Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12. März 2016 in Güstrow
§ 1
NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen
LANDESVERBAND MECKLENBURG-VORPOMMERN
für Reiten, Fahren und Voltigieren e.V.
(nachfolgend kurz „LV“ genannt).
Der LV hat seinen Sitz in Rostock und ist im örtlich zuständigen Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.
§ 2
GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des LV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LV.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
ZWECK UND AUFGABEN
(1) Der LV ist der zuständige Landesfachverband für den Reit-, Fahr- und Voltigiersport in Mecklenburg-Vorpommern und gehört in dieser Eigenschaft dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) an.
(2) Der Landesverband bezweckt:
• die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO);
• die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);
• die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere
der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
2. die Durchführung und Überwachung von Lehrgängen der Sportler in allen Disziplinen;
3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen sowie Durchführung und Unterstützung von sportlichen Übungen und Leistungen, z.B. Landesmeisterschaften;
4. die Schulung und Beratung bei der Haltung und im Umgang mit Pferden, insbesondere durch Kontrollen der Ställe der Mitglieder sowie des Gesundheitszustandes der Pferde bei Turnieren einschließlich der Durchführung von Medikationskontrollen;
5. die Interessenvertretung des Landesverbandes im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene des Landes;
6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere durch Mitarbeit bei staatlichen Stellen und Netzwerken bei der Ausweisung von Reit- und Fahrwegen (u.a. Waldgesetz) sowie Schutzgebieten;
7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
8. die Förderung des Therapeutischen Reitens und des Behindertensports;
9. die Förderung der Pferdezucht, ohne jedoch dabei die wirtschaftlichen Interessen der Züchterverbände oder deren Mitglieder zu verfolgen;
10. Mittel für gemeinnützige Zwecke zu beschaffen;
11. Regelung, Überwachung und Beschickung von Pferdesport- Veranstaltungen sowie Beratung in der Planung solcher gemäß den Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und Wettbewerbsordnung (WBO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN);
12. das Eintreten für faires Verhalten in Training und Wettkampf durch Verhinderung und Bekämpfung des Dopings gemäß den jeweils gültigen „Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings“ des Deutschen Sportbundes;
13. die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes „Pferd“, insbesondere auf
dem Gebiet des Landes M-V;
14. die Verleihung von Preisen
§ 4
MITGLIEDER
Mitglieder des LV sind:
(1) Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind die gemeinnützigen Vereine, die ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und die Satzung des LV in allen Teilen anerkennen. Dazu gehören insbesondere:
die Reit-, Fahr- und Voltigiervereine sowie Sportvereine mit Abteilungen Pferdesport (im folgenden „RV“ genannt),
die Kreisreiterbünde bzw. -pferdesportbünde (im folgenden „KRB“ genannt).
(2) Pferdehaltende Betriebe
Inhaber von Pferdebetrieben (natürliche oder juristische Personen), die
– wenn auch nicht ausschließlich – pferdesportfördernde Ziele verfolgen. Die Mitgliedschaft wird ausgeübt durch den oder die Besitzer in vertretungsberechtigter Anzahl bzw. den oder die gesetzlichen Vertreter.
(3) Außerordentliche Mitglieder Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Bereich des Pferdesports (auch wenn sie der LPO nicht unterworfen sind, wie z. B. Vereinigungen der Westernreiter), die vom LV nicht oder nicht ausschließlich wahrgenommen werden, können in ihrer Eigenschaft als Anschlussorganisation Außerordentliches Mitglied werden.
(4) Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten
§ 5
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des LV zu richten. Anträgen von Mitglieds- und Anschlussorganisationen (außer Kreisreiterbünden) sowie Vereinen, juristischen Personen ist eine Kopie der
vom zuständigen Amtsgericht bestätigten Satzung und die Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit beizufügen.
(2) Die Mitgliedschaft als Ordentliches Mitglied setzt die weitere Mitgliedschaft in einem KRB des LV und den Anschluss an den Landessportbund Mecklenburg- Vorpommern über einen seiner Kreissportbünde voraus.
(3) Über sämtliche Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, die dann endgültig ist.
(4) Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1.1. bei natürlichen Personen durch ihren Tod; bei Organisationen, juristischen Personen und Firmen durch ihre Auflösung; bei Pferdebetrieben durch Wechsel oder Ausscheiden des Inhabers oder auch nur eines Mitinhabers oder eines Mitgesellschafters;
1.2. durch Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres, mit einer Frist von drei Monaten durch Einschreibebrief an die Geschäftsstelle;
1.3. ohne Kündigung mit Ende des Jahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt;
1.4. durch Ausschluss von Mitgliedern, die in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes verstoßen, den das Präsidium des LV erklären kann; Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen Berufung eingelegt werden. Über die Annahme bzw. Abweisung der Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung;
1.5. wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 1 erlöschen alle Rechte
gegenüber dem Verband. Seine finanziellen Pflichten dem Verband gegenüber
hat das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des LV zu richten und die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu benutzen oder zu besuchen sowie vom LV Auskunft, Rat sowie Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen.
(2) Die Mitglieder sind durch ihre gewählten Delegierten und berufenen Vertreter aktiv wahl- und stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder haben eine beratende Stimme.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, die Belange des Umwelt- und Tierschutzes anzuerkennen, ihre Beiträge fristgerecht zu bezahlen und den LV in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Mitglieder in ihren eigenen Angelegenheiten.
(4) Die Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungsordnung (LPO) und Wettbewerbsordnung (WBO), einschließlich der darin enthaltenen Rechtsordnung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO), nebst Ausführungsbestimmungen auch für ihre Mitglieder verbindlich sind, ihre Mitglieder, wenn sie ihrerseits Personenvereinigungen sind, entsprechend verfahren.
(5) Mitglieder der RV dürfen nur in einem RV als Stamm-Mitglied eingetragen sein.
§ 8
BEITRÄGE
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragsbeschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Aufnahmebeiträge werden durch die Finanzordnung des LV geregelt.
§ 9
ORGANE DES LV
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Beirat
(3) das Präsidium
(4) die Pferdesportjugend
(5) die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg- Vorpommern
§ 10
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören mit Stimmrecht an:
– die Delegierten der in § 4 Abs. 1 der Satzung genannten Mitglieder
Jeder KRB stellt für je angefangene 100 Mitglieder einen gewählten
Delegierten. Grundlage für das Stimmrecht ist die Mitgliederstatistik des LSB
zum 1.1. des Jahres
– die Pferdebetriebe, die je 10 Betriebe im LV einen Delegierten stellen
– die Mitglieder des Präsidiums
– Außerordentliche Mitglieder
(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des LV; alle übrigen Organe sind ihr auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
Folgende Aufgaben obliegen ihr:
3.1. die Entgegenahme des Jahresberichtes und die Genehmigung der Jahresrechnung;
3.2. die Entlastung des Präsidiums;
3.3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
3.4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten des Präsidiums lt.
Ehrenordnung auf Vorschlag des Präsidiums;
3.5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
3.6. die Wahl
des Präsidenten,
der Präsidiumsmitglieder,
der Kassenprüfer,
3.7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
3.8. die Entscheidung über ein Berufungsverfahren gem. § 6.1.4.;
3.9. die Beschlussfassung über die Auflösung
3.10. die Bestätigung der Jugendordnung
§ 11
BEIRAT
(1) Dem Beirat gehören mit Stimmberechtigung an:
die Mitglieder des Präsidiums des LV,
die Vorsitzenden und Jugendwarte der KRB,
die Stellvertretenden Vorsitzenden der KRB
und die Beauftragten für Breitensport
Im Auftrage können Vertreter entsandt werden.
(2) Mit beratender Stimme nehmen die Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten des Präsidiums, je ein Vertreter der pferdehaltenden Betriebe sowie der Außerordentlichen Mitglieder (Anschlussorganisationen) teil.
(3) Der Beirat tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(4) Zu seinen Tagungen können als beratende Mitglieder Vertreter von Behörden, Institutionen und Organisationen geladen werden, die mit der Pferdezucht bzw. – haltung oder mit dem Pferdesport befasst sind.
(5) Der Beirat beschließt über die Angelegenheiten des LV, soweit diese nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist über alle wesentlichen Fragen des LV M-V zu informieren und hat das Präsidium zu beraten und ihm Anregungen zu geben. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
5.1. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Präsidiums und der LK M-V;
5.2. die Beschlussfassung bzw. Änderung
der Ordnung zur Bildung und Arbeit der Ausschüsse (Kommissionen)
der Breitensportrichtlinie
der Ehrenordnung
weiterer Ordnungen bzw. Richtlinien nach Bedarf
5.3. die Beschlussfassung über die bzw. Änderung der Finanzordnung des LV und der LK M-V
§ 12
PRÄSIDIUM
(1) Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten, der eine unter c) bis l) genannten Funktionen ausübt,
c) dem Landesjugendwart,
d) dem Stellvertretenden Landesjugendwart
e) dem Schatzmeister
f) dem Verantwortlichen für Turniersport
g) dem Verantwortlichen für Breitensport
h) dem Verantwortlichen für Ausbildung
i) dem Verantwortlichen für Ehrungen und Auszeichnungen sowie Pferdebetriebe
j) dem Verantwortlichen für die Bereiche Tier-, Umwelt- und Naturschutz
k) dem Vorsitzenden der Landeskommission
l) dem Sprecher der Regionalversammlung der Persönlichen Mitglieder (PM) MV, sofern er nicht bereits zu dem unter (1) a-k genannten Personen gehört
m) Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten
Der Landesjugendwart oder sein Stellvertreter sollten Mitglied der weiblichen Jugend sein. Der Geschäftsführer des LV nimmt an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden mit Ausnahme des PM-Sprechers, des Vorsitzenden der Landeskommission sowie des Landesjugendwartes und dessen Stellvertreter von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von vier Jahren gewählt, im Übrigen gemäß § 17 Absatz (6). Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während seiner Amtszeit aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durchzuführen. Kandidatur- vorschläge für das Präsidium sind im Wahljahr bis zum 01.02. an die Geschäftsstelle einzureichen. Die gewählten Kandidaten 1c,d,k und l sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind entweder
3.1. der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam handelnd oder
3.2. einer von beiden zusammen mit einem Präsidiumsmitglied. Im Innenverhältnis (ohne Außenwirkung) wird vereinbart, dass die Vertretungsbefugnis zu 3.2. nur bei Verhinderung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten erfolgen soll.
(4) Das Präsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates durch.
Dem Präsidium obliegen alle Angelegenheiten des LV, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt.
Folgende Aufgaben obliegen ihm insbesondere:
4.1. die Vertretung des LV nach außen;
4.2. den Vorschlag zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten;
4.3. die Vorbereitung und Durchführung von Tagungen der Mitgliederversammlung und des Beirates;
4.4. die Vorlage und Durchführung des Haushaltsplanes, die Vorlage der Jahresrechnung und die Verwaltung des Vermögens;
4.5. die Regelung der Personalangelegenheiten hinsichtlich der Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers und anderer hauptamtlicher Mitarbeiter;
4.6. die Vorbereitung von Satzungsänderungen;
4.7. die Verleihung von Auszeichnungen lt. Ehrenordnung des LV
4.8. die Bestätigung der Vorsitzenden der Fachbeiräte/Kommissionen
4.9. die Berufung der Disziplintrainer
(5) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Beirates Ausschüsse mit bestimmter Aufgabenstellung berufen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise festzulegen ist.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Beirat bedarf. Es ist zu Handlungen berechtigt, die dem gemeinnützigen Verbandszweck fördern.
§ 13
PFERDESPORTJUGEND
(1) Die Jugend der Mitgliedsorganisationen des LV ist in der Pferdesportjugend zusammengeschlossen.
(2) Die Pferdesportjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des LV eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 14
LANDESKOMMISSION FÜR PFERDELEISTUNGSPRÜFUNGEN
IN MECKLENBURG-VORPOMMERN
(1) Zur Durchführung bestimmter Aufgaben wird eine „Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern“ (im folgenden LK M-V genannt) gebildet. Sie ist ein im Rahmen der ihr vorgegebenen Aufgaben in ihrer Entscheidung unabhängiges Organ des LV.
(2) Die LK M-V ist für die in der LPO, WBO und APO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) festgelegten Aufgaben zuständig.
(3) Die Aufgaben der LK M-V ergeben sich aus den Bestimmungen der APO, WBO und LPO der FN in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die LK M-V setzt sich zusammen aus
Mitgliedern kraft Amtes,
Mitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden.
Als Mitglieder sollen aktive Reiter, Fahrer, Richter, Züchter und Veranstalter entsandt werden.
4.1. Mitglieder kraft Amtes sind:
der Präsident des LV
der Präsident des Verbandes der Pferdezüchter MV
der Geschäftsführer des LV
der Zuchtleiter/Geschäftsführer des Verbandes der Pferdezüchter MV
der Fachreferent für Pferdezucht bei der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei M-V, Landestierzucht und Tierzuchtanerkennung
der Vorsitzende der Richterkommission
die Vorsitzenden der Fachbeiräte Springen, Dressur, Vielseitigkeit, Fahren und Voltigieren
4.2. Das Präsidium bestellt folgende Mitglieder:
1 Vertreter der Veranstalter von PLS
1 Vertreter des Breitensports
1 Vertreter der Turniertierärzte
1 Vertreter der Jugend
1 Vertreter der Ausbildung
(5) Die Bestellung der Mitglieder der LK M-V erfolgt für die Dauer von vier Jahren durch das Präsidium im 3. Quartal vor der Wahl gem. Ziffer 6. Hiervon abweichende Regelungen aus besonderem Grunde müssen vom Präsidium beschlossen werden.
(6) Die LK M-V wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt bei Einverständnis aller Mitglieder in öffentlicher Abstimmung. Widerspricht dem auch nur ein Mitglied, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Diese Wahlen werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren vorgenommen. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl, die durch die LK M-V vorgenommen werden muss, ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(7) Für die Durchführung dringender Aufgaben zwischen den Sitzungen der
LK M-V, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, ist
der Geschäftsführende Vorstand zuständig. Dieser setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer Pferdesport.
Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes müssen im Nachhinein von der LK M-V bestätigt werden.
(8) Die LK M-V gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Beirat des LV zu genehmigen ist.
(9) Die LK M-V beruft für die Dauer von 4 Jahren das Schiedsgericht der LK, bestehend aus 3 Mitgliedern und 3 stellvertretenden Mitgliedern gem. LPO.
§ 15
GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Die Geschäftsführung dient ausschließlich der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks und der satzungsgemäßen Aufgaben des LV. Sie wird im Einzelnen durch die Geschäftsordnung geregelt, die durch den Beirat zu bestätigen ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Geschäftsjahr werden ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung erstellt. Die Jahresrechnung ist hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit ihres Rechnungswerkes durch einen vereidigten Buchprüfer oder Revisionsverband und hinsichtlich der satzungsmäßigen Verwendung der Mittel anhand des Haushaltsplanes durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
(3) Aufwandsentschädigungen können an Personen gezahlt werden, die auftragsgemäß an den Aufgaben des LV mitwirken. Sie werden im Einzelnen durch eine Finanzordnung geregelt, die durch den Beirat zu genehmigen ist.
(4) Das Präsidium des LV bestellt einen Geschäftsführer. Seine Vertretungsbefugnis bestimmt sich nach der Geschäftsordnung (GO).
§ 16
KASSENPRÜFER
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis für die Dauer von jeweils vier Jahren drei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr zu erstatten haben.
(2) Die Kassenprüfer können ordentliche und außerordentliche Kassenprüfungen vornehmen. Zu einer Kassenprüfung müssen zwei Kassenprüfer anwesend sein.
§ 17
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
(1) Tagungen der Organe
1.1. Die Mitgliederversammlung tagt ordentlich im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres. Sie wird vom Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sie tagt außerordentlich auf Beschluss des Präsidiums oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei Angabe der Gründe.
1.2. Der Beirat tagt ordentlich im letzten Viertel des Geschäftsjahres. Er wird vom Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Er tagt außerordentlich auf Beschluss des Präsidiums oder auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
1.3. Das Präsidium und seine Ausschüsse tagen nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Es wird vom Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
1.4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Beirates erfolgt über das offizielle Verbandsorgan, ersatzweise schriftlich, mit der Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
(2) Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Organe Die Mitglieder der Organe können bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten werden, soweit diese gewählt oder berufen sind.
(3) Beschlussfähigkeit
3.1. Die Mitgliederversammlung und der Beirat sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen worden ist, ausgenommen im Falle des § 19.2. (Auflösungsbeschluss).
3.2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigen Mitglieder vertreten ist, wobei der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sein müssen.
3.3. Die Beschlüsse der Fachbeiräte und Kommissionen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
(4) Tagesordnung Die Tagesordnungen sind den Mitgliedern rechtzeitig bekanntzugeben und sollen alle Beratungspunkte benennen. Nicht benannte Beratungspunkte können erst nach Einwilligung der Mitglieder des betreffenden Gremiums behandelt werden.
(5) Stimmrecht Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben, wobei eine juristische Person (RV, KRB) von einem einzelnen vertreten werden kann. Die Vertretungsbefugnis des RV / KRB liegt in der Verantwortung des RV / KRB.
(6) Wahlen
6.1. Wahlen, Berufungen und Bestätigungen erfolgen in offener Abstimmung. Bei Widerspruch auch nur eines Delegierten ist geheim abzustimmen. Die Wahlen des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums werden einzeln mit Benennung der Funktion durchgeführt.
6.2. Die Wahl des Präsidenten bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit, erfolgt eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Für diesen Wahlgang reicht dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.3. Alle übrigen Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen bedürfen einer einfachen Mehrheit.
6.4. Alle Wahlen, Bestätigungen oder Berufungen (nachfolgend „Wahlen“ genannt) gelten für die Dauer von vier Jahren und darüber hinaus bis zur erfolgten Neuwahl, jedoch gelten diese sowie etwaige Ersatzwahlen jeweils nur für die laufende Periode. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Beschlüsse Alle Beschlüsse werden, soweit nicht an anderer Stelle in dieser Satzung ausdrücklich anders bestimmt, in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Beschlussfassung im Briefverfahren ist als Ausnahme zulässig, falls kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
(8) Protokolle Über die Tagungen der Organe, Fachbeiräte und Kommissionen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Präsidenten, bzw. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer nach Beschlusskontrollen zu unterzeichnen sind.
§ 18
SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Eine Satzungsänderung kann von den Ordentlichen Mitgliedern oder einem Organ des LV beantragt werden. Der Antrag muss vor Beschlussfassung im Präsidium beraten und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt sein.
(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 19
AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des LV kann nur vom Präsidium beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Für einen Auflösungsbeschluss bedarf es der Anwesenheit von dreiviertel der stimmberechtigten Delegierten bei der Mitgliederversammlung und der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist eine Mitgliederversammlung für die Auflösung des LV hiernach nicht beschlussfähig, so muss eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Zweck, frühestens zwei Wochen und spätestens sechs Wochen danach, stattfinden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung des LV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten an die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V., verbunden mit der Auflage, dass die Mittel unmittelbar und ausschließlich dem Pferdesport zu gemeinnützigen Zwecken in Mecklenburg- Vorpommern wieder zugeführt werden müssen. Die Ausschüttung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Präsident des LV Vizepräsident des LV