Antrag auf Gebührenbefreiung im TransparenzG vereinfacht

Schwerin (LSB MV). Die Bundesanzeiger Verlag GmbH versendet derzeit Antragsformulare auf Befreiung von den Gebühren, die für die Führung des Transparenzregisters anfallen. Zur Erinnerung: Im Jahre 2017 wurde im Zusammenhang mit der Einführung des Geldwäschegesetzes ein zentrales Transparenzregister geschaffen. Eingetragene Vereine sind zwar nicht meldepflichtig, müssen aber grundsätzlich eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters zahlen (ab 2020: 4,80 Euro jährlich). Gemeinnützige Vereine haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Zahlung der jährlichen Gebühr (ab 2020: 4,80 Euro zzgl. Mehrwertsteuer) befreien zu lassen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung wurde nun durch das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ erheblich vereinfacht. Im Wesentlichen muss nur noch die Gemeinnützigkeit des Vereins (Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke durch das Finanzamt) versichert und das Einverständnis erklärt werden, dass der Bundesanzeiger Verlag beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Gemeinnützigkeit einholen darf. Hierfür sind einfach die entsprechenden Kästchen auf dem Formular anzukreuzen. Das durch den Vorstand oder sonst Bevollmächtigten unterzeichnete Formular kann postalisch, per Fax oder eingescannt per E-Mail an den Bundesanzeiger Verlag gesandt werden.

Hinweise:

  • Der Bundesanzeiger Verlag bittet darum, nur die von ihm versandten individualisierten Antragsformulare zu verwenden. Vervielfältigte Formulare können nicht verarbeitet werden und verzögern die Bearbeitung erheblich. Der Bundesanzeiger Verlag bittet um Geduld, bis alle individualisierten Antragsformulare an die Vereine versendet sind.
  • Eine Befreiung kann grundsätzlich nicht für abgelaufene Gebührenjahre erfolgen. Eine Befreiung für das Jahr 2021 kann aber noch bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.