportwettbewerben auf Turnieren” (veröffentlicht im Verbandsorgan).
3.
Veranstalter, die nicht
genehmigte Breitensportveranstaltungen durchführen, haben keinen Anspruch auf
Fördermittel. Richter, die bei diesen Veranstaltungen tätig waren, werden von
der Richterliste gestrichen.
17. Messbescheinigung für
Ponys und Identitätskennzeichnung
Der Verband der Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern e.V. stellt im Auftrag der LK MV durch Beauftragte
Messbescheinigungen für Ponys aus, in denen neben dem Signalement die Größe des
betreffenden Ponys angegeben ist. Außerdem übernimmt er die Aufgabe der
Identitätskennzeichnung der Turnierpferde der Listen II und III gem. LPO § 5
Ziffer 1.8.
18. Ergebnismeldung
1.
Der Ergebnismeldung mit
einer Toris-Statistik ist ein aktueller Richtereinsatzplan mit Angabe der
tatsächlichen Einsätze der Richter, einschließlich Abreitplatz, Parcourschefs
sowie der anwesenden Richter- und Parcourschefanwärter, beizufügen.
2.
Alle Ergebnisse von LP
sind binnen 2 Tagen nach Beendigung der PLS als Datei per E-Mail
sowohl an die FN als auch an die LK M-V zu senden. Die Ergebnismeldung
für WB bei PLS erfolgt nur an die Geschäftsstelle der LK M-V.
3.
Die
Ergebniszettel/-listen sind von den Richtern zu kontrollieren und zu
unterschreiben. Der Veranstalter hat außerdem Kopien der Ergebniszettel
einschließlich der Richterprotokolle (Fehlerlisten) mindestens 1 Jahr
aufzuheben.
19. Zuchtstutenprüfungen /
Mindestleistungsprüfungen
1.
Leistungsprüfungen für
Pferde gem. Anlage zur Verordnung über die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 i.d.F. vom 2. Februar
2001 regeln sich nach den geltenden Richtlinien des Landesamtes für
Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern.
2.
Die Richtlinien werden
im Verbandsorgan bzw. dem Hengstverteilungsplan des Verbandes der Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.
20. Nachwuchspferde /
Mindesterfolge
Als Nachwuchspferde im Sinne
dieser Bestimmung sind solche Pferde (höchstens 8 Jahre) anzusehen, die in
gleichartigen LP noch nicht gesiegt haben oder in höheren LP noch nicht
platziert waren. Aufbauprüfungen sind gem. § 62.3 nicht betroffen.
21. Turniertierärztliche
Betreuung, Pferde-/ Medikationskontrollen
1.
Der Turniertierarzt
muss von der aktuellen "Liste der Turniertierärzte” (veröffentlicht im
Verbandsorgan) ausgewählt werden.
2.
Auf allen PLS sind
Pferdekontrollen durch den Tierarzt durchzuführen. Dabei sind 10 Pferde
durchgehend aus einer LP/WB sowie 5 weitere Pferde aus anderen, möglichst
verschiedenen LP/WB zu kontrollieren. Außerdem werden die Pferdepässe im
Hinblick auf die vorgeschriebenen Schutzimpfungen gegen Influenza und
Identifikation stichprobenartig möglichst bei der Anreise kontrolliert. Fehlende
bzw. unkorrekte Eintragungen führen zum Startverbot bzw. zur Disqualifikation.
3.
Alle Veranstalter von
PLS sind verpflichtet, für Medikationskontrollen ein aktuelles
FN-Dopingproben-Set bereitzuhalten.
4.
Obligatorische
Medikationskontrollen können durch die LK M-V angeordnet werden. Zur Anordnung
von Medikationskontrollen bei Verdacht ist der LKB berechtigt.
5.
Zur Absicherung des
Veranstalters ist mit dem Turniertierarzt ein entsprechender Vertrag
abzuschließen.
6.
Es müssen ein
Sichtschutz sowie eine Transportmöglichkeit für verletzte Pferde/Ponys vorhanden
sein.
7.
Für alle BV gilt
ebenfalls der Impfschutz gegen Influenza wie bei PLS (§ 66).
Besondere Bestimmungen zur APO
22. Abzeichenprüfungen
1.
Abzeichenprüfungen sind
spätestens 3 Wochen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin auf dem vorgeschriebenen
Formular bei der Geschäftsstelle der LK M-V zu beantragen. Verspätet
eingereichte Prüfungen werden mit einer Säumnisgebühr in Höhe von 5 Euro je Tag
nach der Frist belegt.
2.
Alle Richter mit
mindestens der Qualifikation DL/SL dürfen grundsätzlich als Zweitrichter das DRA
der Kl. IV und III (Bronze) abnehmen. Die grundsätzliche Berechtigung als
LK-Beauftragter bei Abzeichenprüfungen zum DRA Kl. IV, Kl. III (Bronze) und Kl.
II (Silber) zu fungieren, wird von der LK M-V erteilt. Alle Richter mit
mindestens der Qualifikation F dürfen grundsätzlich das DFA Kl. IV sowie als
Zweitrichter das DFA Kl. III (Bronze) abnehmen. Für die Prüfung zum DFA Kl. III
(Bronze) muss ein Richter die Qualifikation FS besitzen.
3.
Die Zahl der Teilnehmer
bei Reitabzeichen-Prüfungen ist auf 12 und bei Fahrabzeichen- Prüfungen auf 10
je Tag zu beschränken.
4.
Prüfungen für den
Erwerb der Leistungsabzeichen in Silber (Stufe I und II) dürfen nur an
FN-anerkannten Fachschulen (ab***) für Reiten und Fahren bzw. Voltigieren zur
Durchführung kommen. Die Benennung der Richter erfolgt durch die Geschäftsstelle
nach Rücksprache mit den Fachschulen.
5.
Bei Reitpass-Prüfungen sollte ein Richter/Prüfer
ins Gelände mit reiten.
6.
Die Ausgabe der
Abzeichen und Leistungsnachweise erfolgt am Prüfungsort. Sie sind bei der
Geschäftsstelle der LK zu beziehen.
7.
Prüfungen werden nur
genehmigt, wenn die Veranstalter den satzungsmäßigen Aufgaben nachgekommen sind.
23. Trainerlizenzen des
DOSB
1.
Die Gültigkeit der
Trainerlizenzen A beträgt 2, B und C 4 Jahre. Innerhalb dieses
Gültigkeitszeitraumes müssen 15 Unterrichtseinheiten (UE) Fortbildung
nachgewiesen werden. Ungültig gewordene Lizenzen erfordern eine Fortbildung von
30 UE. Lizenzen, die länger als 4 (A) bzw. 8 Jahre ungültig sind, erfordern eine
Nachschulung von 60 UE mit nachfolgender Teilprüfung.
2.
Fortbildungslehrgänge
müssen durch die LK M-V genehmigt sein. Genehmigte Fortbildungslehrgänge gem.
Lehrgangsordnung der LK M-V werden im offiziellen Teil des Verbandsorgans
veröffentlicht.
3.
Über die Zuerkennung
von Trainerlizenzen bzw. die Anrechnung von Teilprüfungen bei
Pferdewirtschaftsmeistern/Zucht und Haltung und Pferdewirt/Reiten entscheidet
auf Antrag der Geschäftsführer mit dem Präsidiumsmitglied für Ausbildung.
.
24. Kennzeichnung von
Vereinen, Betrieben und Meldestellen
Der LV kennzeichnet im Auftrag
der FN Pferde haltende Vereine und Betriebe sowie Meldestellen nach der APO ( B
I und II). Voraussetzung für die Kennzeichnung nach B I ist jedoch die
Mitgliedschaft im Landesverband.
25. Verbindlichkeit der
Bestimmungen
1.
Die Bestimmungen der LK
M-V wurden am 16. November 2011
beschlossen.
2.
Die LK-Bestimmungen
treten am 01.01.2012 anstelle der LK-Bestimmungen 2011 in Kraft.
gez. Franz Wego
Vorsitzender der LK M-V