Besondere Bestimmungen 

 

Besondere Bestimmungen

der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen

Mecklenburg-Vorpommern 2012

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Allgemeines

Bestimmungen zum Umgang mit dem Pferd

Besondere Bestimmungen zur LPO und WBO

1.    Zuständigkeit

2.    Veranstaltungstermine

3.    Abgrenzung der Teilnehmerkreise

4.    Stamm-Mitgliedschaft

5.    Leistungsklassen

6.    Sonstiges im Zusammenhang mit der Teilnahme an PLS

7.    Sonderwertungen

8.    Inhalt der Ausschreibung

9.    Bestimmungen für Voltigieren im Nachwuchsbereich

10.  Richter- und Parcourschef-Einsatz

11.  Gebühren im Zusammenhang mit der Nennung und Teilnahme an PLS

12.  Ausschreibungsvorlage, Veröffentlichung

13.  Genehmigung der Ausschreibung

14.  Änderung der Ausschreibung

15.  Prüfungs- und Vorbereitungsplätze

16.  Breitensportveranstaltungen / -wettbewerbe

17.  Messbescheinigung für Ponys

18.  Ergebnismeldung

19.  Zuchtstutenprüfungen / Mindestleistungsprüfungen

20.  Nachwuchspferde / Mindesterfolge

21.  Pferdekontrollen / Medikationskontrollen

Besondere Bestimmungen zur APO

22.  Abzeichenprüfungen

23.  Trainerlizenzen des DOSB

24.  Kennzeichnung von Vereinen, Betrieben und Meldestellen

25.  Verbindlichkeit der Bestimmungen

 

Allgemeines

Bestimmungen zum Umgang mit dem Pferd (Ethische Grundsätze)

Die Mitglieder der Reit- und Fahrvereine des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern für Reiten, Fahren und Voltigieren sowie deren Helfer bei PLS (Turnieren), Breitensportveranstaltungen (BV) und Trainingsstunden handeln nach den „Ethischen Grundsätzen des Pferdefreundes“ der FN gemäß Mitteilungsblatt.

 

Besondere Bestimmungen zur LPO und WBO

1. Zuständigkeit

1.    Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern (LK MV) ist zuständig für alle Wettbewerbe (WB) und Leistungsprüfungen (LP) mit Pferden, Breitensportveranstaltungen (BV) und Pferdeleistungsschauen (PLS) sowie Abzeichenprüfungen, die von Vereinen und Mitgliedsbetrieben des Landesverbandes MV für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V. veranstaltet werden.

2.    Die Anerkennung und Vergabe von landesinternen Veranstaltungs- bzw. Serientiteln obliegt allein der LK M-V.

3.    Landes- bzw. Serientitel liegen vor, wenn in mehreren WB/LP auf unterschiedlichen PLS ein Wettbewerb um einen besonderen Titel, Geld- oder Ehrenpreis stattfindet.

4.    Die Genehmigung kann durch einen Veranstalter, Finalveranstalter oder den Sponsor beantragt werden. Über die Erhebung einer Genehmigungsgebühr entscheidet die LK M-V im Einzelfall.

5.    Die Bestimmungen der LK M-V sind verbindlich für alle juristischen und natürlichen Personen, die von der Landeskommission M-V genehmigte WB, LP, BV oder PLS vorbereiten, durchführen, beaufsichtigen sowie an ihnen teilnehmen.

 

2. Veranstaltungstermine

1.  Alle Termine von BV und PLS bedürfen der Genehmigung der LK M-V. Die Genehmigung kann nur erfolgen, wenn der Veranstalter allen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Beantragung von Veranstaltungsterminen bei der LK M-V muss erfolgen für

a)  internationale PLS bis zum 01.08. des Vorjahres

b)  - für PLS bis zum 15.09. des Vorjahres

- für PLS in der Zeit vom 1. November bis 31. März sowie alle Veranstaltungen mit nur  Basis- und/oder Aufbauprüfungen kann die Anmeldung und Ausschreibung bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn in der Geschäftsstelle eingereicht werden, ohne dass eine Säumnisgebühr erhoben wird. Die Veröffentlichungspflicht im Verbandsorgan gem. Pkt. 12.2. entfällt für diese PLS.

c) BV bis sechs Wochen vor Nennungsschluss.

d) Die LK M-V ist berechtigt, für besondere Veranstaltungen Terminschutz zu gewähren. Während der geschützten Termine dürfen keine weiteren Prüfungen der geschützten Disziplinen und/oder Klassen zur Durchführung kommen.

2. Termine, die nicht fristgerecht beantragt bzw. verschoben werden, können genehmigt werden, wenn diese Veranstalter das Einverständnis von Veranstaltern zeitgleicher PLS/BV im eigenen KRB einholen.

3.  Bei der Einreichung der Termine muss die höchste Klasse der jeweiligen Disziplin angegeben werden, die der Veranstalter auszuschreiben beabsichtigt. Die nachträgliche Erhöhung der Klasse auf S kann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen vor Ort gegeben sind und termingleiche Veranstalter mit Prüfungen der Kl. S dadurch nicht im Nennungsergebnis gefährdet werden. Dies bedarf einer Absprache zwischen den zeitgleichen Veranstaltern, über die die LK M-V zu informieren ist bzw. die die Absprache ggfs. begleitet.

4.  Zeitgleiche Termine mit Prüfungen der Kl. S können nur in Ausnahmen genehmigt werden. Die LK M-V ist gehalten, in solchen Fällen zwischen den Veranstaltern zu deren Schutz zu vermitteln, mit dem Ziel von Terminverschiebungen. Dabei gilt Veranstaltern, die langjährig gleiche Turniertermine mit Prüfungen der Kl. S haben, der besondere Schutz.

 

3. Abgrenzung der Teilnehmerkreise

1.    Breitensportveranstaltungen gemäß WBO können als Vereins-, Kreis- oder Landesvergleiche ausgeschrieben werden.

2.    PLS können kreis-, landes- und bundesweit ausgeschrieben werden. Alle PLS mit Prüfungen der Klasse S sind für Teilnehmer aus Mecklenburg-Vorpommern stets offen ohne zusätzliche Leistungen auszuschreiben.

3.    Ausnahmen sind in begründeten Fällen vom Vorsitzenden der LK zu genehmigen.

4.    Einladungen von bis zu 20 Einzelpersonen für die gesamte PLS aus Vereinen im übrigen Bereich, auch über Landesgrenzen hinweg, sind möglich.

4. Stamm-Mitgliedschaft

A. Änderung

1.  Eine Änderung der Stamm-Mitgliedschaft soll grundsätzlich zum Jahreswechsel erfolgen.

2.  Im laufenden Kalenderjahr ist eine Änderung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag möglich. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle der LK M-V zu richten. Diese schaltet den Sportler über NeOn frei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

3.  Grundsätzlich ist mit der Änderung der Stamm-Mitgliedschaft gem. Ziff. 2 eine Wartezeit von zwei Monaten verbunden. In besonders begründeten Fällen (z.B. Wohnungswechsel), kann die Wartezeit verkürzt werden.

4.  Maßgebend ist das Datum der Ausstellung des neuen Ausweises. Dieses Datum muss in jedem Fall vor dem Nennungsschluss der betreffenden PLS liegen.

 

B. Dispens

1.  Die LK M-V erteilt im Einvernehmen mit der FN für Studenten, Angehörige der Bundeswehr und Auszubildenden Dispens zum § 18 LPO.

2.  Der Dispens ermöglicht es Auszubildenden, Angehörigen der Bundeswehr und Studenten

a)  am Ausbildungs-, Stand- bzw. Studienort mit einer Stamm-Mitgliedschaft, die für den LK-Bereich gilt, in dem sich der Wohnort befindet und/oder

b)  mit einer Stamm-Mitgliedschaft, die für den LK-Bereich gilt, in dem sich der Studien-, Stand- bzw. Ausbildungsort befindet, an PLS teilzunehmen.

3.  Die Ausstellung der Dispens ist nur auf Antrag möglich. Dem Antrag ist beizufügen:

a)  gültiger Nennscheck bzw. Kopie der Turnierjahreslizenz

b)  Bescheinigung des Vereins, für den die zweite Mitgliedschaft beantragt wird

c)  gültige Semester-/Ausbildungsbescheinigung bzw. Kopie des Bundeswehrausweises

4.  Der Dispens gilt ausschließlich für Studenten, Angehörige der Bundeswehr sowie Auszubildende und gilt nicht für Mannschafts-WB/LP, Meisterschaften und Sichtungsprüfungen. Maßgeblich hierfür ist die Stamm-Mitgliedschaft, die auf dem Reiterausweis aufgedruckt ist.

Der Dispens ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.

 

5. Leistungsklassenregelung

Alle Regelungen dieses Punktes gelten nur für Reiter, die Stamm-Mitglied in einem

Reitverein des LK-Bereiches von M-V sind.

1.    Reiter der Lkl. 1 und Lkl. 2 dürfen Pferde starten, die nicht die in der Ausschreibung  verlangten Mindesterfolge haben, sofern diese Pferde ansonsten gemäß LPO startberechtigt und genannt sind.

2.    Reiter/Fahrer der Lkl. 1-4 sind generell in LP der Kl. L und M* gemäß §§ 400, 500 und 600 ff mit genannten Nachwuchspferden (siehe Pkt. 20) startberechtigt (Lkl. 2-4 auch in Kl. A), wenn diese im Normalfall gem. LPO startberechtigt wären. Hinsichtlich der Mindesterfolge der Pferde gilt Ziff. 1 entsprechend.

3.    Für LP der Klassen L bis S sind Reiter der Lkl. 1 denen der Lkl. 2 gleichgestellt.

4.    Reiter, die in Vielseitigkeitsprüfungen der Kl. L in den letzten 3 Jahren wenigstens dreimal an 1. bis 5. Stelle platziert waren, dürfen in LP Kl. A, L und M auch Pferde reiten, die nicht die evtl. in der Ausschreibung verlangten Mindesterfolge haben.

5.    Ponyreiter (U16) der LK 5 sind auch in LP und WB der Klasse E mit einem Pony, dass noch nicht in Klasse L platziert war, startberechtigt.

6.    Die Leistungsklassen-Regelungen 1-5 gelten nicht für Cups und Championate, wenn dies dort nicht ausdrücklich in der Ausschreibung formuliert ist. 

7.    In Mecklenburg-Vorpommern können Dressuren der Klasse L auf Kandaren-Zäumung für Reiter der Leistungsklasse (LK) 5 zugelassen werden, die bis Nennungsschluss eine Platzierung in dieser Klasse aufweisen können. Diese Besonderheit der LK muss jedoch in der Ausschreibung mit dem Hinweis "Dispens der LK" vermerkt werden.

 

6. Sonstiges im Zusammenhang mit der Teilnahme an PLS und BV

1.    In Stilspringen und Dressurreiterprüfungen sind je Reiter bis zu zwei Pferde/Ponys erlaubt, in WB Klasse E jedoch nur eins.

2.    In Absprache mit dem LK-Beauftragten und dem Veranstalter ist es möglich, als Vorreiter/-fahrer/-voltigierer außer der Wertung an den Start zu gehen. Dies gilt nur für solche Pferde/Ponys, die im weiteren Verlauf der PLS/BW in keiner weiteren Prüfung/Wettbewerb an den Start gebracht werden. Der Veranstalter kann für diese Ritte Einsatz/Nenngeld verlangen. Der Turniersprecher sollte im Rahmen solcher Vorritte dem Publikum den Parcours bzw. die Aufgabe erklären.

3.    In Haupt- oder Finalprüfungen (Große Preise) der Klasse S, deren Teilnehmerzahl in der Ausschreibung begrenzt wird, sind Stamm-Mitglieder aus RV von M-V mit LK 1+2 mit bis zu 3 Pferden startberechtigt, wenn dies nicht ausdrücklich in der Ausschreibung ausgeschlossen ist.

4.    Alle Dressurpferdeprüfungen der Kl. L werden gem. § 353 B bewertet.

5.    Wollen Ponyreiter eine Anpassung der Distanzen in Kombinationen gemäß § 504.1d, was bis Klasse M möglich ist, so haben sie dies der Meldestelle mit dem Meldeschluss mitzuteilen. Sie werden abweichend von §§ 48 und  65.2.5 gesondert auf die Startliste gesetzt. Eine ähnliche Regelung wird für Ponyreiter bei Abteilungsreiten getroffen.

6.    Veranstalter, die Dressuraufgaben mit Einzelreiten ausgeschrieben haben, können bei hoher Nennungszahl der jeweiligen Prüfung, diese zu „Zweit reiten“ lassen. Die Änderungsbekanntgabe muss spätestens mit dem Zeitplan erfolgen. Ähnliches ist auch umgekehrt möglich.

7.    Über Ausnahmen zu §§ 48 und  65.2.5 bei Startüberschneidungen entscheidet der LK-Beauftragte.

8.    Bei Prüfungen, die vom LV gefördert werden, erfolgt die Geldpreis-Auszahlung gem. 25.1

9.    Für Gespanne, die für die Kombinierte Wertung (LPO §§ 761,763) berücksichtigt werden sollen, gilt: Es dürfen beliebig (je nach Ausschreibung) viele Pferde bzw. Ponys genannt, jedoch nur max. drei/fünf Pferde bzw. Ponys pro Zwei-/Vierspänner antransportiert werden. Sie können beliebig in den 3 Einzelprüfungen zusammengestellt werden.

10.  Bei Fahrprüfungen sind 4 Starts pro Pferd/Pony erlaubt, wenn die Dressur und das Hindernisfahren an einem Tag durchgeführt werden.  Außerdem können Gelände-Fahrprüfungen der Klasse A nur auf die Phase E beschränkt werden, wenn in Vorbereitung zur Erwärmung eine Schrittstrecke (ca. 30 Minuten) eingeplant wird.

11.  Bei Geländeveranstaltungen (Vielseitigkeit und Fahren) ist die Anwesenheit eines Krankenwagens vorgeschrieben.

12.  Bei Führzügelklassen- und Longenreiter-WB muss der Führer ein Mindestalter von 16 Jahren haben. Reiter dieser WB sind in anderen Wettbewerben nicht startberechtigt.

13.  Nennungen für Wettbewerbe der WBO sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Formularen einzureichen, ansonsten ist der Veranstalter berechtigt, die Nennung nicht zu berücksichtigen.

14.  Pro Turniertag sind Pferde/Ponys gem. LPO in max. 3 Prüfungen/Wettbewerben (Kl. E-S) und zusätzlich in max. 2 WB, begrenzt auf Führzügelklasse, Vormustern Longenreiter-und Reiter-WB, startberechtigt.

15.  Starten sechs- bis achtjährige Pferde in sogenannten Youngster-Springen in einer Konkurrenz, kann der Parcours gestaffelte Anforderungen hinsichtlich Höhe und Weite der Hindernisse haben. Dazu sind die Pferde auf der Starterliste nach dem Alter getrennt aufzuführen.

16.  In Eignungsprüfungen mit Gelände (§ 315 LPO) sowie in Kombinierten Prüfungen Dressur/Springen/Gelände analog Eignung (§ 840 LPO) sollten die Reiter in Geländeausrüstung reiten (§ 68 C.II. LPO) und bei den Pferden sind Springglocken (§ 70 C.II.LPO) erlaubt.

 

7. Sonderwertungen (Championate, Pokalwettbewerbe)

1.  Die Durchführung von Serien- und Meisterschaftstiteln auf Landesebene ist bei der Geschäftsstelle der LK M-V unter Beifügung des Austragungsmodus zu beantragen. Der Austragungsmodus muss wenigstens folgende Angaben aufweisen:

a)  Name der Sonderwertung (Pokalwettbewerb, Championat)

b)  Name

- des Veranstalters

- der Veranstalter mit Qualifikationswettbewerben

- des Finalveranstalters

c)  Bewertungsmodus

- Teilnehmerkreis

- Teilnahmevoraussetzungen

d)  Bezeichnung der vorgesehenen Auszeichnung für

- die Qualifikationswettbewerbe

- die Finalwertung

2.  Die Vergabe von Serien- und Meisterschaftstiteln auf Kreis- und Vereinsebene liegt in der Verantwortung der KRB bzw. Vereine.

 

8. Inhalt der Ausschreibung

1.    Bei Ausschreibung von LP

für Junioren

für Ponys bzw.

für WB, LP der LPO-Abschnitte B III (Basis- und Aufbauprüfungen) und B VII (Fahren)

dürfen nicht mehr als 10 Nennungen verlangt werden.

2.    Bei Zurückziehen einer WB/LP wegen Nichterreichen der verlangten Nennungszahl können die Nennungen auf eine andere entsprechende Prüfung übertragen werden.

3.    Mit der Einreichung seiner Ausschreibung erklärt der Veranstalter seine verbindliche Teilnahme an dem FN-Nennungssystem Online (Ausnahme: reine WBO-Veranstaltungen und Voltigieren). Er ermächtigt die FN insoweit zur Entgegennahme der  Nennungen und zur Einziehung der Einsätze und Nenngelder sowie sonstiger Teilnehmergebühren im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Das Nähere regeln die Geschäftsbedingungen.

4.    Der Versand von Reiter-/Fahrerbriefen mit Zeitplan kann eingespart werden, wenn in der Ausschreibung bezüglich der Informationen zum Turnier, einschließlich Zeitplan, Teilnehmerliste mit Kopfnummern usw. auf eine Internetseite verwiesen wird. Dem ausdrücklichen Wunsch auf Zusendung des Zeitplanes mit Beilegung eines frankierten Briefumschlages mit der Nennung wird entsprochen.

5.    Der Nennschluss der Ausschreibungen liegt in der Regel vier Wochen vor der PLS auf einen Dienstag. Er ist für den Nenner bindend.

 

9. Bestimmungen für Voltigieren im Nachwuchsbereich

Siehe Merkblatt bzw. Rundbrief auf der Internetseite des Fachbeirates Voltieren.

 

10. Richter- und Parcourschef-Einsatz

1.    Bei der Bestellung von Turnierfachleuten hat der Veranstalter zu sichern, dass bei der Durchführung von LP und WB sowie bei Abzeichenprüfungen nur solche Richter und Parcourschefs von den aktuellen Listen der Landesverbände zum Einsatz kommen, deren Qualifikation dem Einsatz in den entsprechenden Prüfungen entspricht, und bei denen die Besorgnis der Befangenheit nicht geltend gemacht werden kann. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die Genehmigung einer PLS bei nicht ausreichender Anzahl und/oder Qualifikation der vom Veranstalter benannten Richter zu versagen bzw. eine bereits erteilte Genehmigung zurückzuziehen. Dazu ist der LK sowie dem LK-Beauftragten nach Nennungsschluss, spätestens jedoch 8 Tage vor dem Turnier, eine Turnierstatistik und eine Zeiteinteilung, einschließlich Richtereinsatzplan, vorzulegen.

2.    Richter, die das 80. Lebensjahr erreichen, werden ab dem Folgejahr auf der Ehrenrichterliste geführt. Sie können im Bedarfsfall noch als zweiter Richter bei WBO-Veranstaltungen sowie Abzeichenprüfungen eingesetzt werden.

3.    Alle Richter und Parcourschefs, die auf der Liste der LK geführt werden, müssen Mitglied in  einem Reit- und Fahrverein des Landesverbandes oder in der Deutschen Richter Vereinigung sein.

4.    Die Einsatzzeit eines Richters/Parcourschefs sollte grundsätzlich neun Stunden am Tag, gemessen vom Beginn seiner ersten Prüfung bis zum Abschluss seiner letzten Prüfung, nicht überschreiten.

5.    Für jeden WB bzw. jede LP ist wenigstens 1 anerkannter Richter, bei LP mit getrenntem Richtverfahren wenigstens 2 anerkannte Richter mit der entsprechenden Qualifikation sowie ein anerkannter Richter (bei Volti-WB/LP sowie WB der WBO auch eine Person mit APO-Ausbilderqualifikation) als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz einzusetzen (LPO § 56.3). Für Dressur-LP ab Kl. M sowie Basis- und Aufbauprüfungen müssen mindestens 2 Richter mit der entsprechenden Qualifikation eingesetzt werden mit der Ausnahme, wenn es sich um einen Richter zur Testaterlangung handelt. Außerdem kann die LK M-V in begründeten Fällen (z.B. keine Verfügbarkeit eines 2. Richters mit der entsprechenden Qualifikation) Ausnahmen genehmigen. Richteranwärter dürfen als zweiter Richter in Dressur- und Springprüfungen bis zur Klasse L eingesetzt werden.

6.    Bei allen PLS mit LP sind Richteranwärter wie folgt einzusetzen:

beim Einsatz von 4 und mehr Richtern wenigstens 1 Richteranwärter,

beim Einsatz von 7 und mehr Richtern wenigstens 2 Richteranwärter.

7.    Eine Kombination der Funktionen LK-Beauftragter und Meldestellenleiter bzw. Turniersprecher sowie Tierarzt und Richter auf einem Turnier ist nicht zulässig.

8.    Abweichend vom §56 Ziffer 8 der LPO ist der Parcoursaufbau und das Richten von einer Person bei Hallen-Fahrveranstaltungen und bei Tages-Springturnieren mit bis zu 5 Prüfungen gestattet

9.    Der LK-Beauftragte wird von der Geschäftsstelle der Landeskommission nach einem Rotationsprinzip (Wechsel von max. drei Jahren) festgelegt. Er ist verpflichtet, nach der Veranstaltung eine Auswertung mit dem Veranstalter vorzunehmen. Diese ist in seinem Bericht an die LK M-V kurz wiederzugeben. Der fertige LK-Bericht ist dem Turnierleiter zur Unterschrift vorzulegen. Bei größeren Reit- und Fahrturnieren ist der Einsatz von zwei LKB (Reiten + Fahren) möglich.

10.  Der LK-Beauftragte bei Vielseitigkeits-/Geländeprüfungen übernimmt auch die Funktion des Sicherheitsbeauftragten. In besonderen Fällen kann diese Aufgabe vom LK-Beauftragten auch an einen der weiteren vorgesehenen Richter delegiert werden. Der LK-Beauftragte/Sicherheitsbeauftragte muss sich vor dem Turnier intensiv mit dem Parcourschef verständigen, um evtl. Änderungen vornehmen zu können. Der Landesverband übernimmt die Kosten für einen zusätzlichen Besuch beim Veranstalter (Tageshonorar u. Fahrkosten).

11.  Der Parcourschef von Stilgeländeprüfungen/WB muss nach dem Aufbau nicht während der LP/WB vor Ort sein, wenn ein Richter mit Mindestqualifikation VL anwesend ist.

12.  Abweichend zu § 41.3.2 LPO kann in Abstimmung mit dem verantwortlichen Parcourschef auf Turnieren mit max. 2 Spring-LP der Kl. S* ein Parcourschef-Assistent eingesetzt werden, der keine Parcourschef-Qualifikation gem. APO hat, aber Erfahrungen im Aufbau von Hindernissen und Springbahnen mitbringt.

13.  Für die Bedienung der elektronischen Zeitmessanlage ist vom Veranstalter eine sachkundige Person einzusetzen, die nicht Mitglied der jeweiligen Richtergruppe ist. Richter bedienen die Glocke, den Knopf für den Countdown und zum evtl. erforderlichen Anhalten der Zeit im Verlauf des Rittes, beobachten/beurteilen das Sportgeschehen und bedienen die gem. § 518 geforderten 2 Handstoppuhren.

14.  Richter mit der Qualifikation SM und höher können auf Turnieren mit bis zu zwei Hindernisfahren der Kl. A (Ausnahme Stilhindernisfahren) diese Fahrprüfungen richten.

15.  In Prüfungen zur Qualifikation zum BCH ist vom Veranstalter sicher zu stellen, dass neben einem erfahrenen Richter aus einem anderen Kommissionsgebiet (außer Geländeprüfungen) auch ein Richter zum Einsatz kommt, der mit der entsprechenden Qualifikation auf der Liste der Turnierfachleute in MV steht.

16.  Wenn bei Breitensportveranstaltungen (Reiter-/Fahrertagen) mehr als 6 Wettbewerbe/Tag durchgeführt werden, sollte der Veranstalter 2 Richter einsetzen. Der zweite Richter kann ein Richteranwärter sein. Auf dem Vorbereitungsplatz ist seitens der Veranstalter ein Richter/Richteranwärter oder eine Person mit Ausbilderqualifikation einzuteilen.

 

11. Gebühren im Zusammenhang mit der Nennung und Teilnahme an PLS und BV

1.  Der Veranstalter ist für den Einzug des Förderbeitrages im Zusammenhang mit dem Einsatz/Nenngeld in Höhe von 1,00 Euro je genannte Startplatzreservierung verantwortlich.

2.  Parkgebühren für Pferdetransportfahrzeuge und Wohnwagen sowie Überweisungsgebühren für Geldpreise, Transportkosten etc., dürfen nur erhoben werden, wenn sie in der Ausschreibung angegeben sind. Den Teilnehmern sowie bis zu max. drei dazugehörigen Personen ist das Betreten der Sportanlagen kostenlos zu gewähren.

3.  Der Veranstalter ist berechtigt, bei Nichtstart ohne Abmeldung mit vorangegangener Meldung der Startbereitschaft, ein Bußgeld von 10,00 Euro zu erheben.

4.  Bei Nichtzahlen des Nenngeldes/Einsatzes und anderer bei einer PLS anfallender Gebühren erfolgt eine schriftliche Mahnung durch den Veranstalter mit einer Fristsetzung von 14 Tagen. Ist bis dahin keine Zahlung beim Veranstalter eingegangen, kann der Vorgang an die LK M-V gemeldet werden. Der entsprechende Reiter wird – nach nochmaliger Aufforderung durch die LK M-V – daraufhin mit einer Sperre von 3 Monaten (bei Turnierlizenzinhabern mit Weitermeldung an die FN) sowie einem Bußgeld in Höhe von 50,00 Euro belegt.

     Der gesamte Betrag (Nenngeld/Einsatz sowie Bußgeld) ist auf das Konto der LK M-V zu zahlen, die nach Eingang des Geldes die Weiterreichung des Nenngeldes/Einsatzes an den Veranstalter vornimmt. Eine Aufhebung der Sperre nach Ablauf der 3 Monate setzt die Bezahlung des ausstehenden Gesamtbetrages voraus. Sollte dies nicht erfolgt sein, behält sich die LK M-V weitere Schritte vor.

5.  Bei Abmeldung von Turnierterminen nach erfolgter Genehmigung durch die LK M-V wird grundsätzlich die Anmeldegebühr einbehalten. Erfolgt die Abmeldung der Veranstaltung nicht oder erst nach dem genehmigten Veranstaltungstermin bzw. ohne zwingenden Grund, erfolgt die Berechnung einer Säumnisgebühr gem. Gebührenordnung der LK M-V.

6.  Alle anderen Gebühren im Zusammenhang mit der Anmeldung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung einer PLS sind in der Gebührenordnung der LK M-V geregelt, die Bestandteil dieser Bestimmungen ist.

 

12. Ausschreibungsvorlage, Veröffentlichung

1.    Für alle PLS sind die Ausschreibungen bis spätestens 10 Wochen vor Nennungsschluss einzureichen. Dies gilt ebenfalls für Ausschreibungen von BV, sofern sie auf Wunsch des Veranstalters im Verbandsorgan veröffentlicht werden sollen. Eine Ausnahme bilden PLS in der Zeit vom 1. November bis 31. März (siehe Pkt. 2.1.b) und sonstige BV.

2.    Die Ausschreibungen aller PLS werden im Verbandsorgan, inklusive namentlicher Aufführung des Parcourschef und der Richter, veröffentlicht. Im Zweifelsfall ist der im Verbandsorgan veröffentlichte Text für die Prüfungen maßgebend.

3.    Veranstalter, die ihre Ausschreibungen nicht fristgerecht vorlegen, werden durch die LK M-V mit einem Bußgeld belegt. Die Veröffentlichungspflicht im Verbandsorgan bleibt in jedem Fall bestehen.

4.    Bei PLS mit WB der WBO werden zunächst numerisch die LP aufgeführt, dann die WB.

 

13. Genehmigung der Ausschreibung

1.  Ausschreibungen von PLS und BV müssen fristgemäß mit Unterschrift des Veranstalters in der Geschäftsstelle vorliegen.

2.  Der Ausschreibung bei PLS ist beizufügen:

a)  Namen der Richter gem. der ausgeschriebenen Disziplinen,

b)  Namen des/der Parcourschefs und Parcourschefassistenten der ausgeschriebenen Disziplinen

c)  Name des Turnierleiters (§ 39 LPO)

d)  Name des Sanitätsdienstes/Arztes und Turniertierarztes

e)  Name des Leiters der Meldestelle und des Turniersprechers

3.  Die Bearbeitung der Ausschreibungen von PLS ist gebührenpflichtig.

4.  Jede genehmigte Ausschreibung muss folgenden Vermerk sichtbar beinhalten:

"Genehmigt von der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern"

 

14. Änderung der Ausschreibung

Nachträgliche Änderungen bereits genehmigter Ausschreibungen können nur in Ausnahmefällen erfolgen und sind gebührenpflichtig.

 

15. Prüfungs- und Vorbereitungsplätze

Die Plätze für Richter, Zeitnehmer und Ansager sind von den Publikumsplätzen streng getrennt zu halten. Zuschauer, Ehrengäste dürfen sich nicht auf dem Richterturm aufhalten.

 

16. Breitensportveranstaltungen / -wettbewerbe

1.    Alle Veranstaltungen, die nicht als ”Turnier” oder ”PLS” ausgeschrieben und durchgeführt werden, sind Breitensportveranstaltungen bzw. -wettbewerbe. Dazu zählen Reiter-, Fahrer-, und Voltigiertage sowie Reitjagden. Als Breitensportveranstaltungen gemäß Förderrichtlinie des LV M-V gelten jedoch nur solche, die nicht mehr als 50 Prozent reine Spring-, Dressur- und Fahrwettbewerbe mit Anforderungen ab Klasse E beinhalten. Eine Ausschreibung ist maximal bis zu Anforderungen der Klasse A möglich.

2.    Die Anmeldung, Ausschreibung und Durchführung einer solchen Veranstaltung bzw. eines solchen Wettbewerbes regelt die ”Richtlinie des Landesverbandes M-V für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V. zur Durchführung von Breitensportveranstaltungen und Breitensportwettbewerben auf Turnieren” (veröffentlicht im Verbandsorgan).

3.    Veranstalter, die nicht genehmigte Breitensportveranstaltungen durchführen, haben keinen Anspruch auf Fördermittel. Richter, die bei diesen Veranstaltungen tätig waren, werden von der Richterliste gestrichen.

 

 

17. Messbescheinigung für Ponys und Identitätskennzeichnung

Der Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. stellt im Auftrag der LK MV durch Beauftragte Messbescheinigungen für Ponys aus, in denen neben dem Signalement die Größe des betreffenden Ponys angegeben ist. Außerdem übernimmt er die Aufgabe der Identitätskennzeichnung der Turnierpferde der Listen II und III gem. LPO § 5 Ziffer 1.8.

 

18. Ergebnismeldung

1.    Der Ergebnismeldung mit einer Toris-Statistik ist ein aktueller Richtereinsatzplan mit Angabe der tatsächlichen Einsätze der Richter, einschließlich Abreitplatz, Parcourschefs sowie der anwesenden Richter- und Parcourschefanwärter, beizufügen.

2.    Alle Ergebnisse von LP sind binnen 2 Tagen nach Beendigung der PLS als Datei per E-Mail  sowohl an die FN als auch an die LK M-V zu senden. Die Ergebnismeldung für WB bei PLS erfolgt nur an die Geschäftsstelle der LK M-V.

3.    Die Ergebniszettel/-listen sind von den Richtern zu kontrollieren und zu unterschreiben. Der Veranstalter hat außerdem Kopien der Ergebniszettel einschließlich der Richterprotokolle (Fehlerlisten) mindestens 1 Jahr aufzuheben.

 

19. Zuchtstutenprüfungen / Mindestleistungsprüfungen

1.    Leistungsprüfungen für Pferde gem. Anlage zur Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 i.d.F. vom 2. Februar 2001 regeln sich nach den geltenden Richtlinien des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern.

2.    Die Richtlinien werden im Verbandsorgan bzw. dem Hengstverteilungsplan des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.

 

20. Nachwuchspferde / Mindesterfolge

Als Nachwuchspferde im Sinne dieser Bestimmung sind solche Pferde (höchstens 8 Jahre) anzusehen, die in gleichartigen LP noch nicht gesiegt haben oder in höheren LP noch nicht platziert waren. Aufbauprüfungen sind gem. § 62.3 nicht betroffen.

 

21. Turniertierärztliche Betreuung, Pferde-/ Medikationskontrollen

1.    Der Turniertierarzt muss von der aktuellen "Liste der Turniertierärzte” (veröffentlicht im Verbandsorgan) ausgewählt werden.

2.    Auf allen PLS sind Pferdekontrollen durch den Tierarzt durchzuführen. Dabei sind 10 Pferde durchgehend aus einer LP/WB sowie 5 weitere Pferde aus anderen, möglichst verschiedenen LP/WB zu kontrollieren. Außerdem werden die Pferdepässe im Hinblick auf die vorgeschriebenen Schutzimpfungen gegen Influenza und Identifikation stichprobenartig möglichst bei der Anreise kontrolliert. Fehlende bzw. unkorrekte Eintragungen führen zum Startverbot bzw. zur Disqualifikation.

3.    Alle Veranstalter von PLS sind verpflichtet, für Medikationskontrollen ein aktuelles FN-Dopingproben-Set bereitzuhalten.

4.    Obligatorische Medikationskontrollen können durch die LK M-V angeordnet werden. Zur Anordnung von Medikationskontrollen bei Verdacht ist der LKB berechtigt.

5.    Zur Absicherung des Veranstalters ist mit dem Turniertierarzt ein entsprechender Vertrag abzuschließen.

6.    Es müssen ein Sichtschutz sowie eine Transportmöglichkeit für verletzte Pferde/Ponys vorhanden sein.

7.    Für alle BV gilt ebenfalls der Impfschutz gegen Influenza wie bei PLS (§ 66).

 

 

Besondere Bestimmungen zur APO

22. Abzeichenprüfungen

1.    Abzeichenprüfungen sind spätestens 3 Wochen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin auf dem vorgeschriebenen Formular bei der Geschäftsstelle der LK M-V zu beantragen. Verspätet eingereichte Prüfungen werden mit einer Säumnisgebühr in Höhe von 5 Euro je Tag nach der Frist belegt.

2.    Alle Richter mit mindestens der Qualifikation DL/SL dürfen grundsätzlich als Zweitrichter das DRA der Kl. IV und III (Bronze) abnehmen. Die grundsätzliche Berechtigung als LK-Beauftragter bei Abzeichenprüfungen zum DRA Kl. IV, Kl. III (Bronze) und Kl. II (Silber) zu fungieren, wird von der LK M-V erteilt. Alle Richter mit mindestens der Qualifikation F dürfen grundsätzlich das DFA Kl. IV sowie als Zweitrichter das DFA Kl. III (Bronze) abnehmen. Für die Prüfung zum DFA Kl. III (Bronze) muss ein Richter die Qualifikation FS besitzen.

3.    Die Zahl der Teilnehmer bei Reitabzeichen-Prüfungen ist auf 12 und bei Fahrabzeichen- Prüfungen auf 10 je Tag zu beschränken.

4.    Prüfungen für den Erwerb der Leistungsabzeichen in Silber (Stufe I und II) dürfen nur an FN-anerkannten Fachschulen (ab***) für Reiten und Fahren bzw. Voltigieren zur Durchführung kommen. Die Benennung der Richter erfolgt durch die Geschäftsstelle nach Rücksprache mit den Fachschulen.

5.    Bei Reitpass-Prüfungen sollte ein Richter/Prüfer ins Gelände mit reiten.

6.    Die Ausgabe der Abzeichen und Leistungsnachweise erfolgt am Prüfungsort. Sie sind bei der Geschäftsstelle der LK zu beziehen.

7.    Prüfungen werden nur genehmigt, wenn die Veranstalter den satzungsmäßigen Aufgaben nachgekommen sind.

 

23. Trainerlizenzen des DOSB

1.    Die Gültigkeit der Trainerlizenzen A beträgt 2, B und C 4 Jahre. Innerhalb dieses Gültigkeitszeitraumes müssen 15 Unterrichtseinheiten (UE) Fortbildung nachgewiesen werden. Ungültig gewordene Lizenzen erfordern eine Fortbildung von 30 UE. Lizenzen, die länger als 4 (A) bzw. 8 Jahre ungültig sind, erfordern eine Nachschulung von 60 UE mit nachfolgender Teilprüfung.

2.    Fortbildungslehrgänge müssen durch die LK M-V genehmigt sein. Genehmigte Fortbildungslehrgänge gem. Lehrgangsordnung der LK M-V werden im offiziellen Teil des Verbandsorgans veröffentlicht.

3.    Über die Zuerkennung von Trainerlizenzen bzw. die Anrechnung von Teilprüfungen bei Pferdewirtschaftsmeistern/Zucht und Haltung und Pferdewirt/Reiten entscheidet auf Antrag der Geschäftsführer mit dem Präsidiumsmitglied für Ausbildung.

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24. Kennzeichnung von Vereinen, Betrieben und Meldestellen

Der LV kennzeichnet im Auftrag der FN Pferde haltende Vereine und Betriebe sowie Meldestellen nach der APO ( B I und II). Voraussetzung für die Kennzeichnung nach B I ist jedoch die Mitgliedschaft im Landesverband.

 

25. Verbindlichkeit der Bestimmungen

1.    Die Bestimmungen der LK M-V wurden am  16. November 2011 beschlossen.

2.    Die LK-Bestimmungen treten am 01.01.2012 anstelle der LK-Bestimmungen 2011 in Kraft.

gez. Franz Wego

Vorsitzender der LK M-V