Rechtsurteil: Haftung für Raufutter?

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Jeder Eigentümer und Pferdeliebhaber möchte sein Pferd optimal versorgt wissen. Daher sind Ställe mit Serviceleistungen wie z.B. Füttern sehr begehrt. Was passiert jedoch, wenn das geliebte Pferd durch schlechtes Futter erkrankt?

Sachverhalt

Klägerin ist die Eigentümerin eines Pferdes, welches in einem Pensionsbetrieb des beklagten Landwirts untergestellt war. Wie vertraglich vereinbart, versorgte der Landwirt das Pferd und fütterte es u.a. mit seiner selbsthergestellten Silage. Zeitgleich erkrankten mehrere Pferde im Stall aufgrund Kontamination – eines davon war auch das der Klägerin.

Sie verlangte den Ersatz der Behandlungskosten von dem Beklagten. Erstinstanzlich erhielt die Klägerin Zuspruch, so dass der Landwirt Berufung gegen das Urteil einlegte.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht der zweiten Instanz (OLG Hamm Beschl. v. 02.11.2016, Az. 21 U 14/16) entschied ebenfalls zugunsten der klagenden Eigentümerin und bezog sich auf eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz. Dieses Gesetz begründet eine sog. verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung zulasten des Landwirts für einen Fehler durch ein von ihm hergestellten Produkt. Die verfütterte Silage sei nach Ansicht des Gerichts ein solches Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Der Landwirt hat im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit das hierfür benötigte Gras gemäht und anschließend zur Herstellung der Silage weiterverarbeitet, so dass er insgesamt haftender Hersteller sei. Die Gefahr einer möglichen Kontamination sei dem Beklagten als Landwirt bewusst gewesen und daher könne er sich nicht darauf berufen, dass er für die Verseuchung nicht verantwortlich sei.