Corona-Update – Neuerungen zur fünften Verordnung

Rostock (LV MV). Zum 15.06.2020 wird der Spiel- und Wettkampfbetrieb ohne Zuschauer bei kontaktlosen Sportarten im Freizeit- und Breitensport unter Auflagen erlaubt. Ende Juni soll dann darüber beraten werden, ob es ähnliche Lockerungen auch im Bereich des Kontaktsports geben kann. Zudem hat sich die Personenzahl für Veranstaltungen unter freiem Himmel auf 300 Personen erhöht. Weitere Anpassungen sind hinsichtlich des Ausschank von Speisen und Getränken erlassen worden. Leider stand zum Redaktionsschluss noch nicht die sog. Leseversion der Verordnung zur Verfügung, so dass nur auf die Corona-Öffnungs-LVO in seinem Änderungsmodus unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/GVOBl.%20Nr.%2040%20v.%2013.6.2020%20CorQuar.pdf verwiesen werden kann.

Der Landesverband MV hat die Neuerungen zusammengefasst:

  • 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

NEU formuliert:

Absatz (5) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt nicht für die Ausübung des sportlichen Trainings im Freien und auf Indoor-Sportanlagen im Freizeit- und Breitensport, sofern die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Trainingsteilnehmende für jeden Trainingstag und jedes Training in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit der Anwesenheit bei der Trainingseinheit. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben, die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Gäste, nicht zugänglich sind; wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Regelungen des Absatzes 11 bleiben hiervon unberührt. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes sowie die mit der Landesregierung abgestimmten Rahmenempfehlungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und die sportartspezifischen Regelungen und Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind entsprechend einzuhalten. Der Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Breitensport kann in kontaktfreien Sportarten ohne Zuschauende wiederaufgenommen werden, wenn ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzept vorliegt, das auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutz-ausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Teilnehmende des Spiel- und Wettkampfbetriebes in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, für die die Regelungen aus Satz 4 und 5 entsprechend gelten.

  • 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt bis 31. August 2020 insbesondere für Großveranstaltungen mit über 200 Personen in geschlossenen Räumen und über 500 Personen unter freiem Himmel sowie unabhängig von der Teilnehmerzahl für Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstalt-ungen. Satz 1 gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Zusammenkünfte, wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen, sind unzulässig; § 3 Absatz 3 und § 8 Absatz 8 bleiben unberührt.

(2) Das Verbot in Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind….

(3) Bei Veranstaltungen im Sinne der Absätze 2, 4, 5, 5a, 7 und 8 hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektions-schutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 300 Teilnehmenden, gilt das Verbot in Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird. Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit mehr als 300 Teilnehmenden, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern [redaktioneller Hinweis: Die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach 1. dem Infektions-schutzgesetz , 2. …, nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.] unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Die Versammlungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen, auch die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Abstände zu bereits angemeldeten Versammlungen.

(5a) Das Verbot in Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für kleinere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 100 Personen teilnehmen sowie für kleinere Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 300 Personen teilnehmen. Die Verbote in § 2 Absatz 4, § 2 Absatz 10 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 5 bleiben unberührt. Der oder die Verantwortliche hat sicherzustellen, dass

  1. die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes durchgängig gesichert ist,
  2. für jeden Teilnehmenden ein Sitzplatz vorhanden ist,
  3. die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und
  4. allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird.

    Eine Veranstaltung nach Satz 1 ist der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 I Infektionsschutzausführungsgesetz MV anzuzeigen. Diese kann Ausnahmegenehmigungen für mehr Teilnehmende bei gesetzlich oder satzungsmäßig zwingend notwendigen Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien erteilen. Für das Angebot von Speisen und Getränken gilt § 3 Absatz 1, mit Ausnahme des Satz 3 Nummer 5 und 9, sowie Absatz 5 entsprechend.