Corona Update

Rostock (LV MV). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschef*innen der Bundesländer haben sich zwar auf eine Verlängerung des Corona-Lockdowns bis vorerst 28. März geeinigt, stellen jedoch Lockerungen für den Sport in Aussicht. Demnach sollen ab dem heutigen 8. März und ab einer stabilen oder sinkenden Inzidenz von unter 100 wieder bis zu 20 Kinder (maximal 14 Jahre alt) bzw. bis zu fünf Erwachsene aus zwei Haushalten im Freien gemeinsam kontaktfrei Sport treiben können. In Regionen mit einer Inzidenz von unter 50 dürfen es bis zu zehn Personen bzw. 20 Kinder sein. Frühestens ab dem 22. März könnte auch in Innenräumen kontaktfreier Sport wieder möglich sein.

Regelungen für Mecklenburg-Vorpommern:

Ab dem 8. März sind Sportarten (auch Kontaktsport) im Freien wieder erlaubt und zwar bis maximal zehn Teilnehmern. Bei Inzidenzwerten über 50 dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten (Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt) zusammen draußen Individualsport treiben. Ab dem 22. März tritt die nächste Lockerungsstufe in Kraft, wenn die Inzidenzentwicklung im Rahmen bleibt: Dann darf auch kontaktfreier Sport in Hallen oder Studios, also in Innenräumen, wieder betrieben werden. Nötig ist dafür ein aktueller Corona-Test.

Die Lesefassung der angepassten Corona-Landesverordnung lag beim Redaktionsschluss noch nicht vor, der Entwurf lautet:

Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird; Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Ferner ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig. Für den in Satz 2 und 3 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.“

Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 21a eingefügt:

„(21a) Soweit die Zahl der Neuinfektionen mit SARSCoV-2 der letzten 7 Tage je 100.000 Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern an drei aufeinanderfolgenden Tagen landesweit 100 oder höher nach den auf der Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Soziales MV (www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie) veröffentlichten Daten ist, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit durch Verordnung aufgrund § 12 Absatz 6 nach einer Gesamtbewertung des Infektionsgeschehens, dass abweichend zu Absatz 21 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ausschließlich Individualsport, der allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird, zulässig ist.“

Dazu werden den Sport betreffenden Anlage 21 sowie Anlage 22 neugefasst.

Die Entwürfe der Neufassungen können unter https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/GVOBl.%20Nr.%2012%20v.%206.32021.pdf oder unter https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/ nachgelesen werden.