Unbefugtes Füttern von Pferden führt zum Schadensersatz

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Sachverhalt

Der Kläger ist Betreiber einer Reitanlage, von der der Beklagte seine Schwester eines Abends abholen wollte. Während der Beklagte auf seine Schwester wartete, überbrückte er die Zeit im Bereich der Stallanlagen. Dort befanden sich mehrere Anhänger frisch geerntetes Heu. Der Beklagte bediente sich an dem Heu und fütterte damit die Pferde A, B und C.

Die Pferde A, B und C erlitten daraufhin Koliken. Die tragende Stute A musste aufgrund des schweren Verlaufs eingeschläfert werden. Der Kläger verlangt daraufhin von dem Beklagten Schadensersatz für den Kaufpreis der Stute, die Hälfte des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall, Tierarztkosten und Kosten für die fachgerechte Entsorgung der toten Stute.

Der Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen, dass keinerlei Erfahrung besessen habe und daher nicht wusste, dass das Verfüttern von frischem Heu zu Koliken führe. Nach seiner Ansicht handelte er nicht fährlässig- auch das Landgericht verneinte die Fahrlässigkeit und entschied zugunsten des Beklagten.

Entscheidung des OLG

Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2008- 12 U 73/07) war teilweise erfolgreich. Das Sachverständigen-gutachten in diesem Verfahren fiel zulasten des Beklagten aus und bewies, dass dessen Füttern ursächlich für die Koliken der drei Pferde war. Nach Ansicht des Gerichts hätte dem Beklagten mit seiner mangelnden Kenntnis, die er nach seiner Darlegung auch bestätigte, wissen müssen, dass er die Pferde nicht einfach füttern darf. Er hätte erkennen können und müssen, dass eine unkontrollierte Fütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Pferde darstelle. Nach Ansicht des Senats ist der Beklagte schadensersatzpflichtig.

Der Schadensumfang ergibt sich aus dem ermittelten Verkehrswert der Stute (nicht aus dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis), aus dem ermittelten Wert für das ungeborene Fohlen (ca. doppelte Decktaxe), aus den Behandlungskosten für die drei Pferde und aus den Entsorgungskosten für die Stute A.

Die Frage, ob ein Mitverschulden des Klägers greift, weil dieser keine Hinweisschilder aufhängte, blieb in dem Verfahren offen, da der beweispflichtige Beklagte das Fehlen solcher Schilder nicht gerügt hatte.