Jugendordnung der Reiterjugend
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern für Reiten, Fahren und Voltigieren e. V.
Ordnung der Pferdesportjugend
- § 1 -
Name, Wesen und Mitgliedschaft
Die Jugendlichen und Jugendwarte der Kreisreiterbünde sowie der Reit-, Fahr- und Voltigiervereine gem. § 4 der Satzung des LV bilden die Reiterjugend des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
- § 2 -
Zweck
Zweck der Pferdesportjugend ist:
1. die Förderung des Jugend- Reit-, Fahr- und Voltigiersports und die Wahrung seines ideellen Charakters,
2. die Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinnes sowie die Erziehung zu reiterlichen Verhalten.
3. die Förderung der Jugendgesundheit durch den Reit-, Fahr- und Voltigiersport.
- § 3 -
Aufgaben
1. Die Pferdesportjugend vertritt die gemeinsamen Interessen der Junioren und Jungen Reiter der Reitsportdisziplinen Reiten, Fahren und Voltigieren im LV.
2. Die Pferdesportjugend ist Mitglied der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern. Sie bekennt sich zur fairen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- § 4 -
Organe
Organe der Pferdesportjugend sind:
- Tag der Pferdesportjugend
- der Jugendausschuß
- § 5 -
Der Landesreiterjugendtag
1. Der Tag der Pferdesportjugend MV ist das oberste Organ der Pferdesportjugend. Die Versammlung erfolgt auf Delegiertenbasis. Jeder Kreisreiterbund kann je 200 angefangene Mitglieder einen Delegierten stellen. Davon müssen jedoch 50 Prozent unter 21 Jahre sein. Außerhalb dieser Quote sind die Jugendwarte der Kreisreiterbünde sowie die beiden Jugendwarte im Präsidium des Landesverbandes stimmberechtigt.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Jeder Teilnehmer des Tages der Pferdesportjugend hat eine Stimme, die nur unmittelbar ausgeübt werden kann.
2.1. Der Tag der Pferdesportjugend tritt jährlich wenigstens einmal zusammen. Die Einladung erfolgt an die Jugendwarte der Kreisreiterbünde sowie durch eine Veröffentlichung im Verbandsorgan des Landesverbandes mit mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
2.2. Eine außerordentliche Tagung des Tages der Pferdesportjugend muss innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden, wenn dies von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird oder der Jugendausschuss dies beschließt.
3. Aufgaben des Landesreiterjugendtages sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendausschusses,
- Entlastung des Jugendausschusses,
- Wahl des Jugendausschusses,
- Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit,
- Beschlussfassung über Anträge an die Gremien des LV.
- § 6 -
Der Jugendausschuss
1. Dem Jugendausschuss gehören an:
- der bzw. die Landesjugendwart/in,
- der bzw. die stellv. Landesjugendwart/in,
- der bzw. die Jugendsprecher/in,
2. Der Jugendausschuss wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und führt die Pferdesportjugend.
3. Der bzw. die Landesjugendwart/in vertritt die Reiterjugend nach innen und nach außen. Der bzw. die Landesjugendwart/in und sein/ihr Stellvertreter/in haben Sitz und Stimme im Präsidium des LV. Sie müssen durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes bestätigt werden.
4. Der Jugendausschuss tritt jährlich nach Bedarf oder auf verlangen seiner Mitglieder innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zusammen. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Satzung sowie der Geschäfts- und Kostenordnung des LV. Der Jugendausschuss führt Beschlüsse des Tages der Pferdesportjugend durch und unterrichtet das Präsidium des LV über alle wesentliche Beschlüsse und Vorhaben.
5. Beschlüsse des Jugendausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwartes bzw. der Jugendwartin, bei dessen bzw. ihrer Abwesenheit die Stimme des bzw. der Stellvertretenden Jugendwartes bzw. Jugendwartin.
- § 7 -
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur vom Tag der Pferdesportjugend oder einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Tages der Pferdesportjugend beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Diese Jugendordnung wurde vom Tag der Pferdesportjugend am 08.12.2010 beschlossen und der Mitgliederversammlung des LV zur Bestätigung empfohlen.