Testpflicht für den Sport in Rostock und Schwerin

Schwerin (LSB MV). Aufgrund steigender Inzidenzwerte kommen die in der Corona-Landesverordnung M-V vorgesehenen Testerfordernisse in den Städten Rostock und Schwerin ab dem 23. August 2021 zunächst wieder zum Tragen. Für den Vereinssport in Rostock und Schwerin bedeutet das:

In geschlossenen Räumen müssen erwachsene Sporttreibende, Zuschauer und Anleitungspersonen (letztere zweimal wöchentlich) einen negativen Corona-Test vorlegen (vgl. Anlage 21 Nr. 6. d) und § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V). Sollte nach der „risikogewichteten Einstufung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales“ in einem Landkreis die Stufe 2 (orange) an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden, muss ab dem übernächsten Tag auch dort wieder getestet werden. Für Geimpfte und Genesene gelten diese Testpflichten weiterhin nicht.

Schülerinnen und Schüler bleiben – auch in den Ferien und unabhängig von den jeweiligen Inzidenzwerten – von der Testpflicht im Vereinssport befreit.

Aus den aktuellen Corona-Änderungsverordnungen vom 11. und 17. August 2021 ergeben sich aber auch Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:

Bei Sportveranstaltungen im Freien gilt die Maskenpflicht für Zuschauer grundsätzlich erst ab Stufe 3 (rot) – auch in Rostock und Schwerin also derzeit nicht.

Die bisherige Obergrenze für Trainingsgruppen (30 in Innenräumen und 50 im Außenbereich) wurde komplett gestrichen.