Rechtsurteil: Equidenpass

Equidenpass

(VG Regensburg, Beschl. V. 24.02.2016- RN 5 S 16.183)

Sachverhalt

Die Antragstellerin befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft. Dadurch konnte die Versorgung der in ihrer Obhut stehenden Pferde nicht mehr gewährleistet werden. Es handelte sich insgesamt um 29 Pferde, so dass die zuständige Behörde nach Kenntnisnahme zunächst die weitere Betreuung der Pferde veranlasste und so dann die Fortnahme in eine anderweitige Unterbringung anordnete. Die Behörde forderte die Antragstellerin dazu auf, die Equidenpässe herauszugeben bzw. die Herausgabe zu veranlassen. Sollte dies nicht erfolgen, so drohte die Behörde Ersatzpferdepässe auf Kosten der Antragstellerin zu beantragen. Die Antragstellerin ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Behörde mit einem weiteren Schreiben die Antragstellerin erneut zur Herausgabe bzw. Bekanntgabe aufforderte und die sofortige Vollziehung aus Gründen des Tiergesundheitsrechts anordnete. Die Antragstellerin wehrte sich gerichtlich gegen das Vorgehen der Behörde.

Entscheidung des Gerichts

Das Begehren in der Hauptsache hat nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage des Gerichts keine Erfolgsaussicht. Equidenpässe müssen die Pferde stets begleiten, da sie der Identifizierung des Pferdes dienen und Informationen über die medizinische Behandlung beinhalten. Durch die Fortnahme durch das Veterinäramt verliere die Antragstellerin ihre Haltereigenschaft, so dass sie zur Herausgabe verpflichtet sei. Außerdem habe sie als vorherige Halterin Sorge zu tragen, dass die Pässe bei den Pferden verbleiben. Die Maßnahme sei auch trotz der Untersuchungshaft verhältnismäßig – es wäre der Antragstellerin möglich gewesen, den Aufenthaltsort telefonisch mitzuteilen.