Rechtsurteil: Fressgitter-Paneel und Schadensersatzpflicht

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Reitstall und erwarb bei der Beklagten, die Fachhändlerin für Agrar- und Stallbedarf ist, ein Fressgitter-Paneel. Ein Pferd der Klägerin verfing sich in den Querstreben und musste aufgrund der schweren Verletzungen eingeschläfert werden. Die Klägerin behauptete, dass die Querstreben keinen pferdegerechten Abstand hätten und verlangte daraufhin Schadensersatz für die entstandenen Einschläferungskosten. Das LG Potsdam sprach der Klägerin einen Schadensersatz zu. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein.

Entscheidung des OLG

Die Berufung (OLG Brandenburg, Urt.v. 18.02.2020- 6U 50/18) hatte Erfolg. Zwar wurde gutachterlich ein Mangel an dem Fressgitter- Paneel bejaht, allerdings verneinte das OLG Brandenburg ein Verschulden der Händlerin. Zunächst stellte sich die Frage, welche gesetzlichen Anforderungen an den Verschuldensmaßstab der Händlerin zu stellen sind.

Der Maßstab für ein Verschulden nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) greife nur, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen bestehe. Das galt vorliegend aufgrund der Gefahr für das Pferd zu verneinen. Ebenso wenig hilfreich sei das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Zunächst greife das ProdhaftG nicht bei einer geschäftlichen Verwendung seitens der Käuferin. Zudem sei die Händlerin auch keine Herstellerin, so dass eine Anwendung insgesamt abzulehnen ist. Deswegen richten sich die Anforderungen an das Verschulden und an die Entlastungsmöglichkeiten nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Nach der Rechtsprechung setzt das Verschulden des Verkäufers bei einem Konstruktionsfehler bei einer fremdproduzierten Sache voraus, dass der Verkäufer den Mangel erkannt oder zumindest hätte erkennen müssen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Verschulden wegen fahrlässiger Unkenntnis nicht an eine generelle Untersuchungsobliegenheit geknüpft werden kann.

Auch eine Untersuchungsobliegenheit bei einem Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) entfaltet keine drittschützende Sorgfaltspflicht gegenüber dem künftigen Abnehmer, sondern betrifft nur die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Händler, wie hier, sind vielmehr nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebene Ware auf eine gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht. Besondere Gründe seien zum Beispiel bei bereits bekannten Schadensfällen zu bejahen.