Recht: Pferdeverkäufer als Unternehmer?

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Das Gesetz unterscheidet im deutschen Kaufrecht zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Diese Unterscheidung ist im Bereich der Sachmängelhaftung ausschlaggebend.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz BGB) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So ist die Privatperson, die wegen Aufgabe des Reitsports ihr Pferd verkauft unstreitig ein Verbraucher und kann folglich die Gewährleistung vertraglich ausschließen.

Ein Unternehmer im Sinne des BGB ist eine natürliche,- juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Unstreitig ist hier, dass der klassische Pferdehändler unter diese Begriffsdefinition subsumiert wird.

Allerdings gibt es auch Fälle, denen auf den ersten Blick nicht sofort eine Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft zugesprochen werden kann. Überraschenderweise werden die Anforderungen an die Unternehmereigenschaft geringer gehalten, als von manchen vermutet. Durch die weite Fassung des Unternehmerbegriffs können z.B. auch sog. Hobbyzüchter als Unternehmer eingestuft werden, obwohl sie nur freizeitmäßig aber dafür regelmäßig ihre Nachzucht verkaufen. Auch die Einstufung der privaten Zucht als Liebhaberei ist unbeachtlich für den Unternehmerbegriff im Kaufrecht. Ausschlaggebend ist vielmehr das Auftreten als Gewerbetreibender nach außen. Wird der Verkäufer als Unternehmer eingestuft, so führt dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers. Demnach muss der Verkäufer dann beweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe ein Mangel am Pferd auftritt.