Transparenzregister – Versand Gebührenbescheide

Rostock (LV MV). Aus aktuellem Anlass weisen wir daraufhin, dass derzeit die Bundesanzeiger Verlag GmbH an transparenzpflichtige Rechtseinheiten Gebührenbescheide für die Führungsgebühr versendet. Gemäß § 24 Abs. 1 GwG erhebt die registerführende Stelle von allen transparenzpflichtigen Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters. Dies gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Vereinigung zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet ist oder die Pflicht nach § 20 Abs. 2 GwG auch ohne eigene Mitteilung als erfüllt gilt. Unerheblich ist darüber hinaus auch, ob tatsächlich eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgte oder nicht. Einzelheiten hierzu können Sie der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV) entnehmen.

Zum Hintergrund

Im Jahre 2017 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes ein zentrales Transparenzregister geschaffen. Grundsätzlich müssen alle „juristischen Personen des Privatrechts“ – also auch Vereine – ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ (bei Vereinen ist dies der Vorstand) im Transparenzregister melden und damit „transparent“ machen. Kosten für die Eintragung und Registrierung entstehen allerdings nicht. Zudem entfällt die Meldepflicht ohnehin bei allen Sport- (und anderen) Vereinen, wenn diese als eingetragener Verein („e. V.“) in einem elektronischen Vereinsregister eingetragen sind. Da dies in Mecklenburg-Vorpommern mittlerweile auf alle eingetragenen Vereine zutrifft, müssen diese sich also nicht im zentralen Transparenzregister registrieren lassen. Beachten Sie, dass Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes zeitnah beim Vereinsregister (mit Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar) zur Eintragung anzumelden sind. Hierzu ist jeder Verein nach dem Vereinsrecht verpflichtet.

Jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters?

Eingetragene Vereine sind zwar nicht meldepflichtig, grundsätzlich jedoch zur Zahlung einer Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verpflichtet (bisher 2,50 Euro jährlich, ab 2020: 4,80 Euro). Mit einer Ausnahme: Gemeinnützige Vereine werden seit Anfang 2020 auf Antrag von der jährlichen Gebührenpflicht für die Führung von Vereinen im Transparenzregister befreit. Sollten Sie also einen Gebührenbescheid der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhalten, stellen Sie einen Befreiungsantrag unter Vorlage des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.