Rechtsurteil: Unzumutbare Belästigung durch Pferde?

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Der Genuss von frischer Landluft ist nicht jedermanns Sache. So kam es zwischen einer Anwohnerin und einer Stallbetreiberin aufgrund einer erteilten Baugenehmigung zum Streitfall.

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten wandte sich gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (weiteren) Pferdestalls in einem sog. Außenbereich. Das Wohngrundstück der Klägerin und das Stallgrundstück der Beklagten grenzen unmittelbar einander. Die Klägerin ist der Auffassung, sie würde durch die Pferdhaltung unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht (VG Mainz, Urt.v. 25.04.2018- 3 K 289/17) wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein am Ortsrand lebender Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf die Freihaltung des Außenbereichs habe. Ein Nachbarschutz könne nur mit dem Gebot der Rücksichtnahme begründet werden, wobei anzumerken sei, dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin aufgrund der Grundstückslage herabzusetzen sei.

Ein Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer im innerörtlichen gelegenen Gebiet, denn das innerörtliche Gebiet sei mehr durch die Wohnnutzung geprägt. Im vorliegenden Fall sei infolge der abgewandten Lage und der Größe des Grundstücks mit keinen unzumutbaren Einwirkungen zu rechnen.