Anträge für die Überbrückungshilfe II abrufbar

Berlin (Bundesfinanzministerium). Die Überbrückungshilfe wurde verlängert und umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober 2020 durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte gestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet. Es ist nicht möglich, rückwirkend einen Antrag für die Überbrückungshilfe I zu stellen. Änderungsanträge können bis einschließlich 30. November 2020 gestellt werden.

Sie wollen Überbrückungshilfe beantragen? Oder Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und unterstützen Ihre Mandantinnen und Mandanten bei der Beantragung? Dann erfahren Sie auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/antragstellung-erklaert.html mehr über die Abläufe und Besonderheiten der Antragstellung für das Förderprogramm von Bund und Ländern. Finden Sie heraus, mit welchen Förderhöhen Sie rechnen können, wie der Antrag gestellt wird und welche Fristen gelten.