Schwerin (Staatskanzlei MV). Mit dem 16. April 2021 ist die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO hinsichtlich des Sportes wie folgt geändert worden:
„(21) Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen ausgeübt werden. Ferner ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig. Für den in Sätzen 2 und 3 genannten Sportbetrieb gilt die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 21 einzuhalten.“
Redaktioneller Hinweis: Beiliegend folgen die Regelungen des Bildungsministeriums hinsichtlich der sog. Präsenzpflicht an Schulen.
Regelungen für den Schulbetrieb:
- Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben.
- Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die unabhängig vom Alter und der Beschäftigungs-situation der Erziehungsberechtigten wird immer sichergestellt.
- Für alle Jahrgangsstufen in allen Schularten sowohl der allgemein bildenden als auch der beruflichen Schulen wird Distanzunterricht erteilt. Ausnahmen bilden die Abschluss-jahrgänge bzw. die Vorabschlussklassen. Sobald die Abschlussklassen durch Prüfungen gebunden sind und nicht mehr regelmäßig in der Schule sind, rücken die Vorabschlussklassen nach. Sie erhalten unter Aufhebung der Präsenzpflicht Präsenz-unterricht unter Pandemiebedingungen. Es gelten die Hinweise zum Distanzunterricht, insbesondere die Hinweisschreiben Nr. 83 und 99.
- Für die Jahrgangsstufe 9 an der Regionalen Schule kann ebenfalls ein täglicher Präsenz-unterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen und unter Aufhebung der Präsenzpflicht stattfinden, wenn kein Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufe 10 an der Regionalen Schule mehr stattfindet. Diese schulorganisatorische Entscheidung steht im Ermessen der jeweiligen Schule in Abhängigkeit von personellen und räumlichen Ressourcen.
- Für die Jahrgangsstufe 11 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufe 12 der Abendgymnasien und Fachgymnasien kann ebenfalls ein täglicher Präsenz-unterricht in Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen und unter Aufhebung der Präsenzpflicht stattfinden, wenn kein Präsenzunterricht für die Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie für die Jahrgangsstufen 13 der Abendgymnasien und Fachgymnasien mehr stattfindet. Diese schulorganisatorische Entscheidung steht im Ermessen der jeweiligen Schule in Abhängigkeit von personellen und räumlichen Ressourcen.
- Für die weiteren beruflichen Schulen wird analog verfahren. Weiterhin wird Präsenz-unterricht in den Ausbildungsklassen und den Klassen des schulischen Teils der berufsvor-bereitenden Bildungsgänge (BvB) gemäß § 1 Nummer 5 der Berufsschulverordnung der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz erteilt.