Rechtsurteil: Die Akte Kaiser Milton

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Der Sachverhalt  

Im Oktober 2017 veranstaltete der Trakehner Zuchtverband seine alljährliche Körung. Der Hengst „Kaiser Milton“ wurde dort als Siegerhengst gekürt und bei der anschließenden Auktion für 320.000,00 EUR an den Beklagten verkauft. Insgesamt belief sich der Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten auf gut 380.000,00 EUR. Die Übergabe des Hengstes erfolgte unmittelbar nach Auktion.

Anschließend rügte der Beklagte angebliche Mängel des Pferdes gegenüber der Klägerin und trat schließlich vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin begehrte die Zahlung des Kaufpreises nebst Zusatzkosten. Das Landgericht Kiel gab diesem Begehren statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte der Klägerin keine Frist zur Lieferung eines Ersatzpferdes gesetzt hätte und somit nicht wirksam zurückgetreten sei. Daraufhin legte der Beklagte Berufung ein. 

Der Hengst ist zwischenzeitlich verstorben.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG Schleswig-Hollstein, Urt. 28.12.2021, Az. 6 U 56/18) bestätigte dem Grunde nach, dass der Rücktritt des Beklagten nicht wirksam erfolgte. Allerdings scheitere der Rücktritt nicht an der fehlenden Aufforderung zur Nacherfüllung, weil die maßgeblichen Auktionsbedingungen eindeutig bestimmen, dass dem Käufer (also hier dem Beklagten) kein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes zusteht. Zudem kann ein Körsieger nicht ohne weiteres gegen ein gleichwertiges Ersatzpferd ausgetauscht werden.

Nach Ansicht des Gerichts scheiterte der Rücktritt vielmehr daran, dass der Beklagte keinen Mangel nachweisen konnte, der ihn zu einem Rücktritt berechtigt hätte. Zwar wies das Pferd eine Fehlbildung im linken Vorderhuf auf, aber dieser Befund war aufgrund der zuvor durchgeführten Untersuchung bekannt. Nach Auffassung des Gerichts gehört diese Fehlbildung mit den potentiellen Risiken zur vereinbarten Beschaffenheit des Pferdes. Eine Zulassung zur Körung setzt zwar einen gewissen gesunden Status voraus, aber es ist nicht gleichzeitig die Garantie, dass das Pferd unter keinem unerwünschten Mangel leidet. Eine erfolgreiche Teilnahme an solch einer Veranstaltung verschafft auch keine letzte Gewissheit über den Gesundheitszustand.

Auch der vom Beklagten behauptete Fesselträgerschaden begründe in diesem Fall keinen Mangel. Der Fesselträgerschaden war zum Zeitpunkt der Körung zwar nicht bekannt, aber es war bekannt, dass die vorherige medizinische Untersuchung gar nicht die Prüfung eines solches Schadens umfasse.

Letztlich stelle auch der festgestellte Herzbefund des Hengstes keinen Mangel dar. Im Untersuchungsprotokoll der Auktion wird ein Herzgeräusch erwähnt, das nachuntersucht werden müsse. Da die Befunde des Untersuchungsprotokolls die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Hengstes bestimmen, gilt damit grundsätzlich ein noch zu beobachtender Herzbefund als vertragsgemäß. Zudem muss der Herzbefund zum damaligen Zeitpunkt nach Art und Schwere einer Zulassung zur Körung nicht entgegengestanden haben. Insgesamt steht dem Beklagten somit kein Rücktrittsrecht zu.