Rechtsurteil: Pferdelebensversicherung

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Das Amtsgericht Frankfurt hat ein Urteil im Bereich der Pferdeversicherung gefällt, welches den ein oder and-eren doch sehr überraschen wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese doch recht „radikale“ Ansicht tatsächlich durchsetzen wird. Nichtsdestotrotz soll im nachfolgenden kurz darauf eingegangen werden.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb ein Pferd zum Kaufpreis von 7.500,00 EUR und versicherte es unter anderem für den Fall einer Nottötung. Der zugrundeliegende Vertrag enthielt die Klausel „Die Versicherungs-summe soll dem Wert des Tieres entsprechen“.

Im Frühjahr 2017 wurde das Pferd wegen Arthrose bedingter Lahmheit medikamentös behandelt. Wenige Wochen später brach das Pferd auf der Koppel zusammen und musste daraufhin eingeschläfert werden. Der Kläger begehrte sodann von seiner Versicherung die Versicherungsleistung in Höhe von rund 2.500,00 EUR – dies sei der Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung gewesen.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht (AG Frankfurt am Main, Urt.v. 06.03.2019- 32 C 1479/18 (18)) lehnte das Begehren des Klägers ab und wies daraufhin, dass die Vertragsklausel keine unangemessene Benachteiligung des Klägers sei und somit keine AGB-Widrigkeit vorläge. Dies folge daraus, dass das Tier aufgrund der Vorerkrankung reituntauglich gewesen sei und die zuvor verabreichten Medikamente dazu führten, dass eine Schlachtung ebenfalls nichts mehr in Betracht käme. Dies zusammen lies den Verkehrswert und somit zugleich den Versicherungswert des Pferdes gegen Null laufen. Ausschlaggebend für den hier abgeschlossenen Vertrag war der Zustand vor der Nottötung. Somit hatte der Kläger keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.